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BVerfG 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17
BVerfG 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von PKH für asylrechtliche Aufstockungsklage - keine Berücksichtigung von Änderungen bzgl der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu Lasten des Antragstellers - unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe für PKH-Bewilligung einerseits und Hauptsache andererseits - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. November 2017, Az: 13 A 528/17, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 26. Oktober 2017, Az: 13 A 528/17, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 13 A 528/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 13 A 528/17 - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 - 13 A 528/17 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Das Verfahren betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Aufstockungsklage eines syrischen Asylsuchenden durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht.
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1. Der am 1. Januar 2001 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Er begründete den Antrag unter anderem mit einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst. Soldaten hätten bereits bei einer Kontrolle im Februar 2015 seinen Personalausweis zerbrochen, um ihn später mitnehmen zu können, da man ohne Ausweis sein Alter nicht nachweisen könne. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Einziehung zum Wehrdienst.
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2. Der Beschwerdeführer erhob im Februar 2017 Untätigkeitsklage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte ihm mit Bescheid vom 12. Juli 2017 den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab. Anhaltspunkte, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet sei nicht mit einer Verfolgung durch den syrischen Staat zu rechnen.
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Der Beschwerdeführer begründete die danach nur noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage unter anderem mit der aus seiner Sicht ungeklärten Frage, inwieweit ihm als 16-jährigen und damit kurz vor dem wehrdienstfähigen Alter stehenden jungen Mann politische Verfolgung drohe, wenn er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Zwangsrekrutierung entziehen beziehungsweise den Wehrdienst verweigern werde. Das Risiko einer Verfolgung werde dadurch erhöht, dass er Syrien ungenehmigt verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten habe, dass er als Sunnit Mitglied einer Glaubensgemeinschaft sei, die den größten Teil der Regimegegner ausmache, und dass er aus Joubar/Damaskus stamme.
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3. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem - ohne mündliche Verhandlung ergangenen - Urteil vom 26. Oktober 2017 beigefügten Beschluss, zugestellt am 27. Oktober 2017, ab, weil die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach den Ausführungen im Urteil allenfalls entfernt erschienen. Die Klageabweisung begründete es damit, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder eine im Falle einer Rückkehr drohende Einberufung nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige, weil diese Maßnahmen nicht an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpften. Dies habe die Kammer in Übereinstimmung mit den Oberverwaltungsgerichten Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen und anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden.
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4. Die gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss erhobene "Rüge analog § 152a VwGO" wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Novem-ber 2017 zurück. Es teile nicht die Prognose der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dessen "obiter dictum" in dem Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 351/17 u.a. -, dass auch die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrdienstpflichtige Syrer, jedenfalls bei einer ausstehenden Klärung der tatsächlichen Feststellungen durch das jeweils übergeordnete Oberverwaltungsgericht, eine schwierige Tatsachenfrage sein dürfte, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden könne. Die relevanten Erkenntnisse hätten bereits bei Klageeingang beziehungsweise Entscheidungsreife vorgelegen. Die rechtliche Bewertung sei anderweitig höchstrichterlich geklärt. Dass sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit der Frage der Wehrdienstentziehung noch nicht befasst habe, sei unerheblich. Außerdem sei die Möglichkeit, eine Rechts- beziehungsweise Tatsachenfrage in der höheren Instanz klären zu lassen, wegen der prozessualen Ausgestaltung des Asylverfahrens gerade nicht der Regelfall. Der Zugang zur höheren Instanz sei zudem durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Instanz eröffnet.
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5. Einen unter Hinweis auf die Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. - gestellten Antrag auf Abänderung des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. November 2017 ab. Ein Anspruch auf Abänderung scheitere bereits daran, dass das Verfahren in erster Instanz durch Urteil vom 26. Oktober 2017 abgeschlossen sei.
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6. Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2017 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt. In dem für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife, aber auch gegenwärtig, sei die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage nicht geklärt, ob wehrdienstfähigen syrischen Flüchtlingen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen Verfolgung drohe, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen hätten beziehungsweise bei Rückkehr entziehen wollten. Weder das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bisher zu dieser Frage positioniert.
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7. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.
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1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 117 f.>; 81, 347 357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von Verfassungs wegen den Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, 241 258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 282>; 8, 213 217>).
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Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 496/17 -, juris, Rn. 14; in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 3191>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; BVerfGK 8, 213 216 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und mit weiteren Nachweisen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgs-aussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a.A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34).
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2. Die angegriffene Entscheidung wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, soweit sie der entscheidungserheblichen Frage, inwieweit wehrdienstfähigen syrischen Männern, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben beziehungsweise sich im Falle einer Rückkehr dem Wehrdienst entziehen wollen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hinreichende Erfolgsaussichten abspricht. Denn diese Frage war, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags in der Rechtsprechung des für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Obergerichts nicht geklärt. In der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - ist sie nicht beantwortet worden. Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der anderen Länder vertraten im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. einerseits die Gefahr politischer Verfolgung bejahend BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -; VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -; dies verneinend etwa OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 -; OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - und vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - jeweils in juris). Damit lag jedenfalls eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage bezüglich der Verfolgungsgefahr für diese Gruppe in Syrien vor, die durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden werden konnte. Auch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. März 2017 - 13 A 317/17 - konnte insoweit keine abschließende Klärung herbeiführen. Vielmehr gebot es der Zweck der Prozesskostenhilfe, es dem Rechtsschutzsuchenden zu ermöglichen, die klärungsbedürftige Frage in die zur Klärung berufene Instanz zu bringen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 - 2 BvR 1352/17 u.a. -, juris, Rn. 14). Der Umstand, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei (beabsichtigter) Wehrdienstentziehung inzwischen zu Ungunsten des Beschwerdeführers geklärt hat (vgl. Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rn. 88 ff.), ändert daran nichts. Denn Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, können nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
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3. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung in dem am selben Tag ergangenen Urteil abgelehnt hat, hat es zusätzlich die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris, Rn. 14 f.).
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Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung Bezug genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris, Rn. 13). Allerdings unterliegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 14). So kommt es für die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Auffassung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und damit auf eine ex-ante-Betrachtung an.
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Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe angewendet hat. Insofern hat es verkannt, dass Prozesskostenhilfe bereits dann zu gewähren ist, wenn die Klage lediglich in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem dem Urteil beigefügten Beschluss abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass "nach den Ausführungen im vorstehenden Urteil die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung allenfalls entfernt erscheinen". Das Verwaltungsgericht hat damit zwar eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten vorgenommen und diese lediglich als entfernt bewertet. Die Begründung für die negative Prognose ist jedoch letztlich dieselbe wie die für die Klageabweisung. Selbstständige Erwägungen hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags aus einer ex-ante-Sicht sind nicht erkennbar. Diese wären angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten und von dem übergeordneten Oberverwaltungsgericht damals noch nicht entschiedenen Tatsachenfrage der politischen Verfolgung bei (beabsichtigter) Wehrdienstentziehung jedoch gerade erforderlich gewesen.
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4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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III.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
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