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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 25.06.2018 - 2 BvL 10/16
BVerfG 25.06.2018 - 2 BvL 10/16 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 2 BvL 10/16, Beschluss
Tenor
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.
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