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BVerfG 08.06.2018 - 1 BvR 896/17
BVerfG 08.06.2018 - 1 BvR 896/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung gem § 495a ZPO ohne vorheriger gerichtlicher Hinweis zur Stellungnahmefrist
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 273 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Coburg, 23. März 2017, Az: 11 C 2027/16, Beschluss
vorgehend AG Coburg, 23. Februar 2017, Az: 11 C 2027/16, Urteil
nachgehend BVerfG, 16. Oktober 2018, Az: 1 BvR 896/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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1. Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 23. Februar 2017 - 11 C 2027/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Coburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23. März 2017 - 11 C 2027/16 - wird damit gegenstandslos.
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2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidung.
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I.
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Mit ihrer Klage machte die Beschwerdeführerin gegenüber der im Ausgangsverfahren Beklagten, einem KFZ-Haftpflichtversicherungsunternehmen, restliche Schadensersatzforderungen aus insgesamt fünf Schadensfällen mit einer Gesamthöhe von 336,58 € aus abgetretenem Recht geltend. Die den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2017 übersandte beglaubigte Abschrift einer richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 hat den folgenden Inhalt:
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1. Das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird gemäß § 495a ZPO durchgeführt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.
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2. Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Hierin sind neben Anträgen die gestellt werden sollen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben, wobei Zeugen mit vollem Namen und Anschrift zu benennen und Urkunden einzureichen sind. Die Klageerwiderung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden.
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3. Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf jeder ihnen gesetzten Frist mit dem Erlass einer - evtl. auch abschließenden - Entscheidung rechnen müssen. Unter Umständen kann auch, wenn sich die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht erklärt, ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag von der Klagepartei nicht gestellt ist.
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4. Eine Entscheidung wird das Gericht auf jeden Fall ohne einen Verkündungstermin treffen. Die Entscheidung wird sodann zugestellt. Ist eine abschließende Entscheidung getroffen, so ist diese infolge des niedrigen Streitwertes in der Regel mit der Berufung nicht angreifbar (§511 ZPO).
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5. Fristversäumnisse bringen das Risiko mit sich, dass der Vortrag unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf einer Frist darf ein Vortrag nur zugelassen werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Erklärungen, die nach den in dieser Verfügung bestimmten Fristen eingehen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.
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6. Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang beim hiesigen Amtsgericht maßgeblich.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 2017 beantragte die im Ausgangsverfahren Beklagte Klageabweisung, da die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin nicht gegeben beziehungsweise nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Klageforderungen zu 1, 2, 4 und 5 lägen keine Abtretungserklärungen vor; hinsichtlich der Klageforderung zu 3 liege der Beklagten lediglich eine Abtretungserklärung vor, die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unwirksam sei. Hinsichtlich der Klageforderung 2 habe das Fahrzeug des Geschädigten zudem als Leasingfahrzeug nicht in dessen Eigentum gestanden, so dass er zur Abtretung des Anspruchs nicht in der Lage gewesen sei. Im Übrigen seien die geforderten (weiteren) Gutachterkosten in dieser Höhe nicht erstattungsfähig.
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Der Schriftsatz vom 6. Februar 2017 wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2017 zugestellt. Hierbei erging die Aufforderung, sämtliche streitgegenständlichen Abtretungserklärungen dem Gericht vorzulegen.
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Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 übermittelte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Gericht vier Abtretungserklärungen und benannte eine Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass die Abtretung der Forderung in einem weiteren Fall im Zuge der Beauftragung zur Erstellung des Schadensgutachtens erklärt worden sei. Hinsichtlich der Annahmeerklärung sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Partei zu vernehmen. Zur Vernehmung der Zeugin werde mündliche Verhandlung beantragt.
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Mit bereits am 23. Februar 2017 ergangenem Endurteil, das dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 2. März 2017 zugestellt wurde, wies das Amtsgericht die Klage der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Aktivlegitimation in allen Fällen bestritten habe, bezüglich derer die Beschwerdeführerin darlegungs- und beweisbelastet sei. Trotz gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Abtretungserklärungen sei die Beschwerdeführerin insoweit beweisfällig geblieben.
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Mit Beschluss vom 23. März 2017 wies das Amtsgericht die gegen das Endurteil gerichtete Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Gericht mit Verfügung vom 4. Januar 2017 bestimmt, dass bis zum 22. Februar 2017 bei Gericht eingehende Schriftsätze bei einer Entscheidung berücksichtigt würden. Die Aufforderung des Gerichts, sämtliche Abtretungserklärungen vorzulegen, sei innerhalb der gesetzten Frist erfolgt; insoweit sei der Beschwerdeführerin eine Zeitspanne von neun Tagen verblieben, um dieser Aufforderung nachzukommen oder gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das klageabweisende Urteil sei aufgrund des fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation ergangen.
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II.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da - wie sich im Nachgang zur Zurückweisung der Anhörungsrüge herausgestellt habe - die vom Gericht intendierte Fristsetzung nicht in die den Parteien übersandte beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 übernommen worden sei. Das Gericht habe daher entschieden, ohne die Parteien darauf hinzuweisen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen könnten.
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2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor. Aus dieser ergibt sich, dass mit Ziffer 7 der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 eine Stellungnahmefrist bis zum 22. Februar 2017 gesetzt werden sollte. Ein Doppel der den Parteien übersandten Abschrift der Verfügung ist in den Akten nicht enthalten, so dass die Abweichung zur Verfügung dem Amtsgericht aus den Akten nicht erkennbar war.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Endurteil des Amtsgerichts vom 23. Februar 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Wenn - wie es § 495a ZPO ermöglicht - im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt sie vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 207>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris, Rn. 8).
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2. Hieran gemessen hat das Amtsgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn entgegen den Ausführungen im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 23. März 2017 war eine Fristsetzung auf den 22. Februar 2017 in der den Bevollmächtigten der Parteien des Ausgangsverfahrens übersandten beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 nicht enthalten. Vielmehr zeigt ein Vergleich der in der Akte des Ausgangsverfahrens enthaltenen richterlichen Verfügung mit der der Beschwerdeführerin übersandten beglaubigten Abschrift, dass die in Ziffer 7 der richterlichen Verfügung vorgesehene Frist aus unbekannten Gründen nicht in die Abschrift aufgenommen worden war. In der mithin ohne Fristsetzung erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden des Gerichts bei dem Gehörsverstoß ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 1996 - 1 BvR 70/94 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2009 - 1 BvR 2355/08 -, juris, Rn. 18).
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3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Da das Amtsgericht seine Entscheidung - auch ausweislich der Ausführungen im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge - tragend auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gestützt hat, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer Prüfung der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 vorgelegten Abtretungserklärungen beziehungsweise nach Anhörung der angebotenen Zeugin in der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
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IV.
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Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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