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BVerfG 09.05.2018 - 1 BvR 260/18
BVerfG 09.05.2018 - 1 BvR 260/18 - Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen bzgl der Rüge einer Ungleichbehandlung durch komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung (hier: bzgl der Höhe einer Betriebsrente) - ggf Alternativberechnungen bzw Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für Alternativberechnungen erforderlich - iÜ Wiederholung früheren Vorbringens
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Dezember 2017, Az: 12 U 120/17, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 5. Mai 2017, Az: 6 O 121/08, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer macht sowohl eine Ungleichbehandlung im Betriebsrentenrecht durch die fehlende Dynamisierung der Versorgungsansprüche als auch eine Ungleichbehandlung durch das Berechnungsverfahren geltend. In solchen Fällen muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren in einer Leistungsberechnung zu rügen. Es bedarf vielmehr auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dem Gesamtergebnis. Dazu sind erforderlichenfalls Alternativberechnungen, wenn nötig unter Zuhilfenahme Dritter vorzulegen; ist dies ausnahmsweise unzumutbar, müssen jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für eine Alternativberechnung vorgetragen werden (BVerfGE 131, 66 82 f.>). Daran fehlt es hier. Mit der Verfassungsbeschwerde werden - anders als in anderen Verfahren - weder Beispielberechnungen vorgelegt noch erklärt, warum diese eventuell - auch unter Zuhilfenahme Dritter - nicht erstellt werden könnten. So ist nicht erkennbar, worin genau die gerügte Ungleichbehandlung liegen soll. Schätzungen zum Niveau oder ungefähre Angaben zum Abstand der Versorgung von anderen genügen hier nicht.
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2. Im Übrigen wiederholt die Verfassungsbeschwerde im Kern Vorbringen, das bereits Gegenstand des Nichtannahmebeschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, war. Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Einschätzung unzutreffend gewesen und eine Grundrechtsverletzung vorliegend möglich ist, lassen sich dem nicht entnehmen. Die Behauptung, die tatsächlichen Annahmen seien unzutreffend gewesen, wird nicht weiter belegt, weshalb dies keinen Anlass gibt, diese heute in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, soweit eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rückwirkungsverbots sowie des Gebots der Normenklarheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt wird. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit der dem damaligen Beschluss zugrundeliegenden Argumentation auseinander (vgl. insbesondere BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff., 24 ff., 44). Eine mögliche Grundrechtsverletzung ist damit nicht aufgezeigt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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