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BVerfG 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
BVerfG 09.03.2018 - 2 BvR 174/18 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem Verfahren
Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 26 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 144 Abs 6 VwGO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 7. September 2017, Az: RiZ (R) 2/15, Urteil
vorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 17. April 2015, Az: DGH 2/13, Urteil
vorgehend Dienstgericht Karlsruhe, 4. Dezember 2012, Az: RDG 6/12, Urteil
nachgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 21. Mai 2019, Az: DGH 1/18, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K. und seit 2007 dessen Außenstelle in F. zugewiesen. Am 30. April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, dem damaligen Vorsitzenden des Senats des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die Erledigungszahlen und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt, in dem dieser seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte. Nach einer dahingehenden Ankündigung im Oktober 2011 erging sodann unter dem 26. Januar 2012 der Bescheid der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorgehalten und er zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt wurde. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. die Feststellung der Unzulässigkeit der Bescheide. Seine gegen das erstinstanzliche Urteil (Az. RDG 6/12) eingelegte Berufung wurde durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. mit Urteil vom 17. April 2015 zurückgewiesen (Az. DGH 2/13). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Maßgaben der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG die richterliche Unabhängigkeit unter anderem dann beeinträchtigen, wenn auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werde, was jedoch nur der Fall sei, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufe. Diesen Anforderungen würden die Maßnahmen der Dienstaufsicht im konkreten Fall gerecht. Ein unzulässiger Erledigungsdruck werde nicht ausgeübt.
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3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück (Az. RiZ (R) 2/15). Die dortige Feststellung, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keine - per se unzulässige - Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten worden, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledige, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren habe, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigten, erheblich geringer sei. Ein Abstellen auf derartige tatsächliche Erledigungszahlen könne nur dann ein Anhalt für ein Arbeitspensum sein, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Insofern sei von den Dienstgerichten gerade auch zu ermitteln und festzustellen, ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Den darauf bezogenen tatsächlichen und methodischen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter hätte der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner Prüfbefugnis nachgehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt habe.
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Die Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil blieb ohne Erfolg.
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4. Am 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die richterdienstgerichtlichen Urteile eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg zu den Fachgerichten jedenfalls materiell erschöpft sei. Auch nach der Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof sei dieser an die ihrerseits verfassungswidrigen Gründe des Bundesgerichtshofs gebunden, so dass der Berufungsinstanz eine verfassungskonforme Entscheidung unmöglich sei. Die Frage des sachgerechten Arbeitens der anderen Richter des Oberlandesgerichts sei überhaupt nicht streitig gewesen und bedürfe keiner Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Überdies sei mit einem neuerlichen Durchlaufen des Instanzenzugs bis hin zum Bundesgerichtshof vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum Ende Februar 2020 kaum mehr zu rechnen. Schließlich komme es auf die Frage der fehlenden formellen Erschöpfung des Rechtswegs nicht an, da die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung sei als auch ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn über die Verfassungsbeschwerde nun nicht in der Sache entschieden werde.
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Die Verfassungsbeschwerde sei überdies begründet. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, wonach die Dienstaufsicht berechtigt sei, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Der Hinweis auf die fehlende Einflussnahme durch die Maßnahme der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts auf die konkrete Unabhängigkeit des Beschwerdeführers sei eine bloße Leerformel und widerspreche allgemeinen Denkgesetzen. Die Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht könne schlechthin nicht gebilligt werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung werde verkannt. Auch sei in mehreren Punkten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wesentliche Teile des Sachverhalts und seines Vorbringens hierzu seien weder vom Dienstgerichtshof noch vom Bundesgerichtshof berücksichtigt worden. Letztlich sei die Revisionsentscheidung willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sämtliche Grundrechtsverletzungen seien in gleicher Weise schon dem Dienstgerichtshof und dem Dienstgericht vorzuwerfen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es liegen auch keine Gründe vor, über die vor Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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a) Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil der Bundesgerichtshof die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13). Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 78, 58 68>).
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bb) Diese Möglichkeit wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durch die Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2017 nicht beseitigt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Denn Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 224>). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 225 f.>; 78, 58 68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3). Dass diese Möglichkeit eines Obsiegens im dienstgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon - wie der Beschwerdeführer geltend macht - feststehe, dass der Dienstgerichtshof bei einer neuen Entscheidung nur eine "Sachgerechtigkeit" der von der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts ermittelten Durchschnittszahlen feststellen könne, leuchtet nicht ein. Die Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden "Operationalisierbarkeit" der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen ist gerade Teil des Prüfprogramms des wieder zur Entscheidung berufenen Dienstgerichtshofs. Dem vorzugreifen, lässt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gebrachte Respekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu.
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b) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BVerfGG). Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 273>; 85, 167 172>; 108, 370 386>). Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eröffneten Ermessensentscheidung (vgl. BVerfGE 8, 222 226 f.>) kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind. Dem Bundesverfassungsgericht liegt mithin noch keine umfassende Aufbereitung des maßgeblichen Streitstoffs vor, die eine in jeglicher Hinsicht fundierte Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen würde.
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bb) Dem Beschwerdeführer entsteht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, indem er zunächst auf den weiteren richterdienstgerichtlichen Rechtsweg verwiesen wird (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG). Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 399 [Okt. 2013]). Dabei kann offen bleiben, ob bei Vorhalt und Ermahnung im Rahmen der Dienstaufsicht überhaupt von einem besonders intensiven Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Denn jedenfalls kann ein solcher durch einen späteren Erfolg seines Rechtsmittels noch beseitigt werden. Der Beschwerdeführer tritt nach seinem eigenen Vorbringen zum 29. Februar 2020 in den Ruhestand, so dass der nun wieder zur Entscheidung berufene Dienstgerichtshof noch hinreichend Zeit hat, rechtzeitigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 18). Außerdem ist der auf Feststellung der Unzulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme gerichtete Rechtsschutzantrag (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz des Landes Baden-Württemberg [LRiStAG] vom 22. Mai 2000 [GBl S. 504]) nicht in der Weise zeitlich gebunden, dass eine spätere Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig sinnlos wäre. Anders als in Fällen gewichtiger, jedoch in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen Rechtsschutz typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kann der etwaige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die noch mögliche Unzulässigkeitsfeststellung nachträglich beseitigt werden. Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst weiter den richterdienstgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 24>). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, juris, Rn. 17). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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