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BVerfG 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
BVerfG 19.12.2017 - 2 BvR 424/17 - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters nach Rumänien - Unvollständigkeit der EuGH-Rspr
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh, Art 52 Abs 3 EUGrdRCh, § 33 Abs 2 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. August 2017, Az: 2 BvR 424/17, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. April 2018, Az: 2 BvR 424/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Februar 2018, Az: Ausl 81/16, EuGH-Vorlage
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16 - und vom 19. Januar 2017 - Ausl 81/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.
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2. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen.
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1. Gegen ihn besteht ein Europäischer Haftbefehl, dem ein nationaler Haftbefehl eines Gerichts in Constanta (Rumänien) vom 1. Juli 2015 (Nr. 13/UP) wegen des Verdachts der Begehung von Vermögens- und Urkundsdelikten in drei Fällen zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer verbüßte wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener Straftaten bis zum 24. September 2017 eine Freiheitsstrafe in Hamburg-Billwerder. Seither befindet er sich dort in Auslieferungshaft.
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2. Das Hanseatische Oberlandesgericht erließ am 12. September 2016 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Am 19. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die Auslieferung für zulässig zu erklären, und teilte mit, es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse (§ 83b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG) geltend zu machen. Mit Verfügung vom 30. September 2016 bat der Vorsitzende des beim Oberlandesgericht zuständigen Strafsenats die Generalstaatsanwaltschaft, Auskünfte der rumänischen Behörden zu den Bedingungen der dem Beschwerdeführer drohenden Untersuchungshaft und einer möglichen Strafhaft einzuholen. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von weniger als 4 m² ungenügend sei.
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3. Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit einem entsprechenden Schreiben an die rumänischen Behörden gewandt hatte, verwiesen diese unter dem 4. Oktober 2016 auf die rumänischen Bestimmungen zu Mindeststandards der Unterbringung von Häftlingen. Danach müssten die dortigen Hafträume die Würde des Menschen achten und sanitäre und hygienische Mindeststandards erfüllen. Insbesondere müsse es eine natürliche Belüftung und Anlagen für künstliche Beleuchtung geben und die Räume müssten mit Heizungen ausgestattet sein. Es sei in jedem Raum ein Platz von mindestens 4 m² für jeden Häftling vorzusehen, der sich im geschlossenen oder im Hochsicherheitsregime befinde, und mindestens 6 m³ Luft für jeden Häftling, der im halboffenen oder offenen Vollstreckungsregime untergebracht werde. Auch der Zugang zu warmem und Trinkwasser sowie die Versorgung mit Lebensmitteln seien nach rumänischem Recht zu gewährleisten.
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4. Auf eine weitere Nachfrage hin teilten die rumänischen Behörden am 25. Oktober 2016 mit, dass der Beschwerdeführer zunächst für die Dauer von 21 Tagen in eine Haftanstalt zur Durchführung der nach rumänischem Recht vorgesehenen Quarantäne- und Aufsichtszeit verbracht werde. Die Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova verfüge über 24 Quarantänezimmer mit individuellem Raum von mindestens 3 m².
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Nach Beendigung der Quarantänezeit werde der Untersuchungshaftbefehl in der Haftanstalt Poarta Alba vollstreckt. Dort seien die Haftzellen mit Einzelbett, Matratze und Bettzeug, Möbeln zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und für die Nahrungsaufnahme ausgestattet. Die Häftlinge hätten zudem ein Recht auf Spaziergänge im Freien und auf die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten.
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Werde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, werde er in einer Haftanstalt möglichst nahe an seinem Wohnsitz untergebracht. Bei der Frage, welches der insgesamt vier Vollstreckungsregime dem Verurteilten auferlegt werde, seien die Dauer der Freiheitsstrafe, die Vorstrafen, das Alter und der Gesundheitszustand des Verurteilten, sein Verhalten, seine Bedürfnisse nach sozialer und psychologischer Hilfe sowie seine Bereitschaft zu arbeiten und das Bedürfnis nach Schulung oder Ausbildung zu berücksichtigen. Da nicht klar sei, zu welchem Strafmaß der Beschwerdeführer verurteilt werde, könne das Vollzugsregime noch nicht festgelegt werden. Müsse er die Haftstrafe im geschlossenen Regime verbüßen, werde er unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes womöglich in der Haftanstalt Tulcea inhaftiert. Dort verfügten die Haftzellen über ein von der Haftzelle aus zugängliches Badezimmer mit Waschbecken, Toilette und Dusche, es gebe Tageslicht durch ein Fenster in der Größe von 1,13 m x 1,15 m und weißes Neonlicht. Die natürliche Belüftung erfolge über das Fenster und im Badezimmer durch ein Fenster in der Größe von 0,52 m x 0,45 m. In den Haftzellen befänden sich Tisch, Stühle, Kleiderhaken und Regalräume mit einer Fläche von 0,78 m². Laufendes Kaltwasser werde ununterbrochen, Warmwasser drei Mal wöchentlich geliefert. Die Häftlinge hätten täglich Zugang zu Spazierhöfen, Sportanlagen, dem Sportsaal, der Kirche, Klassenräumen und sonstigen Räumen zur Ausübung ihrer Rechte. Im halboffenen Regime könnten die Häftlinge sich innerhalb der Haftanstalt auf bestimmten Wegen ohne Begleitung bewegen und die Freizeit unter Aufsicht gestalten. Die Haftzellen seien tagsüber offen. Die Behörden sicherten den Häftlingen einen minimalen persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechender Möbel, von 3 m² bei der Vollstreckung im geschlossenen Regime und von 2 m² bei der Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zu.
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5. Mit Verfügung vom 18. November 2016 bat das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darum, eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die dem Beschwerdeführer zustehende Haftraumgröße zu jeder Zeit ein absolutes Mindestmaß von 3 m² ohne Berücksichtigung des Mobiliars nicht unterschreiten werde.
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6. Am 29. November 2016 nahmen die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Bewilligung der Auslieferung Stellung. Darin führten sie aus, die Auslieferung werde für unzulässig zu erklären sein. Die rumänischen Behörden hätten nur allgemein zu den verschiedenen Haftanstalten vorgetragen. Die Angaben zur Größe der Hafträume entsprächen nicht den konventionsrechtlichen Mindeststandards.
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7. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte den Landesjustizverwaltungen mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 mit, es hätten wegen der unzureichenden Haftbedingungen in Rumänien Gespräche stattgefunden und die Haftanstalt Bucuresti Jilava sei besichtigt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Haftanstalten in Rumänien deutlich überbelegt seien und circa 9.500 Haftplätze fehlten. Die rumänische Regierung beabsichtige, die Haftplatzkapazität noch im Jahr 2016 um 659 Haftplätze zu erhöhen und weitere 200 Haftplätze zu modernisieren. Im Jahr 2017 sollten 200 und in den Jahren 2018 bis 2020 5.500 neue Plätze geschaffen werden. Es gebe im rumänischen Justizvollzug vier Vollzugsregime: zwei strenge und zwei gelockerte. Über die Frage, in welches Regime ein Verurteilter eingewiesen werde, entscheide eine Fachkommission, nicht der Justizvollzug. In den strengen Regimen seien die Haftraumtüren grundsätzlich tagsüber und nachts verschlossen, da hier hohe Sicherheitsstandards herrschten.Die dort untergebrachten Gefangenen könnten sich etwa drei Stunden pro Tag außerhalb ihres Haftraums bewegen. In den gelockerten Regimen hätten die Gefangenen die Möglichkeit, sich tagsüber frei zu bewegen. Im offenen Vollzug seien die Haftraumtüren auch nachts geöffnet. Die Gefangenen müssten sich zu Beginn der Inhaftierung für 21 Tage in Quarantäne begeben. Nach der Verbüßung eines Fünftels der Strafe prüfe die Fachkommission eine Änderung des Vollzugsregimes für den betreffenden Gefangenen. Außerdem könne es zu unvorhersehbaren Verlegungen kommen.
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Die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Zusicherungen über die Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt sei deshalb aus rumänischer Sicht schwierig. Eine Abweichung von der gesetzlich verankerten Zuständigkeit der Fachkommission bedürfe einer Gesetzesänderung, die nur mittelfristig möglich sei. Daher seien die bisher erteilten Zusicherungen sehr allgemein gehalten. Die rumänischen Behörden wollten sich gleichwohl bemühen, sie auf den Einzelfall abzustimmen, und hätten sie inzwischen dahingehend aktualisiert, dass sie einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könnten, die sich in einem geschlossenen Regime befänden, und 2 m² für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Sie hätten sich ferner offen dafür gezeigt, künftig eine Zusicherung abgeben zu können, wonach die Möglichkeit der Unterbringung auf drei Haftanstalten beschränkt werde. Bei dem Besuch der Haftanstalt Jilava habe die deutsche Delegation mit einem deutschen Staatsangehörigen gesprochen, der den Eindruck der Überbelegung bestätigt und angegeben habe, dass ihm in seinem Haftraum, den er mit acht anderen Insassen teile, als persönlicher Raum allein sein Bett zur Verfügung stehe.
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Diesem Bericht war ein Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 8. September 2016 beigefügt, welches allgemeine Informationen zu den Haftbedingungen in Rumänien enthielt und zu den vier Vollzugsregimen ausführte, dass eine Unterbringung im striktesten Sicherheitsregime regelmäßig bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 13 Jahren erfolge, das geschlossene Regime regelmäßig angeordnet werde, wenn die Länge der Freiheitsstrafe zwischen drei und 13 Jahren liege, das halboffene Regime grundsätzlich für Freiheitsstrafen von mehr als einem bis drei Jahren angezeigt sei und das offene Regime regelmäßig bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder weniger angewandt werde.
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8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 übersandten die rumänischen Behörden - allerdings unvollständig - eine Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016. Der übersandten Seite ließ sich im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Auslieferung "bis zum Abschluß der Strafverfolgung und Anklage" im Gewahrsam der Polizeibehörden bleiben und die Untersuchungshaft in den Haftzentren des Innenministeriums vollstreckt werde.
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9. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass keine Auslieferungshindernisse bestünden. Dies gelte vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von § 73 Satz 1 und 2 IRG in Verbindung mit Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) namentlich auch mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) sei klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichte. Allerdings sei unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens möglich, die etwa in einem Verstoß gegen das in Art. 4 GRCh aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung begründet sein könnten. Im Rahmen der vom EuGH dafür geforderten zweistufigen Prüfung erkenne der Senat zwar substantiierten Anhalt für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in Rumänien. Die zweite Voraussetzung, eine "echte Gefahr" unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Beschwerdeführer, liege jedoch nicht vor.
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Die Auswertung der eingeholten Stellungnahmen der rumänischen Behörden und der Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergebe für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt werde, folgendes Bild: Nach einer Quarantäneperiode von 21 Tagen in der Aufnahmeanstalt Bukarest Rahova, in der jedem Häftling ein individueller Raum von 3 m² zur Verfügung stehe, werde er durch die Fachkommission in eines der vier Vollzugsregime im rumänischen Justizvollzug eingewiesen. Mit Blick auf die Wohnortnähe werde die Vollstreckung einer etwaigen unbedingten Freiheitsstrafe voraussichtlich in der Haftanstalt Tulcea erfolgen. Die rumänischen Behörden hätten zugesichert, dass ihm ein minimaler persönlicher Raum einschließlich der Möbel von 3 m² bei Vollstreckung in einem geschlossenen Regime und von 2 m² bei Vollstreckung im halboffenen oder offenen Regime zur Verfügung stehen werde.
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Zur Situation und Entwicklung des Strafvollzugs in Rumänien im Allgemeinen sei der Senat zu folgenden Erkenntnissen gelangt: Die Haftanstalten in Rumänien seien deutlich überbelegt, es fehlten circa 9.500 Haftplätze. Trotz einer Erhöhung der Zahl der Haftplätze und eines Rückgangs der Gesamtanzahl der Strafgefangenen seien zum 15. Juli 2016 noch 28.125 Personen inhaftiert gewesen, was bei Zugrundelegung einer Mindestfläche an individuellem Raum von 4 m² immer noch zu einer Überbelegung mit einer Belegungsquote von 150,46 % führe. Im Jahr 2015 seien 1.200 Gefangene aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien ausgeliefert worden; für das Jahr 2016 werde die Zahl auf 2.000 geschätzt. Die rumänischen Behörden hätten die Zusicherungen inzwischen dahingehend aktualisiert, dass man einen Raum von mindestens 3 m² für Gefangene zusichern könne, die sich in einem geschlossenen Regime befänden, und 2 m² Raum für Gefangene, die in einem Mehrfachhaftraum mit offenen Türen untergebracht seien. Im Rahmen der aktuellen Rechtsänderungen habe Rumänien darüber hinaus die Rechtsschutzmöglichkeiten für Strafgefangene ausgeweitet. Nunmehr existiere ein - der deutschen Strafvollstreckungskammer vergleichbarer - "Judge for the supervision of the deprivation of liberty", der eine effektive und unabhängige Kontrolle des Strafvollzugs gewährleiste, sowie - seit Anfang 2015 - ein Ombudsmann, der die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug überwache, rechtlich abgesicherte umfangreiche Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten besitze und von den einzelnen Strafgefangenen angerufen werden könne.
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Auf der Grundlage dieser dem Senat vorliegenden Erkenntnisse vermöge er keine die "Aufschiebung" oder "Beendigung" des Auslieferungsersuchens gebietende echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh für den Beschwerdeführer zu erkennen. Dabei lege der Senat folgende rechtliche Maßstäbe und Erwägungen zu Grunde: Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien des Grundgesetzes könne wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen. Eine Auslieferung sei unzulässig, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Grundsätze würden im Kontext des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl europarechtlich überwölbt und durch § 73 Satz 2 IRG innerstaatlich weiter konkretisiert. Der Rahmenbeschluss sei darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt würden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, und setze ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlange von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgehe, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten. Nach dem konventionsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK sei Rumänien in der Vergangenheit mehrfach wegen konventionswidriger Haftbedingungen durch den EGMR verurteilt worden. Bei der Beurteilung eines Konventionsverstoßes sei auf die kumulativen Effekte der Haftbedingungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen. Allerdings könne - möglicherweise aber nur wegen im Streit befindlicher Haftbedingungen im Einzelfall - auch eine unzureichende Haftraumgröße allein, insbesondere eine solche von weniger als 3 m², einen Konventionsverstoß begründen.
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Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union sei zudem zu bedenken, dass die in Rumänien begangenen Straftaten ungesühnt blieben, wenn die Bundesrepublik Deutschland die begehrte Auslieferung zur Strafverfolgung ablehne. Ein etwaiges Ersuchen der rumänischen Behörden, die dort mutmaßlich begangenen Straftaten hier aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen, sei ersichtlich unzweckmäßig und mit Blick auf die in Rumänien zu erhebenden Beweise kaum praktisch durchführbar. Aber auch die Konsequenzen aus einer verweigerten Auslieferung zur Strafvollstreckung erschienen - jedenfalls soweit rumänische Staatsangehörige ohne Verwurzelung in Deutschland betroffen seien - mit Blick auf die durch die Sprachbarriere hier verringerten Resozialisierungschancen durchgreifend verfehlt. Schließlich würde die Schaffung eines "safe haven" in Deutschland solche rumänischen Beschuldigten und Verurteilten privilegieren, die sich nach Begehung ihrer Straftaten in Rumänien erfolgreich nach Deutschland hätten absetzen können. All das liefe den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen. Möglicherweise vor diesem Hintergrund sei die Haltung der eine Auslieferung für unzulässig erklärenden deutschen Oberlandesgerichte innerhalb der Europäischen Union auch nahezu singulär. In den meisten anderen Mitgliedstaaten werde die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im Falle Rumäniens nicht gesehen.
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Bei Anwendung und Beachtung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze und Erwägungen sehe der Senat mit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien keine Auslieferungshindernisse. Trotz der Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK halte er auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben eine Gesamtbetrachtung der Haftsituation in Rumänien für angezeigt, bei der allerdings der Haftraumgröße wesentliche indizielle Bedeutung zukomme. Seit 2014 hätten sich die Haftbedingungen - wie dargelegt - sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht durchgreifend verbessert, auch wenn die Überbelegungsquote derzeit immer noch bedenklich hoch sei und die von den rumänischen Behörden zugesicherte individuelle Haftraumgröße bei alleiniger Betrachtung der Quadratmeterzahl bei einer Vollstreckung jedenfalls im offenen Vollzugsregime (nur 2 m²) hinter den Maßgaben des EGMR zurückzubleiben scheine. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Haftbedingungen sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die zum Teil insuffizienten Platzverhältnisse in der Zelle durch sehr weitgehende Aufschlusszeiten erheblich abgemildert würden. Innerhalb dieser Aufschlusszeiten stünden den Gefangenen in den Haftanstalten separate Freizeiträume, Bibliotheken und Sporträume zur Verfügung. Überdies seien die baulichen Voraussetzungen für Freigänge geschaffen worden; ferner seien - neben der Verbesserung der baulichen Anlagen im Hinblick auf Heizung, sanitäre Anlagen und Hygiene - die Möglichkeiten für Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge verbessert worden.
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10. Die zuvor nur unvollständig übersandte Stellungnahme des rumänischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2016 sowie eine Stellungnahme des rumänischen Innenministeriums vom 13. Dezember 2016 gingen beim Oberlandesgericht erst am 10. Januar 2017 vollständig ein. Darin teilten die rumänischen Behörden ergänzend mit, der Beschwerdeführer werde nach einer Verurteilung "höchstwahrscheinlich" in den geschlossenen Vollzug eingewiesen und in der Haftanstalt Tulcea inhaftiert werden. Dort werde den Gefangenen ein persönlicher Raum "einschließlich Bett und sonstige[r] Möbel" gewährt, der sich auf 3 m² im geschlossenen und 2 m² im offenen Vollzug belaufe. Die Untersuchungshaft werde in den Arresthäusern der Polizei zunächst in Bukarest und anschließend in Constanta jeweils in einem Haftraum vollstreckt, der dem Beschwerdeführer, einschließlich des Bettes und der Möbel, einen Raum von mindestens 3 m² belasse. Die Hafträume in Bukarest seien, ausschließlich der Toiletten, entweder 12,3 m² oder 12,67 m² groß und mit vier Personen belegt. Sie seien mit Einzelbetten sowie einer Matratze und Bettwäsche für jede Person ausgestattet. Es gebe eine natürliche Belüftung, und je nach Witterung würden die Räume geheizt. Auch in dem Arresthaus im Bezirk Constanta würden die Gefangenen jeweils gemeinsam mit anderen Insassen untergebracht. Es gebe 13 Zimmer mit Flächen zwischen 13,5 m² für vier Personen und 36,25 m² für zehn Personen. Die dortigen Hafträume seien ebenfalls mit Einzelbett, Matratze und einer Möblierung für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und das Essen ausgestattet. Informationen zu Aufschlusszeiten der Häftlinge in der Untersuchungshaft teilten die rumänischen Behörden nicht mit.
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11. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte daraufhin, gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die erst jetzt bekannt gewordenen Informationen über die Zustände in der Untersuchungshaft habe der Senat bei seiner Beschlussfassung nicht berücksichtigen können. Die in Aussicht gestellten Haftbedingungen genügten nicht ansatzweise den Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des EGMR an die individuelle Haftraumgröße zu stellen seien. Die Möblierung habe bei der Berechnung des persönlichen Raums des Gefangenen unberücksichtigt zu bleiben. Die Mitteilung der rumänischen Behörden enthalte zudem keine Angaben zu Verschlusszeiten oder Möglichkeiten zum Verlassen des Haftraums, weshalb im Wege der Gesamtbetrachtung weder die Hygiene- und Sanitärbedingungen noch der Zugang zu Rechtsschutzmöglichkeiten die Grund- und Konventionsrechtswidrigkeit aufzuwiegen vermöchten.
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12. Nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entschied das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2017, dass es bei der Zulässigkeitsentscheidung des Senats verbleibe. Die erneut durchgeführte Überprüfung der Zulässigkeitsentscheidung führe nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Hafträume in den Untersuchungshaftanstalten entsprächen konventionsrechtlichen Bedingungen. Sie ließen jedem Gefangenen einen individuellen Raum von mindestens 3 m², einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möblierung. Auch zu den Untersuchungshaftanstalten hätten die Organisationen, die im Bereich der Bewertung der Haftbedingungen tätig seien, Zugang, ebenso wie der Ombudsmann, der jederzeit die Möglichkeit habe, die Einhaltung der Rechte und die Haftbedingungen in den Arresthäusern zu prüfen.
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Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 zugestellt.
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13. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte daraufhin die Auslieferung des Beschwerdeführers, die nach Beendigung seiner Strafhaft vollzogen werden sollte.
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II.
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1. Mit seiner am 24. Februar 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. und vom 19. Januar 2017 und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.
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Er hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, obwohl die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Kontext der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ergangen seien, weil die (strengen) Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle erfüllt seien. Es liege eine Verletzung der durch Art. 1 GG geschützten Garantie der Menschenwürde durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vor.
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Die seitens der rumänischen Behörden "zugesicherten" Haftbedingungen verstießen - sowohl im Hinblick auf die Untersuchungs- als auch die Strafhaft - gegen die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ihm komme bei einer Auslieferung nach Rumänien zunächst im Arresthaus in Bukarest ein individueller Raum von 3,075 m² beziehungsweise 3,1675 m² und für die anschließende Dauer der Unterbringung im Arresthaus in Constanta von 3,375 m² beziehungsweise 3,625 m² zu. Hiervon seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung abzuziehen, so dass die tatsächliche Haftraumgröße weit unter 3 m² liege. Im Rahmen einer anschließenden Strafhaft würde der Vollzug gegebenenfalls im geschlossenen Regime in einem Einzel- oder Gemeinschaftshaftraum erfolgen. Die Haftraumgröße betrage dort 3 m² pro Gefangenem. Der alternative Vollzug im offenen Regime würde in einem Gemeinschaftshaftraum mit einer zugesicherten Mindestgröße von 2 m² pro Gefangenem erfolgen. Auch von diesen Größenangaben seien allerdings jeweils noch die Flächen für Bett und sonstige Möblierung abzuziehen, so dass die tatsächliche Fläche auch hier bei Weitem geringer sei. Sämtliche dieser für den Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung nach Rumänien in Betracht kommenden Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig. Zu einer solchen menschenrechtswidrigen Behandlung dürfe die Bundesrepublik Deutschland nicht die Hand reichen, auch nicht aus den vom Oberlandesgericht angestellten Überlegungen zur Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Dieser Topos vermöge die Menschenwürde als Fundamentalnorm der Verfassung nicht einzuschränken.
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Bereits die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG durch nur eine der genannten Alternativen müsse zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das zuständige deutsche Gericht auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet, die Beachtung der Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen.
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Im Rahmen der Auslegung des Menschenwürdegrundrechts seien auch die Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dieser habe wiederholt entschieden, dass ein Haftraumplatz von weniger als 3 m² pro Gefangenem für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründe. In anderen Fällen habe der EGMR angedeutet, dass bereits eine Unterschreitung von 4 m² zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Die Berechnung des Haftraumplatzes habe sich allein an der tatsächlichen Fläche zu orientieren, weshalb die für die Möblierung in Anspruch genommene Fläche herauszurechnen sei. Diese Untergrenze sei - zwecks Vermeidung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK - auch für die Auslegung der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG und die daran zu messende Frage nach menschenunwürdigen Haftbedingungen heranzuziehen. Diesen Anforderungen würden die dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Auslieferung in Aussicht gestellten Bedingungen in den Gemeinschaftshafträumen der Untersuchungs- und Strafhaft nicht gerecht.
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2. Zur Verfahrenssicherung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 18. August 2017 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auf Grundlage einer Folgenabwägung untersagt (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG).
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3. Die Justizministerien der Länder und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Justizbehörde Hamburg hat davon keinen Gebrauch gemacht. Die Ministerien anderer Länder haben insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang bei den dortigen Oberlandesgerichten Verfahren anhängig waren, die die Haftraumbedingungen in Rumänien und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Gegenstand hatten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat überdies auf bestehende praktische Schwierigkeiten hingewiesen, Betroffene in Auslieferungsverfahren im Rahmen der stellvertretenden Strafrechtspflege vor deutschen Strafgerichten anzuklagen. Auch die Strafvollstreckung in Deutschland sei in solchen Fällen wenig zweckmäßig. Das Oberlandesgericht habe die Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in der Europäischen Union zu Recht betont und zutreffend darauf hingewiesen, eine Nichtauslieferung bedeute, dass Straftaten ungesühnt blieben.
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Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie - auch unter den erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Identitätskontrolle - den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 341 f. Rn. 50>). Der Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf Entscheidungen des EGMR und des EuGH eingehend mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legt dar, dass und warum eine Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht stehenden Haftbedingungen möglich erscheint.
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C.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 6, 376 385>; 17, 252 258>; 54, 117 124>; 58, 163 167>; 71, 202 204>).
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I.
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1. Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 366 f.>; 82, 159 192>; 126, 286 315>; 128, 157 186 f.>; 129, 78 105>; 135, 155 230 Rn. 177>; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 192 f.>; 128, 157 187>; 129, 78 105>; 135, 155 230 f. Rn. 177>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 316 Rn. 91>), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 366 ff.>; 126, 286 315>; 135, 155 231 Rn. 177>).
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 193>; 128, 157 187>; 129, 78 105 f.>; 135, 155 231 Rn. 178>; 140, 317 376 Rn. 125>).
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b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 207>; 82, 159 194>; 126, 286 315>; 135, 155 231 Rn. 179>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 194>; 135, 155 231 Rn. 179>).
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2. Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 207>; 82, 159 194>; 126, 286 315>; 135, 155 231 f. Rn. 180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 315>; 128, 157 187>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 316>; 135, 155 232 Rn. 180>).
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a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 195>; 126, 286 316>; 128, 157 187>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 181>). Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 405>; 11, 189 199>; 13, 303 308>; 17, 108 112>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7). Dies gilt auch, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21 und vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 56; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7).
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b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 195>; 126, 286 316 f.>; 128, 157 187 f.>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 182>).
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c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 317>; 128, 157 188>; 129, 78 106 f.>; 135, 155 232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 196>; 128, 157 189>; 135, 155 233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 107>; 135, 155 233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 196>; 135, 155 233 Rn. 185>).
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II.
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Die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lagen vor (1.). Das Oberlandesgericht hat angesichts einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH (2.) mit der Nichtvorlage seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (3.) und damit das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
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1. Die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH lagen vor.
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a) Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rn. 22 <Mai 2013>). Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE 140, 317 343 Rn. 52>).
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b) Das Oberlandesgericht ist auch ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
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c) Der Schutzumfang der Unionsgrundrechte, insbesondere von Art. 4 GRCh, im unionsrechtlich determinierten Verfahren einer Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und die Frage nach den unionsgrundrechtlich gebotenen Ausnahmen von der im Rahmenbeschluss angelegten Verpflichtung zur Befolgung eines Auslieferungsgesuchs sind angesichts defizitärer Haftbedingungen im Zielstaat auch entscheidungserheblich. Zu klären ist insbesondere, inwieweit Art. 4 GRCh unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR auszulegen ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und ob - wie durch das Oberlandesgericht ersichtlich angenommen - die Prüfung der Vereinbarkeit der Haftbedingungen mit Unionsgrundrechten eine Gesamtbetrachtung erfordert, in die alle vom Oberlandesgericht herangezogenen Gesichtspunkte einzubeziehen sind.
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d) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten 2.) sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21). Eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht, das hierzu keine Ausführungen gemacht hat, auch nicht ausdrücklich, sondern allenfalls implizit bei seiner Entscheidung in der Sache vorausgesetzt. Die Gründe, aus denen das Gericht eine Ausnahme von der Vorlagepflicht anzunehmen scheint, sind daher nicht überprüfbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie sich einer verfassungsrechtlichen Prüfung entzögen oder dass die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Ausnahme von der Vorlagepflicht nicht anzunehmen, wenn Zweifel an dem Vorliegen von Ausnahmegründen bestehen (vgl. BVerfGE 50, 115 124>; 55, 205 206>). Derartige Zweifel liegen angesichts der bisher weitgehend ungeklärten Maßstäbe von Art. 4 GRCh vor.
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2. Die Rechtsprechung des EuGH zu der entscheidungserheblichen Frage ist nicht vollständig. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.). Könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103 f.).
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Der Gerichtshof hat jedoch die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret abzuleiten sind und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht abschließend geklärt. Zwar ist mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh und dessen Zweck, ein Auseinanderlaufen der Gewährleistungen der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verhindern, davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist. Der EuGH hat aber eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung weder in seinem Urteil in den Sachen Aranyosi und Căldăraru noch in vorangegangenen Entscheidungen explizit vorgenommen (vgl. Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/ AEUV-Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 52 GRCh Rn. 32 f.; Becker, in: Schwarze/ Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 52 GRCh Rn. 16). Auch nach dem Urteil des Gerichtshofs in den Sachen Aranyosi und Căldăraru bleibt dessen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen Art. 4 GRCh an die Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung stellt, demnach unvollständig.
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3. Das Oberlandesgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen im Hinblick auf seine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise überschritten und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Es fehlt eine sachliche Begründung dafür, warum im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt von Art. 4 GRCh in Bezug auf konkrete Haftbedingungen eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage vorliegt. Das Oberlandesgericht stellt grundrechtliche, unionsrechtliche und konventionsrechtliche Prüfungsmaßstäbe nebeneinander, ohne einen Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen von Art. 4 GRCh herzustellen. Ob und warum die sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen an Haftbedingungen durch den EuGH abschließend geklärt oder so eindeutig sind, dass es einer Klärung durch den EuGH nicht bedarf, bleibt offen. Das Oberlandesgericht geht insbesondere nicht, jedenfalls nicht explizit, davon aus, dass die Reichweite von Art. 4 GRCh wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh durch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK abschließend geklärt sei.
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a) Das Oberlandesgericht hat sich zwar an die vom EuGH vorgegebene Struktur einer zweistufigen Prüfung gehalten. Es hat auf der ersten Stufe geprüft, ob systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats vorliegen und solche Mängel im rumänischen Strafvollzug bejaht. Hinsichtlich der auf der zweiten Stufe zu prüfenden echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 GRCh hat es auch erkannt, dass die von Rumänien im Fall des Beschwerdeführers abgegebenen Zusicherungen hinter den räumlichen Anforderungen, die der EGMR an einen gemäß Art. 3 EMRK menschenrechtskonformen Strafvollzug stellt, zurückbleiben. Es hat eine unionsrechtlich relevante Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die mangelhaften Haftbedingungen dennoch verneint, weil es die Rechtsprechung des EGMR zwar zugrunde gelegt, ihr aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weitere Gesichtspunkte hinzugefügt hat, die seiner Ansicht nach geeignet sind, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers zu widerlegen. Insoweit ist die Rechtsprechung des EGMR aber nicht eindeutig.
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b) Nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere nach der Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (Muršić v. Kroatien, Nr. 7334/13), folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124, 132 - 138). Es deutet vieles darauf hin, dass die drei genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen, um das Unterschreiten eines persönlichen Raums von 3 m² aufzuwiegen (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138), zumal tendenziell ein noch strikterer Maßstab galt, bevor die Große Kammer die Rechtsprechung des EGMR in der Muršić-Entscheidung zusammengeführt hat. So hat der EGMR zuvor etwa eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen, wenn auf einen Gefangenen ein persönlicher Raum von weniger als 3 m² Bodenfläche entfiel (vgl. EGMR, Ananyev u.a. v. Russland, Urteil vom 10. Januar 2012, Nr. 42525/07 und 60800/08 [Piloturteil], §§ 145, 148). Von der Möglichkeit einer Entkräftung durch weitere Faktoren ist er in seiner älteren Rechtsprechung regelmäßig ebenso wenig ausgegangen wie davon, dass bei einem persönlichen Raum von lediglich 2 m² pro Gefangenem noch eine "Gesamtbetrachtung" der Haftbedingungen vorgenommen werden könne.
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Das Oberlandesgericht problematisiert in den angegriffenen Beschlüssen schon nicht, ob die durch Rumänien zugesicherten 2 m² persönlicher Raum, die im offenen und halboffenen Regime in einem mehrfachbelegten Haftraum auf den Beschwerdeführer entfallen würden, angesichts der deutlichen Unterschreitung von 3 m² noch eine unerhebliche (sowie kurze und gelegentliche) Reduzierung des persönlichen Raums darstellen würde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nach der neueren Rechtsprechung des EGMR nur eine solche unerhebliche Reduzierung sicher durch die oben genannten Faktoren hätte aufgewogen werden können (vgl. dazu EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 130 ff. mit einer Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
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Darüber hinaus zieht das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem Verweis auf verbesserte Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen und Hygienebedingungen Umstände heran, die vom Gerichtshof zwar als kompensatorische Faktoren angesehen werden, von denen aber unklar ist, inwieweit sie nach seiner neueren Rechtsprechung die starke Vermutung eines Konventionsverstoßes durch räumliche Beengtheit entkräften können (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138). Liegen diesbezüglich Mängel vor, so kann das selbst dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen etwas mehr als 3 m² persönlicher Raum zustehen (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).
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Mit den verbesserten Möglichkeiten für Hafturlaube, den Empfang von Besuch, das Waschen privater Wäsche und den Einkauf persönlicher Dinge stellt das Oberlandesgericht zudem auf Umstände ab, die in der Rechtsprechung des EGMR für das Entkräften einer indizierten Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund zu beengter räumlicher Verhältnisse bisher nicht explizit herangezogen worden sind.
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c) Über die Rechtsprechung des EGMR hinaus führt das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen schließlich Gesichtspunkte wie die Aufrechterhaltung des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union sowie die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, die potentielle Straflosigkeit mutmaßlicher Straftäter bei Nichtauslieferung und die Schaffung eines "safe haven" als entscheidungserhebliche Belange in die Prüfung ein, ob dem Beschwerdeführer eine echte Gefahr droht, in Rumänien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Einige dieser Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung des EuGH zwar im Rahmen der Auslegung der mitgliedstaatlichen Pflichten, die aus dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl folgen, herangezogen worden. Die Frage, ob sie für die Bestimmung des Gewährleistungsumfangs von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK angesichts deren absoluten Charakters (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 f., mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 EMRK) überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher aber weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden.
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4. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch die Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG derzeit dahinstehen.
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D.
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1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16 - und vom 19. Januar 2017 - Ausl 81/16 - in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist. Die Beschlüsse sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG vollständig zu erstatten.
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