Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 27.11.2017 - 1 BvR 2315/17, 1 BvR 2316/17
BVerfG 27.11.2017 - 1 BvR 2315/17, 1 BvR 2316/17 - Ablehnung isolierter PKH-Anträge im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht dargelegt
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. August 2017, Az: L 6 AS 310/17 B, Beschluss
vorgehend SG Wiesbaden, 27. Juni 2017, Az: S 20 AS 29/17, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. August 2017, Az: L 6 AS 311/17 B, Beschluss
vorgehend SG Wiesbaden, 27. Juni 2017, Az: S 20 AS 30/17, Beschluss
Tenor
-
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Gründe
- 1
-
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden sind abzulehnen.
- 2
-
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 1, 415 416>; 79, 252 253>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 2) sind nicht erfüllt. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris, Rn. 2). Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service