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BVerfG 30.08.2017 - 1 BvR 1437/17
BVerfG 30.08.2017 - 1 BvR 1437/17 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen deutlicher Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie ersichtlichem Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung einer offenkundig unzulässigen Verfassungsbeschwerde durch rechtskundigen Beschwerdeführer
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 19. April 2017, Az: B 12 R 2/17 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 13. Oktober 2016, Az: L 14 R 712/15, Urteil
vorgehend SG Augsburg, 4. August 2015, Az: S 17 R 1087/12, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 96.036,25 Euro, da der Beschwerdeführer, so die angegriffenen Entscheidungen, mehrere Personen in Schwarzarbeit beschäftigt hatte.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
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Eine Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); dabei beginnt die Frist regelmäßig mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Ausweislich des auf dem Beschluss des Bundessozialgerichts aufgebrachten Eingangsstempels der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers im dortigen Verfahren ist dieser am 2. Mai 2017 eingegangen; der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde jedoch erst am 24. Juni 2017 erhoben.
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Hierzu macht der Beschwerdeführer nur geltend, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sehe "eine extrem kurze Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vor. Diese Norm kann jedenfalls in der gesetzlichen Formulierung keinen allgemein-gültigen Bestand haben. Die Verfassung, das Grundgesetz, gilt stets und nicht nur wenige Tage." Damit ist weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt - jedenfalls wenn der Beschwerdeführer wie hier rechtskundig ist, wird man diesbezüglich eindeutigere Formulierungen erwarten können und müssen - noch ein Wiedereinsetzungsgrund oder die Verfassungswidrigkeit der einmonatigen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde auch nur ansatzweise dargetan. Die Verfassungsbeschwerde ist daher schon wegen der versäumten Frist offensichtlich unzulässig.
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Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig aufgezeigt.
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Er hat schon den maßgeblichen Sachverhalt nicht nachvollziehbar dargestellt. Vielmehr beschränkt sich sein Vorbringen auf eine - wenn auch umfangreiche - Zusammenstellung von Andeutungen und Behauptungen; demgegenüber fehlen für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Angaben. Zudem hat der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem vorangegangenen Strafverfahren und zu den Ermittlungen des Hauptzollamtes nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Tatsachengerichte ihre Überzeugung vom Vorliegen von Schwarzarbeit und von deren Umfang wesentlich hierauf gestützt haben; auch ihren wesentlichen Inhalt hat der Beschwerdeführer nicht wiedergegeben.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; stRspr).
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So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist schon wegen der deutlichen Verfristung offensichtlich unzulässig. Dem Beschwerdeführer als früherem Rechtsanwalt war die Problematik auch bewusst, wie sich an seinen diesbezüglichen Ausführungen zeigt. Diese sind allerdings so pauschal, dass sie ganz offensichtlich nicht geeignet sind, eine - ohnehin nicht beantragte - Wiedereinsetzung zu tragen oder ernsthafte Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Monatsfrist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde aufzuwerfen.
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Überdies entsprach die Begründung ersichtlich nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Aussichtslosigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde musste der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen, umso mehr, als er schon eine Vielzahl von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht hat und in diesem Rahmen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde wiederholt belehrt worden ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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