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BVerfG 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16
BVerfG 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) bei unzureichender fachgerichtlicher Begründung der Haftvoraussetzungen (hier: Erheblichkeit der Straftat) sowie unzureichender Sachaufklärung - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 62 StGB, § 63 StGB, § 238 StGB, § 126a Abs 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 6. September 2016, Az: 1 Ws 130/16 1 Ws 131/16, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 15. August 2016, Az: 5 KLs 602 Js 36754/14, Beschluss
vorgehend AG Bremen-Blumenthal, 9. März 2016, Az: 33 Cs 602 Js 36754/14, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 - 5 KLs 602 Js 36754/14 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. September 2016 - 1 Ws 130/16, 1 Ws 131/16 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin vier Fünftel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Der weitergehende Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
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In diesem Umfang erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung der Beschwerdeführerin.
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A.
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I.
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Die am 11. Dezember 1968 geborene Beschwerdeführerin wurde auf Grundlage des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016, verkündet am 15. April 2016, gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht.
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Der Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juli 2015 eine Vielzahl von Straftaten gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgeworfen. Dabei ging es um Nötigungen, Sachbeschädigungen, Bedrohungen, Beleidigungen und Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Unter anderem wurde ihr zur Last gelegt, das Fahrzeug ihres früheren Lebensgefährten mit Müll, Sand und Kot verunreinigt und es mit mehr als 40 Hammerschlägen beschädigt zu haben, derart gegen die Eingangstüre zur Arbeitsstelle ihres ehemaligen Lebensgefährten getreten zu haben, dass drei Glasstreifen der Türe beschädigt wurden, die Wohnanlage ihres ehemaligen Lebensgefährten aufgesucht und dort mit einem Hammer sechs Glaselemente der Hauseingangstüre eingeschlagen zu haben, ihm durch SMS-Nachrichten nachgestellt sowie sein Haus mit Eiern und Marmelade verschmutzt zu haben. Ferner wurde ihr vorgeworfen, ihrem ehemaligen Lebensgefährten gedroht zu haben, sein Haus niederzubrennen und die Kinder seiner Schwester zu "holen" und sie "aufzuschlitzen".
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Während der auf den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 1. September 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergaben sich Zweifel an ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Das Amtsgericht beauftragte deshalb am 21. April 2015 ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie K. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und einer etwaigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
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Die Sachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2015 zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei als sogenannter "Rejected Stalker" einzuschätzen. Sie sei selbstunsicher und stalke ihren sie abweisenden Ex-Partner aus Rache; hauptsächliches Motiv ihres Verhaltens sei die Hoffnung auf Aussöhnung. In Bezug auf ihren ehemaligen Lebensgefährten sei die massive narzisstische Wut, die mit einer unzweifelhaft psychotisch anmutenden Erregung verbunden sei, noch nicht abgeklungen. Bei der Beschwerdeführerin habe bereits zu den Tatzeitpunkten eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F30.2) bestanden, die zu einer erheblich verminderten, wenn nicht zum Teil sogar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bei den ihr vorgeworfenen Straftaten geführt habe. Es drohten weitere Sachbeschädigungen und Bedrohungen; aufgrund der Schwere des psychopathologischen Befundes seien Gewaltdelikte, zu denen auch Brandstiftungen gehörten, "nicht auszuschließen". Bei Therapiebereitschaft könne eine Unterbringung nach § 63 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
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In einem Schreiben an das Amtsgericht Bremen-Blumenthal vom 16. Februar 2016 erläuterte die Sachverständige, die Beschwerdeführerin habe am 19. Juni 2015 ihrer Betreuerin mit Tötungsabsichten gedroht. Bezüglich der medizinischen Eingangsvoraussetzungen des § 63 StGB ergäben sich im Vergleich zum Gutachten vom 16. Dezember 2015 keine neuen Gesichtspunkte. Es drohten weiterhin Straftaten wie Sachbeschädigungen, Telefon- und SMS-Terror sowie Bedrohungen, wobei auch Körperverletzungsdelikte und Brandstiftungen nicht auszuschließen seien.
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Mit Beschluss vom 9. März 2016 ordnete das Amtsgericht Bremen-Blumenthal auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen die einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es machte sich die Einschätzung der Sachverständigen in ihrem Gutachten und Ergänzungsgutachten zu Eigen. Die öffentliche Sicherheit erfordere die einstweilige Unterbringung, weil nach der gutachterlichen Einschätzung eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Delikte wie die bisherigen begehen werde. Darüber hinaus bestehe nach Einschätzung der Sachverständigen die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung auch gravierendere Straftaten, wie etwa Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikte, begehen könnte. Sofern die Gutachterin von der "wahnhaften Verkennung der Beziehung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten spreche, folge hieraus eine erhebliche Eskalationsgefahr. Ferner ging das Amtsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausweislich ihres Bundeszentralregisterauszugs bereits erheblich mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten sei.
- 8
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In einer durch das Landgericht Bremen angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2016 zur Gefährlichkeitsprognose erklärte die Sachverständige, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft Delikte zu Lasten ihres ehemaligen Lebensgefährten begehen werde. Unter Rückgriff auf die früheren Straftaten und die fehlende kritische Distanz der Beschwerdeführerin zu ihren Taten sei die Gefahr der Umsetzung der angedrohten Straftaten, wie zum Beispiel Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte, bei entsprechender Erregung aufgrund des psychotischen Zustandes mit überflutenden Wut- und Hassgefühlen "durchaus nicht von der Hand zu weisen".
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Unter dem 8. April 2016 diagnostizierte der Psychiater L. bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie eine hyperthyme Persönlichkeit mit maniformer Symptomatik, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich mache.
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Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. April 2016 in Bremen verhaftet und im Klinikum Bremen-Ost untergebracht worden war, wurde sie am 15. April 2016 dem Landgericht vorgeführt. Dieses beschloss, den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016 aufrecht zu erhalten.
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Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 - den sie unter dem 8. Mai 2016 ergänzte - legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte, den Unterbringungsbefehl aufzuheben. Sie trug vor, sie lebe bereits seit dem Sommer 2015 nicht mehr in der Nachbarschaft ihres ehemaligen Lebensgefährten, sondern habe - um zufällige Begegnungen zu vermeiden - ihren Aufenthalt von Bremen-Vegesack nach Bremen-Mitte verlegt; dort sei sie auch festgenommen worden. Sie sei bei dem Facharzt für Psychiatrie L. in Bremen in Behandlung. Diese Behandlung, zu der sie auch weiterhin bereit sei, habe zu einer Befriedung der Situation geführt. Auf Vermittlung des Psychiaters habe die C.-Klinik in N. ihre Aufnahmebereitschaft erklärt.
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Nach der Stellungnahme des Klinikums Bremen-Ost vom 26. April 2016 bestand der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Aufgrund der gezeigten krankheitsbezogenen Haltung sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig in einer allgemeinpsychiatrischen Klinik behandeln lassen werde. Im Rahmen der aktuellen Behandlung sei sie allerdings nicht bedrohlich aufgetreten, und schwerwiegende Erregungszustände hätten nicht beobachtet werden können.
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Unter dem 18. Mai 2016 hörte das Landgericht Bremen die Beschwerdeführerin sowie die sie behandelnden Ärzte und Psychologen des Klinikums Bremen-Ost an. Der Diplom-Psychologe T. erklärte, er habe in zwei, teils länger andauernden Gesprächen die Erkenntnis gewonnen, die Beschwerdeführerin sei nicht fremdgefährdend. Die Leitende Oberärztin F. erklärte hingegen, eine Behandlung der Beschwerdeführerin sei dringend geboten. Diese beschuldige ihren ehemaligen Lebensgefährten mehrerer Taten, äußere dabei allerdings keine Rachegefühle. Auch wenn sie nicht den Eindruck vermittelt habe, paranoide Einfälle im Hinblick auf eine Schädigung ihres ehemaligen Lebensgefährten zu haben, sei durch die starken affektiven Phasen eine Fremdgefährdung in bestimmten Situationen außerhalb des geschützten reizarmen Rahmens der Klinik nicht auszuschließen. So verliere die Beschwerdeführerin bei starker Ablenkung sehr schnell die Kontrolle und werde vor allem in Phasen der Aufregung aggressiv. Soweit die Sachverständige K. in ihrem Gutachten festgestellt habe, die Beschwerdeführerin leide unter einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, sei dieses Explorationsergebnis im Wesentlichen mit der durch die Klinik festgestellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie vergleichbar.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin erneut mit, es gebe für sie einen vom Psychiater L. vermittelten Klinikplatz in der C.- Klinik in N.
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Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 hob das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 15. April 2016 auf und verwies die Sache an das Landgericht Bremen zurück, weil die Entscheidung nicht hinreichend begründet sei.
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Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung an und verwies auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Unterbringung werde durch die Stellungnahme des Diplom-Psychologen T. nicht entkräftet. Die Leitende Oberärztin F. sei höher und zudem psychiatrisch qualifiziert; ihre Einschätzung zur Fremdgefährdung entspreche überdies dem Gutachten. Auch der Wegzug der Beschwerdeführerin aus dem unmittelbaren Umfeld des Geschädigten sei nicht geeignet, die von ihr ausgehende Gefährlichkeit zu beseitigen, nachdem sie immer noch in Bremen lebe und es zu zufälligen Begegnungen mit dem Geschädigten kommen könne.
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Auf die hiergegen am 28. Juni 2016 eingelegte Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin insbesondere eine weiterhin unzureichende Begründungstiefe rügte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 5. Juli 2016 die Aufhebung des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016 und die sofortige Freilassung der Beschwerdeführerin. Zwar seien dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass sie die ihr in dem Unterbringungsbefehl zur Last gelegten Taten im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Es lägen allerdings keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2016 zurück. Die vorläufige Gesamtwürdigung ergebe, dass von der Beschwerdeführerin infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Sachverständige habe dargelegt, dass nicht nur Delikte wie die angeklagten, sondern auch die angedrohten Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte zu befürchten seien. Die Gefahr, dass sie ihre Drohungen bei entsprechender Erregung in die Tat umsetze, dränge sich aufgrund ihres psychotischen Zustandes mit überflutenden Wut- und Hassgefühlen auf. Soweit die Sachverständige von einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen ausgehe, während die behandelnde Oberärztin F. von einer paranoiden Psychose ausgehe, habe letztere bekundet, dass beide Störungsbilder sich ähnelten und auch ähnlich zu behandeln seien. Soweit der Diplom-Psychologe T. eine akute Fremdgefährdung verneine, sei der gegenteiligen Ansicht der Leitenden Oberärztin F. aufgrund deren psychiatrischer Qualifikation ein größeres Gewicht beizumessen. Zwar sei die Beschwerdeführerin - anders als noch vom Amtsgericht angenommen - bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr würden zudem lediglich Taten der Beleidigung, Bedrohung, Nötigung und Sachbeschädigung sowie Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz vorgeworfen. Die Taten erstreckten sich allerdings auf 28 Tatvorwürfe in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren und seien mit aggressiven Übergriffen einhergegangen. Weitere derartige Delikte seien nach dem Ergänzungsgutachten der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es bestehe überdies die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch gravierende Straftaten mit Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikten begehen werde. Sie zeige keinerlei kritische Distanz zu ihrem Verhalten und reagiere hochgradig erregt, weshalb zu befürchten sei, dass sie ihre Drohungen bei entsprechender Erregung in die Tat umsetze. Der Umzug innerhalb Bremens beseitige diese Gefahr ebenso wenig wie der Umstand, dass sie von sich aus einen Psychiater aufgesucht habe. Dieser habe noch im April 2016 einen Klinikaufenthalt für erforderlich gehalten. Die Fortdauer der Unterbringung sei nicht unverhältnismäßig, nachdem es bislang zu keinen nennenswerten Verfahrensverzögerungen gekommen sei.
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Mit Beschluss vom 15. August 2016 eröffnete das Landgericht Bremen das Hauptverfahren und ordnete die Aufrechterhaltung und den weiteren Vollzug des einstweiligen Unterbringungsbefehls an, weil die Voraussetzungen des § 126a StPO unverändert vorlägen. Bei den zu befürchtenden Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikten handele es sich um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten seien nicht unerheblich, auch wenn es sich lediglich um Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz handele. Dies folge aus ihrer konstanten Intensität, der erheblichen Dauer, dem Zusammenhang mit aggressiven Übergriffen und den Folgen für die Opfer. Weil die Beschwerdeführerin ihre zerstörerische Wut auf den Exfreund noch nicht überwunden habe und sich gegen jede Medikation sperre, sei die "Begehung der genannten erheblichen rechtswidrigen Taten" zu befürchten, weshalb "subsidiär" zudem die Voraussetzungen von § 63 Satz 2 StGB erfüllt seien.
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Auf die gegen die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gerichtete Beschwerde vom 18. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 23. August 2016 erneut die Aufhebung des Unterbringungsbefehls und die Anordnung der sofortigen Freilassung der Beschwerdeführerin. Die Sachlage habe sich seit dem letzten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juli 2016 nicht verändert.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. September 2016 unter Verweis auf seine Entscheidung vom 20. Juli 2016 zurück. Auch nach der Neuregelung des § 63 StGB komme die Anordnung einer Unterbringung bei der Begehung von Bagatelldelikten in Betracht, wenn die gesetzlich gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der Anlasstat die Prognose trage, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Auch unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 63 StGB lägen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde. Es handele sich bei den zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten auch um solche, durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich erheblich geschädigt" oder "erheblich gefährdet" würden. Eine solche erhebliche Schädigung scheide zwar auch nach der Neuregelung des § 63 StGB bei zu erwartenden Beleidigungs- und einfachen Nötigungs- sowie Nachstellungsdelikten in der Regel aus. Bei damit einhergehenden aggressiven Übergriffen sei allerdings von einer solchen Erheblichkeit auszugehen. Bei drohenden Körperverletzungsdelikten sei dies der Fall, wenn der Rechtsfrieden empfindlich beziehungsweise schwer gestört worden sei und die Taten geeignet seien, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Brandstiftungsdelikte, die mit der Gefährdung von Menschen einhergingen, könnten in der Regel auch nach der Neuregelung eine Unterbringung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe ihrem ehemaligen Lebensgefährten angedroht, die Kinder seiner Schwester aufzuschlitzen und sein Wohnhaus in Brand zu setzen. Die bisherigen Nachstellungen seien nach den vorliegenden Erkenntnissen teils mit aggressiven Übergriffen gegen den Geschädigten einhergegangen (Beschmieren des Fahrzeugs mit Exkrementen, Einschlagen der Haustür des Geschädigten mit einem Hammer). Aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle in der Vergangenheit und der drohenden Rückfallgefahr sei unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Expertisen der Fachleute derzeit eine erhebliche Schädigung und erhebliche Gefährdung der Opfer im Sinne von § 63 Satz 1 StGB zu befürchten. Der Umzug der Beschwerdeführerin innerhalb Bremens beseitige die von ihr ausgehende Gefährlichkeit nicht, weil ihr Wohnort weiterhin in Bremen liege. Die Vorstellung bei dem Psychiater L. im April 2016 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, weil auch dieser einen Klinikaufenthalt für erforderlich gehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die von § 63 Satz 2 StGB aufgestellten "besonderen Umstände" vorlägen, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtwidrige Taten begehen werde. Die Fortdauer der Anordnung erweise sich nicht als unverhältnismäßig, denn mit der Hauptverhandlung sei am 18. August 2016 - dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde - bereits begonnen worden.
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Das Landgericht Bremen setzte auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 15. September 2016 aus, nachdem eine der verbundenen Anklagen erst in der Hauptverhandlung zugestellt worden und sie nach einer Sitzungsunterbrechung in Folge des Fernbleibens beider Verteidiger unverteidigt war. Zugleich ordnete die Strafkammer die Aufrechterhaltung und den weiteren Vollzug des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016 nach Maßgabe der Kammerbeschlüsse vom 16. Juni und 15. August 2016 an und machte sich in diesem Beschluss die Gründe der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 16. September 2016 ausdrücklich zu Eigen. Der erneute Beginn der Hauptverhandlung wurde auf den 10. Oktober 2016 festgesetzt. Eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.
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Mit Beschluss vom 26. September 2016 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die gegen seinen Beschluss vom 6. September 2016 erhobene Gegenvorstellung vom 8. September 2016 unter Wiederholung der dortigen Begründung zurück.
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Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hob das Landgericht Bremen schließlich den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016 auf und ordnete die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin an. Die Voraussetzungen der Anordnung nach § 126a StPO seien nicht mehr gegeben. Zwar bestehe nach wie vor der dringende Tatverdacht bezüglich aller ihr zur Last gelegten Taten. Allerdings seien von ihr gegenwärtig erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB nicht mehr zu erwarten. Das Landgericht schloss sich damit einem vorläufigen mündlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen K. vom selben Tage an.
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Am 6. Februar 2017 erließ das Amtsgericht Bremen-Blumenthal auf Antrag des ehemaligen Lebensgefährten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Beschwerdeführerin. Dieser Anordnung lag die eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Lebensgefährten zugrunde, sie habe an seiner Arbeitsstätte auf ihn gewartet und ihm gedroht, indem sie ihre Hand zu einer Pistole geformt habe und deren Abschuss gestikuliert habe.
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Nachdem dem Landgericht Bremen im Zuge der Hauptverhandlung am 7. Februar 2017 der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal bekannt geworden war, ordnete es am 8. Februar 2017 erneut die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO an. Die Kammer schließe sich den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2017 an. Der Zweck der einstweiligen Unterbringung könne derzeit nicht mit milderen Mitteln nach § 126a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 116 Abs. 3 StPO erreicht werden.
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Am 29. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Unterbringungsbefehl vom 8. Februar 2017 und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 22. März 2017 Verfassungsbeschwerde, die Gegenstand des Verfahrens 2 BvR 736/17 ist.
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Bereits am 23. März 2017 war die Beschwerdeführerin vom Landgericht Bremen freigesprochen worden, weil sie im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hatte; die Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde unter Bejahung der Voraussetzungen des § 63 Satz 2 StGB angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am selben Tage fasste das Landgericht Bremen einen Beschluss zur Fortdauer des Unterbringungsbefehls.
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II.
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Mit ihrer am 30. September 2016 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016, des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. September 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die sie mit dem Antrag verbunden hat, das Bundesverfassungsgericht möge im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Freilassung anordnen, hat die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gerügt.
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Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung hätten nicht vorgelegen. Es habe an konkreten Anhaltspunkten dafür gefehlt, dass sie erhebliche Straftaten begehen werde. Die Gutachterin K. habe keine konkreten Erkenntnisse benannt, welche eine solche Gefahr hätten begründen können. Letztlich hätten ihre Ausführungen, die Begehung von Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikten könne "nicht ausgeschlossen werden" beziehungsweise sei "durchaus nicht von der Hand zu weisen", spekulativen Charakter gehabt und den gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad nicht begründen können.
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Nach ihrer Freilassung am 12. Januar 2017 hat sie mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017 ihren Antrag auf Anordnung ihrer sofortigen Freilassung für erledigt erklärt und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 9. März 2016 sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt habe. Zudem beantragt sie, den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 - zunächst versehentlich als Beschluss vom 15. September 2016 bezeichnet - und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. September 2016 aufzuheben, jedenfalls aber festzustellen, dass diese sie in ihren Grundrechten verletzten.
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III.
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1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof kann die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. März 2016 keinen Erfolg haben, da diese Entscheidung prozessual überholt sei. Im Übrigen würden die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig gerecht. Die Entscheidungen wiesen nicht die erforderliche Begründungstiefe auf. Sie ließen eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht in dem von Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG geforderten Maße zu. Zudem lasse sich "bereits nicht stets feststellen", ob den Entscheidungen der zutreffende Maßstab zugrunde gelegt worden sei.
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2. Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hat eine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht abgegeben.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Verfahrens (5 KLs 602 Js 36754/14; Stand: 21. März 2017) in Abschrift vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass die Beschlüsse des Landgerichts Bremen vom 15. August 2016 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. September 2016 sie in ihren Grundrechten verletzt haben. In diesem Umfang ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig.
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Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach Aufhebung der sie anordnenden Entscheidung und Erledigung der Maßnahme fort. Die Beschwerdeführerin hat nach Aufhebung des Unterbringungsbefehls durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2017 und nach ihrer Entlassung aus der Unterbringung ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob sie durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt wurde (vgl. BVerfGE 104, 220 231>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 -, juris, Rn. 14). Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen Beschlüsse durch spätere (erneute) Unterbringungsentscheidungen nichts zu ändern (BVerfGK 5, 230 234 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38).
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 39).
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a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 40).
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b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>). Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG i.V.m. Art. 104 GG) gelten zudem erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung. Die mit Unterbringungssachen betrauten Richter haben sich bei der zu treffenden Entscheidung mit den Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17).
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c) Nach § 126a StPO, gegen den die Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlichen Einwände erhebt, kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert und dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.
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Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert sowohl nach § 63 StGB a.F. als auch nach § 63 StGB in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl I S. 1610), dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf zudem nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
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Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 -, juris, Rn. 21 und 28; BTDrucks 18/7244, S. 18). Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202), soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 -, juris, Rn. 27). Dies folgt auch aus § 63 Satz 1 StGB, der erhebliche rechtwidrige Taten voraussetzt, durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden". Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00 -, StV 2002, S. 477; BTDrucks 18/7244, S. 17). Dabei sind an den Begriff der Erheblichkeit nach herrschender Meinung allerdings nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (vgl. BTDrucks 18/7244, S. 17).
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2. Den daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen deshalb nicht gerecht, weil sie die gebotene Begründungstiefe nicht erreichen.
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a) Bereits die Annahme, es lägen dringende Gründe für eine Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus vor, wird durch die angegriffenen Entscheidungen unabhängig davon nicht hinreichend begründet, dass der fehlerhafte Ausgangspunkt des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal, die Beschwerdeführerin sei ausweislich ihres Bundeszentralregisterauszuges bereits strafrechtlich mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, jedenfalls durch das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 20. Juli 2016 erkannt und korrigiert worden ist. Die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht lassen hinsichtlich der Frage einer hinreichend konkreten Gefahr der Begehung erheblicher rechtwidriger Taten jedenfalls wesentliche Umstände, zu denen sich die Gerichte im Rahmen der Gefahrenprognose hätten verhalten müssen, gänzlich außer Betracht oder erörtern diese nicht genügend.
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aa) Aus den Beschlüssen des Landgerichts Bremen und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen ergibt sich bereits nicht hinreichend, dass von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen überhaupt eine Fremdgefährdung ausging. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass sie die letzte der verfahrensgegenständlichen Taten im Juli 2015 verübt hatte. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal am 9. März 2016 hatte sie also seit etwa acht Monaten keine Straftaten mehr begangen, obwohl sie nach den Ausführungen der Gutachterin in diesem Zeitraum unter einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen und nach Auffassung der behandelnden Ärzte und Psychologen des Klinikums Bremen-Ost unter einer paranoiden Schizophrenie litt. Die Notwendigkeit einer solchen Erörterung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil in dem zeitnah nach der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Klinikum Bremen-Ost von den behandelnden Ärzten und Psychologen verfassten Bericht vom 26. April 2016 festgehalten ist, sie sei weder bedrohlich aufgetreten noch hätten schwerwiegende Erregungszustände beobachtet werden können. Auch nach den Ausführungen der Leitenden Oberärztin F. im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht Bremen am 18. Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin gerade keine Rachegefühle im Hinblick auf ihren ehemaligen Lebensgefährten geäußert. Sie habe auch nicht den Eindruck vermittelt, "paranoide Einfälle" im Hinblick auf dessen Schädigung zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der Widerspruch zwischen der Einschätzung des Diplom-Psychologen T., der im Rahmen seiner Anhörung eine Fremdgefährlichkeit der Beschwerdeführerin verneint hat, und der entgegenstehenden Auffassung der Leitenden Oberärztin F. mit dem bloßen Hinweis auf deren höhere fachliche Qualifikation nicht hinreichend aufgelöst. Es hätte der konkreten Erörterung bedurft, weshalb davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie trotz ihrer Erkrankung über acht Monate straffrei geblieben war, zukünftig wieder fremdgefährdend auftreten werde. In diesem Zusammenhang hätte zudem erörtert werden müssen, ob und inwieweit das Ende der Nachstellungen mit dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Bremen-Mitte in Verbindung zu bringen war. Dies gilt auch deshalb, weil es den Gerichten mögliche mildere Mittel gegenüber einer Unterbringung - etwa durch Auflagen bezüglich des Wohnortes (vgl. hierzu Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, StPO, 7. Aufl. 2013, § 126a Rn. 6) - hätte aufzeigen können. Insgesamt lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob und wie die gegen eine Unterbringung sprechenden Aspekte in die Prognoseentscheidung eingegangen sind und weshalb sie letztlich zurücktreten mussten. Hinzu kommt, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Bremen die aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen (§ 2 Abs. 6 StGB) neuen Gesetzeslage erforderliche Betrachtung der Folgen der Taten für das Opfer ebenso vermissen lässt wie sonstige Ausführungen zur Erheblichkeit der befürchteten Taten. Dieser Mangel wird durch die Beschwerdeentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen nicht behoben.
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bb) Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Annahme der Gefahr der Begehung erheblicher rechtwidriger Taten auf zu befürchtende Körperverletzungs- und Brandstiftungsdelikte als Straftaten jedenfalls mittlerer Kriminalität stützen, fehlt es erst recht an der Begründung einer hinreichend konkreten Gefahr solcher Taten. Die Annahme drohender Körperverletzungen oder Brandstiftungen geht auf Äußerungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 gegenüber ihrem früheren Lebensgefährten zurück, sie werde die Kinder seiner Schwester "holen" und "aufschlitzen" und sein Haus niederbrennen. Diese Drohungen standen am Anfang der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Belästigungen und lagen zum Anordnungszeitpunkt der einstweiligen Unterbringung schon etwa zwei Jahre zurück. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit keinerlei erkennbare Anstalten machte, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Begründungstiefe, obwohl die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Sachverständigen in dem betreffenden Zeitraum psychiatrisch erkrankt war. Entsprechende Taten hätten zudem eine qualitative Steigerung des bisherigen deliktischen Verlaufs bedeutet. Warum mit einer Umsetzung der Drohungen konkret und mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu rechnen war, bleibt offen, weil die Gefahr einer Steigerung des Krankheitsverlaufs und der auf ihn zurückzuführenden Straftaten in den angegriffenen Entscheidungen nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die durch die Beschwerdeführerin begangenen Taten in ihrer Intensität konstant geblieben sind. Die bloße Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen, die solche Taten "nicht ausschließen" wollte beziehungsweise als "durchaus nicht von der Hand zu weisen" einschätzte, genügt vor diesem Hintergrund - unabhängig davon, ob diesen Formulierungen überhaupt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades entnommen werden kann - nicht.
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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Lebensgefährten bereits kurze Zeit nach ihrer Freilassung aufgelauert und ihn mit einem Pistolenhandzeichen bedroht haben soll. Wenngleich dies für die Beurteilung der Frage, ob von der Beschwerdeführerin künftig erhebliche Straftaten drohen, von maßgeblicher Bedeutung und zudem geeignet sein kann, die Prognoseentscheidung der Fachgerichte nachträglich zu bestätigen, kann hierdurch der Mangel einer fehlenden Begründung zeitlich davor ergangener Entscheidungen nicht behoben werden.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen zudem die verfassungsrechtlich gebotenen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO i.V.m. § 62 StGB) vermissen. Während sie in der landgerichtlichen Entscheidung gänzlich fehlen, beschränkt das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen seine Ausführungen auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen seit mehreren Monaten zur Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befunden hatte, hätte es näherer Ausführungen bedurft, ob der angenommenen Gefährlichkeit auch durch - die Außervollzugsetzung des Unterbringungsbeschlusses ermöglichende - Auflagen hinreichend hätte entgegengewirkt werden können, wie etwa einer Behandlung auf freiwilliger Basis oder der Einhaltung einer räumlichen Distanz zwischen ihrem Wohnsitz und dem ihres ehemaligen Lebensgefährten. Dies drängte sich deshalb besonders auf, weil sich die Beschwerdeführerin ausweislich der Bestätigung des Psychiaters L. vom 19. April 2016 bereits zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung in fachärztliche Behandlung begeben und sich selbst um eine stationäre Therapie in räumlicher Entfernung zu ihrem früheren Lebensgefährten bemüht hatte. Insoweit hätte es nahe gelegen, aus dieser Behandlung verfügbare Erkenntnisse in die Abwägung einzubeziehen. Soweit die von der Beschwerdeführerin behauptete Behandlungsbereitschaft im Widerspruch zu den Feststellungen der sie behandelnden Ärzte und Psychologen des Klinikums Bremen-Ost stand, die in ihrem Bericht vom 26. April 2016 nicht von einer derartigen Bereitschaft ausgingen, ist dieser Widerspruch in den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht hinreichend aufgelöst.
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III.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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C.
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 -, juris, Rn. 41). Der Beschwerdeführerin sind danach vier Fünftel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Hingegen hat der Antrag auf Auslagenerstattung in Bezug auf die begehrte einstweilige Anordnung keinen Erfolg. Die Entscheidung darüber ist selbständig zu treffen und folgt nicht zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 89, 91 94>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 5). Sie ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (vgl. BVerfGE 89, 91 97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6). Eine Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 6). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit er nicht bereits abzulehnen war, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit ist auf §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist aufgrund seiner Zielrichtung, eine lediglich vorläufige Regelung herbeizuführen, demgegenüber ein erheblich niedrigerer Wert zuzumessen als demjenigen für die Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2017 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 1).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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