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BVerfG 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15
BVerfG 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Begründung einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 68a StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Zweibrücken, 2. Juni 2015, Az: 1 Ws 122/15, Beschluss
vorgehend LG Landau (Pfalz), 7. April 2015, Az: StVK 7/97, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juni 2015 - 1 Ws 122/15 - und des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. April 2015 - StVK 7/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. a) Das Landgericht Frankenthal - Jugendkammer - verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Dezember 1995 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an, weil bei ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit und aufgrund der festgestellten Störung eine negative Gefährlichkeitsprognose vorlag.
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Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war am Abend des 22. Januar 1995 der zum Tatzeitpunkt sechzehnjährigen Geschädigten auf deren Heimweg gefolgt. An einem Kanal versetzte er ihr einen Faustschlag in den Magen und trat sie, nachdem sie zu Boden gegangen war, in den Bauch. Er riss ihre Latzhose auf und griff ihr von oben durch Hose und Slip an die Scheide, zog aber seine Hand zurück, als die Geschädigte, um ihn abzuschrecken, behauptete, die Regel zu haben. Wütend wegen ihres Flehens, sie gehen zu lassen, trat er ihr ein zweites Mal in den Leib, öffnete seine Hose, zwang ihren Mund über sein erigiertes Glied und drückte sie mehrere Minuten lang an Schulter und Nacken gegen sich. Als sie einen Hustenanfall vortäuschte, ließ er sie kurzfristig los. Als er der Geschädigten einen weiteren Faustschlag in den Magen versetzte, gelang es ihr, den Beschwerdeführer zur Seite zu stoßen und wegrennend so viel Vorsprung zu gewinnen, dass es diesem aussichtslos erschien, sie zu verfolgen.
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b) Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird seit dem 28. Februar 1996 vollstreckt.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. April 2015 ordnete das Landgericht Landau in der Pfalz die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an.
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Zur Begründung nahm es Bezug auf die gutachtliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 18. Februar 2015 und die Äußerungen der behandelnden Ärzte im Termin zur mündlichen Anhörung vom 7. April 2015. Die Fortführung der Maßregel sei derzeit unabdingbar, da noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer, bei dem eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen, impulsiven sowie narzisstischen Anteilen bestehe, außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
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Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen, der Art und Intensität der Anlassstraftat und des hierbei zutage getretenen psychiatrischen Krankheitsbildes sei die Fortsetzung der Maßregel auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit habe die Kammer in ihre Erwägungen einbezogen, dass eine lang andauernde, die zuerkannte Schuldstrafe deutlich übersteigende Unterbringung auch dann unverhältnismäßig sein könne, wenn trotz hoher Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in die Anlasskriminalität die dadurch bedingte Gefährlichkeit für die Allgemeinheit die Fortführung der Freiheitsentziehung nicht mehr rechtfertigen könne. In einem solchen Fall sei die Strafvollstreckungskammer gehalten, den Aspekt der Verhältnismäßigkeit mit Rücksicht auf das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter besonders zu beachten. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung führe hier zur Verneinung der Rechtswidrigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung. Die behandelnden Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung sähen eine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in Verhalten vergleichbar der Anlasstat, die geeignet wäre, über die konkrete und schwere Rechtsgutsverletzung hinaus die Öffentlichkeit in erheblichem Umfang zu beunruhigen.
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3. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. Juni 2015 als unbegründet.
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Dabei verwies es auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, die durch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers nicht entkräftet worden seien, und schloss sich "unter Berücksichtigung des derzeitigen Vollzugs- und Behandlungsstandes" der Auffassung des Landgerichts an, dass der weitere Vollzug der Maßregel nicht unverhältnismäßig sei.
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4. Die Fortdauer der Unterbringung wurde zwischenzeitlich erneut mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. April 2016 angeordnet.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Die weitere Unterbringung im Maßregelvollzug sei nicht verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer befinde sich dort seit über 19 Jahren, was sich weder durch die Vorstrafen noch durch die ihm prognostizierte Gefährlichkeit rechtfertigen lasse. Der Sachverständige Prof. P. habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. August 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht konkret in dem Sinne rückfallgefährdet sei, erneut dem Anlassdelikt vergleichbare gefährliche Straftaten zu begehen. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht durch die von der Maßregelvollzugseinrichtung in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 angeführten Vorfälle.
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Zudem trügen die angegriffenen Beschlüsse dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der Dauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von über 19 Jahren nur unzureichend Rechnung. Es werde auch nicht dargelegt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen nicht erreicht werden könne.
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Die abschließenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss entsprächen im Übrigen wörtlich den diesbezüglichen Passagen in dessen vorangegangenem Beschluss vom 8. April 2014 und in demjenigen vom 9. April 2013. Das Landgericht habe insofern dreimal in Folge den gleichen Wortlaut für seine Ausführungen gewählt. Hierbei handele es sich um formelhafte Ausführungen, aus denen nicht entnommen werden könne, dass der jeweiligen Entscheidung eigene aktuelle Erwägungen des Gerichts zugrunde liegen. Vielmehr habe das Landgericht die Auffassung der Maßregelvollzugseinrichtung ungeprüft übernommen, ohne sich inhaltlich mit den zum Teil abweichenden Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen.
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III.
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1. a) Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für erfolgversprechend, da die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen an die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerecht würden.
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Es bestünden Bedenken, ob das Landgericht Art und Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausreichend konkretisiert habe. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass sich das Landgericht genügend mit den seiner Gefahrprognose zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt habe, da es sich auf die Berücksichtigung des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers und der von ihm bislang begangenen Taten beschränke, obgleich auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend seien, abzuheben sei. Dadurch fehle es an einer ausreichenden Grundlage für die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit.
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Zudem hielten die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand. Jedenfalls fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit zu verbindenden weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe hinreichend hätte Rechnung getragen werden können.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die staatsanwaltschaftlichen Akten vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. April 2016 angeordnet wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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II.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219 f.>; 45, 187 223>; 58, 208 224f.>); dabei haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände auch freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hier bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs wächst auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37).
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Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 38). Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 15).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 316 f.>).
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2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. April 2015 und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juni 2015 nicht zu vereinbaren. Sie genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht. Es fehlt bereits an der hinreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten (a). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (b). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können (c).
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a) aa) Das Landgericht stellt fest, dass "entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen des Pfalzklinikums" die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen sei, da "derzeit noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB)." Diese am Wortlaut des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB orientierte Formulierung genügt der verfassungsrechtlich gebotenen Festlegung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten nicht. Eine solche kann auch den übrigen Darlegungen des Landgerichts nicht entnommen werden.
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(1) Das Landgericht zitiert zwar die Feststellung des Sachverständigen Prof. D. aus seinem Gutachten vom 2. März 2013, wonach bei derzeitigem Behandlungsstand im Falle unvorbereiteter Entlassung des Beschwerdeführers Straftaten im Sinne der Anlassstraftat zu erwarten seien. Es macht sich diese Feststellung aber weder ausdrücklich zu eigen, noch lässt sich daraus der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger, dem Anlassdelikt vergleichbarer Straftaten entnehmen.
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(2) Nichts anderes gilt, soweit das Landgericht auf die Stellungnahme des Pfalzklinikums vom 18. Februar 2015 Bezug nimmt. Zwar enthält diese die Einschätzung, dass bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug, insbesondere "beim selbstständigen Wohnen in einer eigenen Wohnung weitere Taten im Sinne der Anlassdelikte zu erwarten" seien. Der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Delikte wird in der Stellungnahme jedoch nicht bestimmt. Bereits deshalb kann die bloße Bezugnahme auf diese Stellungnahme die eigenständige Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit der vom Beschwerdeführer drohenden Straftaten durch das Landgericht nicht ersetzen.
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(3) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die - als solche nicht kenntlich gemachte - ausführliche Wiedergabe der Darlegungen des Pfalzklinikums zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers durch das Landgericht. Dieses lässt für sich genommen einen Rückschluss auf die von ihm ausgehenden Gefahren künftiger, dem Anlassdelikt vergleichbarer Straftaten nicht zu, zumal der Sachverständige Prof. P. in seinem Gutachten vom 8. August 2009 (S. 51 ff.) hierfür Erklärungsmuster ohne Straftatrelevanz angeboten hat.
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(4) Vor allem aber lässt das Landgericht für die Beurteilung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten des Beschwerdeführers relevante Umstände völlig außer Betracht. So hat der Sachverständige Prof. P. in seinem Gutachten vom 8. August 2009 festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer ein nennenswertes Rückfallrisiko nicht bestehe (S. 51). Der Sachverständige Prof. D. attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 2. März 2013 nicht unerhebliche Therapiefortschritte und Nachreifungsprozesse mit der Folge, dass gewalttätige Übergriffe nicht mehr vorgekommen seien (S. 57 f.). Außerdem hat der Beschwerdeführer weitreichende Lockerungen beanstandungsfrei absolviert. Zu all dem verhält das Landgericht sich in seinem angegriffenen Beschluss nicht.
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bb) Aufgrund der fehlenden Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Das Landgericht stellt insoweit nur fest, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug trotz des deutlichen Überschreitens der zuerkannten Schuldstrafe unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastungen, der Art und Intensität der Anlassstraftat und des hierbei zutage getretenen psychiatrischen Krankheitsbildes derzeit nicht unverhältnismäßig sei. Die von den behandelnden Ärzten gesehene "erhebliche Gefahr eines Rückfalls in Verhalten vergleichbar der Anlasstat" führe zur Verneinung der Rechtswidrigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung.
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Dies genügt den verfassungsrechtlich vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht: Abgesehen davon, dass eine Qualifizierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr als "erheblich" der Stellungnahme des Pfalzklinikums vom 18. Februar 2015 nicht entnommen werden kann, setzt sich das Landgericht nicht in ausreichendem Umfang damit auseinander, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Unterbringung des Beschwerdeführers bereits 19 Jahre andauerte und die festgesetzte Freiheitsstrafe um ein Vielfaches überstieg. Dem hätte das Gericht durch eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles Rechnung tragen müssen. Der Rückgriff des Landgerichts auf knappe, überwiegend allgemein gehaltene und die Besonderheiten des vorliegenden Falles allenfalls in geringem Umfang berücksichtigende Wendungen reicht demgegenüber nicht aus, um ein Überwiegen des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit gegenüber dem im Zeitablauf stärker gewordenen Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen.
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cc) Schließlich fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und damit verbindbarer weiterer Möglichkeiten der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass seitens der Maßregelvollzugseinrichtung dem vom Beschwerdeführer gewünschten Umzug in ein sozialtherapeutisches Wohnheim nicht nur keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstanden, sondern die Erprobung des dortigen Wohnens ausdrücklich empfohlen worden war. Die bloße Feststellung des Landgerichts, die Fortführung des Maßregelvollzugs sei derzeit unabdingbar, genügt nicht. Vielmehr wäre es verfassungsrechtlich geboten gewesen, weniger belastende Maßnahmen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, weshalb diese nicht in Betracht kommen.
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b) Das Oberlandesgericht hat sich in dem angegriffenen Beschluss darauf beschränkt, die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts in Bezug zu nehmen und hat dadurch den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vertieft.
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III.
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Demgemäß ist festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. April 2015 und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juni 2015 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneute Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. April 2016 mittlerweile prozessual überholt sind.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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