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BVerfG 14.12.2016 - 2 BvR 2563/16
BVerfG 14.12.2016 - 2 BvR 2563/16 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan - Folgenabwägung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, §§ 34ff AufenthG 2004, § 34 AufenthG 2004, § 51 VwVfG
Vorinstanz
vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschluss
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Vollziehung der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2012 - 5504096-423 - angeordneten Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017 untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bedarf näherer Klärung, ob der angegriffene Beschluss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan gerecht wird.
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3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung nach Afghanistan entsteht dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späteres Obsiegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Die Fortführung seines Begehrens auf Durchführung eines Asylfolgeantrages wäre dem Antragsteller aufgrund der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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