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BVerfG 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15
BVerfG 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen informellen Verständigung im Strafverfahren - Einvernehmen der Beteiligten auch bei verbaler Distanzierung sowie bei Widerruflichkeit der Handlungsbeiträge - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Verkennung der Vorgaben des § 257c StPO - unzulässige Verständigung über Schuldspruch bei konsensualer Festlegung der Höhe des Vermögensschadens
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 335 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 154a Abs 1 S 1 StPO, § 154a Abs 2 StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 257c Abs 1 S 1 StPO, § 257c Abs 2 S 3 StPO, StVVerstG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 25. Juni 2015, Az: 1 StR 120/15, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 24. Juli 2014, Az: 5/12 KLs - 7700 Js 255924/12 (29/12), Urteil
nachgehend BGH, 25. Oktober 2016, Az: 1 StR 120/15, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2015 - 1 StR 120/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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1. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue sowie wegen Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, wovon vier Monate als bereits vollstreckt gelten sollten.
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Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Mehrheitsgesellschafter und maßgebliche Führungsfigur einer nach ihm benannten Unternehmensgruppe, die sich schwerpunktmäßig mit Sicherheitsdienstleistungen für Bahnbauprojekte beschäftigte. Im Zentrum der Verurteilung stand die Tat Fall 117 des Anklagevorwurfs: Der Beschwerdeführer bestach in Zusammenhang mit zwei Serienbaustellen der D... AG ("M..." und "M...") den Projektleiter der zuständigen Tochterunternehmen DB... GmbH/DB... GmbH. Den auf diese Weise erhaltenen Auftrag für das Projekt "M..." nutzte der Beschwerdeführer, um mittels gefälschter Leistungsbelege im Zeitraum vom 31. Mai 2001 bis 30. Juni 2002 fünfzehn um insgesamt mindestens 800.000 Euro überhöhte Rechnungen zu erstellen.
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Das Landgericht wertete dieses Verhalten als Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue. Es entnahm die Strafe dem Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB und verhängte eine Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Höhe des durch die überhöhten Abrechnungen verursachten Vermögensnachteils wurde strafschärfend berücksichtigt.
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Der Verurteilung gingen Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung voraus, die vor allem die Höhe des Vermögensnachteils zum Gegenstand hatten. Das Verfahrensgeschehen stellt sich, soweit hier von Belang, wie folgt dar:
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Bereits in einem vor Beginn der Hauptverhandlung geführten Gespräch hatte der Vorsitzende der Strafkammer den Verteidigern des Beschwerdeführers und den Sitzungsvertreten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er sich unter Umständen eine "höhenmäßige" Beschränkung des von der Staatsanwaltschaft ursprünglich auf 3,7 Millionen Euro bezifferten Vermögensnachteils gemäß § 154a Abs. 2 StPO vorstellen könne. In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen. In diesen regte die Verteidigung eine Beschränkung des Untreueschadens auf rund eine Million Euro an. Die Staatsanwaltschaft sah dagegen eine teilgeständige Einlassung des Beschwerdeführers in Höhe von 1,4 Millionen Euro und eine nennenswerte Schadenswiedergutmachung als Voraussetzung für eine "einvernehmliche Erledigung" an. Die Verteidigung teilte darauf mit, dass sich der Beschwerdeführer außerstande sehe, ein Geständnis in dieser Höhe abzugeben, und regte an, eine Verständigung auf Basis eines Geständnisses zwischen 800.000 Euro und einer Million Euro in Betracht zu ziehen. Dem widersprach die Staatsanwaltschaft. Der Vorsitzende stellte daraufhin in der Sitzung vom 8. Mai 2014 fest, dass eine Verständigung auf dieser Basis nicht zu erwarten sei.
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In der Sitzung vom 10. Juli 2014 beantragte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers, das Gutachten eines Schriftsachverständigen einzuholen. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. Juli 2014 stellte er vier weitere Beweisanträge, die die Vernehmung von Zeugen und die Verlesung eines zivilprozessualen Schriftsatzes zum Gegenstand hatten. Die Beweisanträge sollten zum Teil die Richtigkeit der den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungsnachweise belegen und zum Teil den Nachweis erbringen, dass bestimmte Leistungsnachweise nicht vom Beschwerdeführer selbst gefertigt worden waren. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens lehnte die Strafkammer am 14. Juli 2014 ab. Der Vorsitzende lud jedoch einen der beantragten Zeugen und bat die Staatsanwaltschaft erneut um Prüfung, ob das Verfahren gemäß § 154a StPO "der Höhe nach" beschränkt werden könne.
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In einer E-Mail an den Vorsitzenden vom 16. Juli 2014 - von der der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers eine Kopie erhielt - kündigte der zuständige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft an, einer Beschränkung des Verfahrens auf einen Schaden in Höhe von circa 800.000 Euro, entstanden durch In-Rechnung-Stellen tatsächlich nicht erbrachter Leistungen "unter anderem" in den Abschlagsrechnungen vom 30. November 2001, 14. Dezember 2001, 31. Mai 2002 und 30. Juni 2002 zuzustimmen, wenn das Verfahren ohne die Erledigung weiterer Beweisanträge und damit ohne weitere Verzögerung der Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne. Allein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zustimmung sei die Vermeidung einer ansonsten möglicherweise noch monatelang andauernden Hauptverhandlung. Sollte die Beschränkung nicht zu der erhofften Abkürzung der Hauptverhandlung und einem Urteil noch vor dem 24. Juli 2014 führen - ab diesem Zeitpunkt war eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung vorgesehen -, werde die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Verfahrensteile beantragen und weiter prüfen, ob noch weitere, bereits ausgeschiedene Verfahrensteile wiedereinzubeziehen seien.
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Am folgenden Hauptverhandlungstermin, dem 17. Juli 2014, erörterte der Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten erneut die Frage einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO und sprach die Möglichkeit an, ob eine Rücknahme der am letzten Hauptverhandlungstag gestellten Beweisanträge in Betracht komme. Er wies darauf hin, dass "diesbezüglich keine (ausdrückliche oder gar konkludente) Absprache in Betracht komme". Die Staatsanwaltschaft habe aber seines Erachtens die Möglichkeit, eine erteilte Zustimmung zu einer Verfahrensbeschränkung zurückzunehmen, wenn es nicht zu der erhofften Beschleunigung komme. Die Verteidigung habe dagegen die Möglichkeit, einen etwa zurückgenommenen Beweisantrag erneut zu stellen, wenn es nicht zu der erhofften Verfahrensbeschränkung komme. Der Vorsitzende regte sodann an, das Verfahren auf eine Schadenshöhe von insgesamt 800.000 Euro mit der Maßgabe zu beschränken, dass dieser Schaden "zumindest zum großen Teil" auf der Überhöhung der Rechnungen vom 30. November 2001, 14. Dezember 2001, 31. Mai 2002 und 30. Juni 2002 beruhe, wobei sämtliche Rechnungen in Zusammenhang mit der M... Gegenstand des Verfahrens bleiben sollten. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu, woraufhin der Pflichtverteidiger die gestellten Beweisanträge bis auf den Verlesungsantrag zurücknahm. Nach erneuter Unterbrechung der Hauptverhandlung erließ das Gericht einen Beschränkungsbeschluss gemäß § 154a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO, der inhaltlich dem Wortlaut der Anregung des Vorsitzenden entsprach. Im Anschluss wurde die von der Verteidigung beantragte Urkundenverlesung durchgeführt. Den weiteren Beweisanträgen wurde nicht mehr nachgegangen.
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Am folgenden Sitzungstag ließ sich der Beschwerdeführer zur Sache ein. Er räumte ein, Leistungsbelege neu geschrieben und dadurch um jedenfalls 350.000 Euro überhöhte Rechnungen gestellt zu haben; er könne aber nicht ausschließen, um 800.000 Euro überhöht abgerechnet zu haben. Nach der Verlesung weiterer Urkunden teilte der Vorsitzende mit, dass es keine Verständigung gemäß § 257c StPO gegeben habe. Anschließend schloss er die Beweisaufnahme.
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2. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil machte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO geltend. Sowohl die Rücknahme von Beweisanträgen als auch die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO seien zulässiger Gegenstand einer Verständigung. Die vorgenommene Verknüpfung im Sinne von Leistung und Gegenleistung charakterisiere das Geschehen als Verständigung im Sinne von § 257c StPO. Gleichwohl habe es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, den Beschwerdeführer zu dem "Anregung" genannten Verständigungsvorschlag anzuhören und seine Zustimmung dazu einzuholen. Es sei nicht nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, sondern die gesetzlichen Vorgaben für eine Verständigung insgesamt. Der Sache nach handle es sich um eine informelle Absprache, die nach Maßgabe von BVerfGE 133, 168 (212 Rn. 75) das Urteil insgesamt kontaminiere.
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3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Rügen einer Verletzung des § 257c StPO sowie des Rechts auf rechtliches Gehör seien unbegründet. Der Anwendungsbereich des Verständigungsgesetzes sei nicht eröffnet. Eine Verständigung liege nur dann vor, wenn die Verfahrensbeteiligten eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu einer später zu erbringenden Leistung eingingen. An einem solchen Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle es hier. Dies werde an der Äußerung des Vorsitzenden, dass keine Absprache in Betracht komme, und an seinem Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinbeziehung eingestellter Taten und der erneuten Stellung von Beweisanträgen deutlich. Selbst wenn man von einer Verständigung ausgehe, liege kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler vor. Dass eine informelle, gegen §§ 243, 257c, 273 StPO verstoßende Absprache beabsichtigt oder gar durchgeführt worden sei, sei weder gerügt noch aus dem Verfahrensablauf ersichtlich. Die Rücknahme der Beweisanträge und die Verfahrensbeschränkung seien prozessordnungsgemäß zustande gekommen. Durch die fehlende Aufklärung des Vermögensnachteils, soweit er 800.000 Euro überschreite, sei der Beschwerdeführer nicht beschwert.
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4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 25. Juni 2015 als unbegründet.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren durch eine Umgehung des § 257c StPO verbunden mit einer ineffektiven revisionsgerichtlichen Kontrolle. Der Anwendungsbereich des Verständigungsgesetzes sei eröffnet gewesen. In der synallagmatischen Verknüpfung der Rücknahme der Beweisanträge mit der Beschränkung der Strafverfolgung trete das Kernelement einer Verständigung zum Vorschein. Auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens komme es dabei nach dem Gesetz nicht an, so dass der Generalbundesanwalt von einem falschen Maßstab ausgehe. Dieser habe zudem verkannt, dass der Hinweis des Vorsitzenden, keine ausdrückliche oder konkludente Verständigung zu wollen, eine "Verständigungspantomime" kennzeichnen könne. Ein Beruhen des Urteils auf der Vereinbarung könne schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil die durch die Verständigung festgestellte Schadenshöhe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden sei.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Revisionsentscheidung richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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1. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 274 f.>; 86, 288 317>; 118, 212 231>; 122, 248 271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 46, 202 210>). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 275 f.>; 70, 297 308>; 130, 1 25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 61>; 64, 135 145>; 122, 248 272>; 133, 168 200 Rn. 59>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 205 ff.>; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 188 f.>; 17, 319 328>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, juris, Rn. 14 und vom 9. Dezember 2015 - 2 BvR 1043/15 -, juris, Rn. 6).
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2. Gemessen daran liegt dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2015 eine Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde, die den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der Vorschrift grundlegend verkennt und auch bei einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 133, 168 200 Rn. 59>) als nicht mehr hinnehmbar erscheint. Der verfassungsrechtlichen Prüfung sind insoweit die Ausführungen des Generalbundesanwalts zugrunde zu legen, da der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung verworfen hat und daher davon auszugehen ist, dass er sich dessen Ausführungen zu Eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, NJW 2014, S. 2563 2564> m.w.N.).
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a) Bereits aus dem Wortlaut von § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO, der Verständigungen nur "nach Maßgabe der folgenden Absätze" zulässt, folgt, dass jegliche sonstigen "informellen" Absprachen, Vereinbarungen und "Gentlemen's Agreements" untersagt sind (vgl. BVerfGE 133, 168 212 Rn. 76>). Dem Gesetzgeber des Verständigungsgesetzes war insoweit bewusst, dass sich Verständigungen nicht ohne Weiteres mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness, in Einklang bringen lassen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 1). Dementsprechend war es sein zentrales Ziel, die Verständigung in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdenden Weise in das geltende Strafverfahrensrecht zu integrieren, ohne die den Strafprozess dominierenden Grundsätze der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung anzutasten (vgl. BVerfGE 133, 168 206 Rn. 67>). Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber den zulässigen Inhalt von Verständigungen und das Verständigungsverfahren umfassend und abschließend normieren (vgl. BVerfGE 133, 168 212 Rn. 75 f.>). Die Auslegung und Anwendung des Verständigungsgesetzes hat sich zuvörderst an diesem gesetzgeberischen Konzept zu orientieren (vgl. BVerfGE 133, 168 206 Rn. 67>). Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende "informelle" Absprachen oder "Deals" sind wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von Verfassungs wegen untersagt (vgl. BVerfGE 133, 168 233 Rn. 115>).
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b) Die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Argumentation ist danach weder mit dem gesetzlichen Regelungskonzept noch mit den dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Wertungen vereinbar. Sowohl eine Rücknahme von gestellten Beweisanträgen als auch eine Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO können zulässiger Gegenstand einer Verständigung sein (aa). Sie wurden in einer für eine Verständigung typischen Weise miteinander verknüpft (bb). Soweit der Bundesgerichtshof gleichwohl eine verbotene "informelle" Absprache unter Berufung auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen verneint, verkennt er den anzulegenden Prüfungsmaßstab und damit den Schutzgehalt des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO (cc). Dies wiegt umso schwerer, als das Vorgehen des Landgerichts eine Absprache über den Schuldspruch besorgen lässt (dd).
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aa) Nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten nicht nur über Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sondern auch über sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten verständigen. Unter die Kategorie der sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen fallen - ohne dass es insoweit einer abschließenden Bestimmung bedürfte - insbesondere Einstellungsentscheidungen (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 13). Hierbei kommen namentlich Verfahrenseinstellungen nach Vorschriften in Betracht, denen das Opportunitätsprinzip zu Grunde liegt, wie dies vor allem bei § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 2 StPO der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 139/14 -, NStZ 2016, S. 171 173>; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 517>; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Ws 538/10 -, NStZ-RR 2011, S. 49 50>, jeweils m.w.N.). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verfahren ganz oder nur zum Teil eingestellt wird (a. A. aber KG, Beschluss vom 10. Januar 2014 - (2) 161 Ss 132/13 (47/13) -, NStZ 2014, S. 293). Auch die hier vorgenommene Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO fällt unter diese Kategorie (vgl. Moldenhauer/Wenske, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 257c Rn. 15; Ignor, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 257c Rn. 58; Niemöller, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 257c Rn. 35). Der Verzicht auf und die Rücknahme bereits gestellter Beweisanträge können als Prozesshandlungen eines Verfahrensbeteiligten gleichfalls tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 13; Niemöller, a.a.O., Rn. 37).
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bb) Die Rücknahme der gestellten Beweisanträge und die beabsichtigte Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO standen im Sinne von Leistung und Gegenleistung zueinander. Eine solche synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge kennzeichnet ein Verständigungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 -, NStZ 2015, S. 535 537>; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 43; Niemöller, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 257c Rn. 7 f., 85 ff.; Schneider, NStZ 2015, S. 53 54>).
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Die wechselseitige Verknüpfung ergibt sich hier insbesondere aus dem Hinweis des Vorsitzenden auf die - seines Erachtens bestehende - Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, ihre Zustimmung zu einer Verfahrensbeschränkung zurückzunehmen, wenn es nicht zu der erhofften Beschleunigung komme, und auf die Möglichkeit der Verteidigung, zurückgenommene Beweisanträge erneut zu stellen, wenn es umgekehrt nicht zu der erhofften Verfahrensbeschränkung komme. Ein derartiger Hinweis auf die möglichen Folgen einer enttäuschten Erwartung über das Prozessverhalten der jeweils anderen Seite setzt gerade voraus, dass die Zusage einer Rücknahme der Beweisanträge um der erhofften Zustimmung zu der angeregten Verfahrensbeschränkung willen erfolgen sollte und umgekehrt. Er stellt daher den Bestand einer Abrede nicht in Frage, sondern belegt ihn. Die beabsichtigte gegenseitige Zweckbindung wird zudem aus der Ankündigung der Staatsanwaltschaft in der E-Mail vom 16. Juli 2014 deutlich, wonach sie einer Verfahrensbeschränkung nur dann zustimmen werde, wenn das Verfahren ohne die Erledigung weiterer Beweisanträge und ohne weitere Verzögerung der Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne. Dass dabei Endziel der Beteiligten nicht bloß die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, sondern die Verfahrensbeschränkung selbst war, liegt auf der Hand.
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Das Verfahrensgeschehen weist insoweit typische Merkmale einer Verständigung über Fortgang und Ergebnis des Verfahrens im Sinne des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO auf. Die Bemerkung des Vorsitzenden, eine ausdrückliche oder gar konkludente Absprache komme nicht Betracht, führt zu keiner anderen Bewertung. Es kommt insoweit nicht auf verbale Distanzierungen, sondern darauf an, was mit den Äußerungen und Verfahrenshandlungen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und des Empfängerhorizonts den Umständen nach wirklich gemeint war (vgl. BGHSt 59, 21 25 f.>). Danach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Rücknahme der gestellten Beweisanträge und die beabsichtigte Verfolgungsbeschränkung im Verhältnis eines "do ut des" zueinander standen. Da sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich außerhalb des gesetzlich geregelten Verfahrens verständigen wollten und verständigten, steht eine - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch ausdrücklich in der Revision gerügte - gesetzeswidrige informelle Absprache im Raum.
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cc) Indem der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer Verständigung dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsbindungswillens der Beteiligten prüft, geht er von einem mit dem gesetzlichen Regelungskonzept nicht zu vereinbarenden Maßstab aus und überspannt die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellen sind. Darin liegt eine Verkennung der Bedeutung, die dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Verbot informeller Absprachen für das gesetzliche Schutzkonzept und die dahinter stehenden verfassungsrechtlichen Wertungen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 168 232 f. Rn. 115>).
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Das Gesetz hat zwar den Begriff der Verständigung nicht näher definiert. Die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 13) verweist insoweit auf den allgemeinen Sprachgebrauch, wonach wesentliches Merkmal der Begriff des Einvernehmens sei. Dies bedarf hier indes keiner vertieften Erörterung. Denn das Erfordernis eines Rechtsbindungswillens in dem Sinne, dass sich die Beteiligten unwiderruflich und endgültig zu der fraglichen Handlung oder Entscheidung verpflichten müssten, ist dem gesetzgeberischen Regelungskonzept, wonach eine Verständigung gerade keine vertraglich bindende Vereinbarung darstellen soll (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 8), jedenfalls fremd. Das Gesetz sieht in § 257c Abs. 4 StPO eine ausdrückliche Bindungswirkung nur für das Gericht, und dies auch nur in eingeschränktem Umfang vor (vgl. Niemöller, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 257c Rn. 108 ff.). Ein Rechtsbindungswille kann aber nicht weitergehen, als das Recht eine Bindung vorsieht. Soweit sich der Generalbundesanwalt insoweit auf Ausführungen im strafrechtlichen Schrifttum beruft (vgl. Velten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2012, § 257c Rn. 10), ist zu bemerken, dass diese die in der Entscheidung BVerfGE 133, 168 vorgenommene präzisierende Auslegung des Verständigungsgesetzes noch nicht berücksichtigen konnten und im Übrigen nicht zwingend im dargestellten Sinne zu verstehen sind.
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Eine derartige Auslegung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht durch sonstige Sachgründe gerechtfertigt. Sie ist vielmehr geeignet, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise informelles Verständigungsgeschehen den Schutz- und Transparenzvorschriften des Gesetzes und der gebotenen effektiven revisionsrechtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 133, 168 221 Rn. 94>) zu entziehen.
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dd) Diese Verkennung des Schutzgehalts des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO wiegt umso schwerer, als das Vorgehen des Landgerichts zudem eine unzulässige Absprache über den Schuldspruch besorgen lässt.
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(1) Nach § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO darf der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers, weiterhin ein der Wahrheitserforschung und der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtetes Strafverfahren sicherzustellen, sollen die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung der Disposition der Beteiligten entzogen bleiben (vgl. BVerfGE 133, 168 210 Rn. 73>). Eine solche gesetzeswidrige Disposition über den Schuldspruch und die tatsächlichen Feststellungen ergibt sich zwar nicht schon aus der Anwendung der in § 154a Abs. 2 StPO eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit einer Verfahrensbeschränkung, die kraft ihrer Natur Einfluss auf den Schuldspruch hat. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn zusätzliche Umstände darauf hindeuten, dass die Verfahrensbeschränkung einer Umgehung des in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO normierten Verbots dienen soll; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht den ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum überschreitet oder das Vorgehen sonst nicht vom Gesetz gedeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 -, NJW 2016, S. 513 517>; Ignor, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 257c Rn. 58).
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(2) So liegt es hier. Gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO können mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzelne abtrennbare Teile der Tat (Alt. 1) oder einzelne Gesetzesverletzungen (Alt. 2) aus der Strafverfolgung ausgeschieden werden. Von der ersten Alternative werden einzelne Elemente innerhalb einer Tat im prozessualen Sinne erfasst, die in tatsächlicher Hinsicht in gewissem Umfang in sich abgeschlossen sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 154a Rn. 5 m.w.N.). Nach der zweiten Alternative können einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind und tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, von der Strafverfolgung ausgenommen werden (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 154a Rn. 4).
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Das Vorgehen des Landgerichts war von keiner der beiden Alternativen gedeckt. Die Strafkammer ging insoweit von einer Beihilfehandlung des Beschwerdeführers im Rechtssinne aus. Es hat sodann die Höhe des Vermögensnachteils auf 800.000 Euro mit der Maßgabe beschränkt, dass dieser Schaden "zumindest zum großen Teil" auf der Überhöhung der Rechnungen vom 30. November 2001, 14. Dezember 2001, 31. Mai 2002 und 30. Juni 2002 beruht, wobei ausdrücklich sämtliche Rechnungen Gegenstand des Verfahrens bleiben sollten. Damit hat es aber weder einzelne Abrechnungen als gegebenenfalls abtrennbare Bestandteile einer prozessualen Tat noch bestimmte Gesetzesverletzungen ausgeschieden (zur Notwendigkeit, den ausgeschiedenen Verfahrensstoff genau zu bezeichnen, siehe BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 461/13 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeschränkung umfassende Verhandlungen über die "zu gestehende" Höhe des Vermögensnachteils vorausgingen und sie dem Betrag nach dem letzten Verständigungsvorschlag der Verteidigung entsprach. Ihr folgte eine Einlassung des Beschwerdeführers, die die vereinbarte Höhe ersichtlich abdecken sollte. Dies alles lässt besorgen, dass die Höhe des Vermögensnachteils unter Missachtung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) im Wege des Konsenses festgelegt wurde.
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3. Auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren beruht die angegriffene Revisionsentscheidung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof bei hinreichender Berücksichtigung des verletzten Grundrechts zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrensbeschränkung - ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit - nicht beschwert sei. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn sich sicher ausschließen ließe, dass das Landgericht bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht einen geringeren Vermögensnachteil festgestellt hätte. Dies anhand der umfangreichen Beweiswürdigung des Landgerichts zu prüfen, ist indes Aufgabe des Revisionsgerichts. Ihm obliegt es, am Maßstab des einfachen Rechts (vgl. § 337 Abs. 1 StPO) zu beurteilen, ob insoweit ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf einer informellen Absprache ausgeschlossen werden kann oder ob dieses etwa mit Blick auf das - hinsichtlich einer 350.000 Euro übersteigenden Schadenshöhe inhaltsleere - Geständnis des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich des Strafausspruchs aufzuheben wäre.
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V.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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VI.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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