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BVerfG 09.03.2016 - 2 BvR 468/16
BVerfG 09.03.2016 - 2 BvR 468/16 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung eines Deutschen an Polen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls - hier: Inlandsbezug der Tat möglich - Fehlen einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abwägung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 Nr 7 Buchst a EGRaBes 584/2002, § 80 Abs 1 S 1 Nr 1 IRG, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG, § 83b IRG
Vorinstanz
vorgehend KG Berlin, 2. März 2016, Az: (4) 151 AuslA 218/15 (10/16), Beschluss
nachgehend BVerfG, 15. Juni 2016, Az: 2 BvR 468/16, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Die polnischen Behörden haben durch die Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 17. und 18. Juni 2015 zusammen mit anderen Mittätern das Opfer M… in Polen in einem Wald vorsätzlich getötet zu haben. Der Beschwerdeführer und die anderen Personen hätten das Opfer mit einem stumpfkantigen Werkzeug geschlagen und gewürgt, anschließend mit einer Folie und einer Plastiktüte umwickelt und vor Ort vergraben. Daraufhin hätten sie das Fahrzeug des Opfers weggenommen, um es sich anzueignen.
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Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie beabsichtige, nach einer Zulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29, 79 Abs. 2 IRG die Auslieferung zu bewilligen, da Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83b IRG letztlich nicht erkennbar seien.
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Mit Beschluss vom 2. März 2016 erklärte das Kammergericht die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Der maßgebliche Bezug der Tat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zum ersuchenden Staat ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben solle.
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Mit Verfügung vom 3. März 2016 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 16 Abs. 2 GG. Das Kammergericht habe bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung von Art. 16 Abs. 2 GG verkannt. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden habe, seien die deutschen Stellen verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallprüfung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dieser Einzelfallabwägung seien das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht nachgekommen, obwohl die Tat einen Inlandsbezug aufweise. Die Tatverdächtigen (der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten R… und N…) seien deutsche Staatsangehörige und lebten in Deutschland. Das Tatopfer sei deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen (Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015) sei die Tatplanung in Deutschland erfolgt und hätten die Ausführungshandlungen in Deutschland begonnen. Das Tatopfer sei in Ausführung des Tatplans möglicherweise betäubt von Berlin nach Polen verbracht worden, und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen seien die Tatverdächtigen sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt.
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III.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig (a) noch offensichtlich unbegründet (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der angegriffenen Entscheidungen stammen vom 2. und 3. März 2016. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 6. März 2016, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
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aa) Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung Deutscher. Dies gilt allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Rückgriff auf die in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume hat der Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 IRG erlassen (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13).
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(1) Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 205 ff.>; 115, 320 367>; stRspr).
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(2) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 301 f.>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
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Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (BVerfGE 113, 273 302>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16).
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(a) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (BVerfGE 113, 273 302 f.>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 17).
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(b) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (BVerfGE 113, 273 303>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).
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(c) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der detaillierten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (BVerfGE 113, 273 303>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 19).
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(d) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (BVerfGE 113, 273 303>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20). Das Grundgesetz fordert bei der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (BVerfGE 113, 273 304>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Der Gesichtspunkt, dass das Kammergericht nicht in eine detaillierte Abwägung im Einzelfall eingestiegen und das (wenn auch erhebliche) Gewicht des Tatvorwurfs beziehungsweise die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung (wie zum Beispiel die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) mit den Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zueinander ins Verhältnis gesetzt hat, könnte der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Das Kammergericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass ein maßgeblicher Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG bestehe, weil der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Ob diese Ausführungen den Anforderungen an die beschriebene detaillierte Abwägung genügen, erscheint fraglich.
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(1) Insofern spricht einiges dafür, dass das Kammergericht bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt hat. Dieses verlangt, wie dargelegt, von den das Gesetz ausführenden Stellen, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG trägt dem insofern Rechnung, als die Auslieferung eines Deutschen nur zulässig ist, wenn die Tat einen "maßgeblichen" Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
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(2) Darüber hinaus erscheint fraglich, ob das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall schon deshalb im Wesentlichen vorgezeichnet war, weil der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Vielmehr hätte das Kammergericht möglicherweise einen Inlandsbezug deshalb bejahen müssen, dass, wie der Beschwerdeführer unter Beibringung der Vernehmungsprotokolle des N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015 vorträgt, die vorgeworfene Tat womöglich bereits durch eine Betäubung des Opfers in Berlin begonnen hatte. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass wohl auch das Tatopfer die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, die anderen Tatverdächtigen deutsche Staatsangehörige sind, zur Tatzeit in Deutschland lebten und die Tat womöglich in Deutschland geplant hatten.
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3. Die somit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die polnischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass die Republik Polen mit Blick auf die Strafverfolgung oder die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.
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IV.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 den polnischen Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung unberührt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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