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BVerfG 24.02.2016 - 2 BvR 2987/14
BVerfG 24.02.2016 - 2 BvR 2987/14 - Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Minden, 13. November 2014, Az: 1 L 836/14.A, Beschluss
Tenor
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Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.
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Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 114>; 87, 394 397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 397>; 91, 146 147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 264 f.>; 85, 109 115>; 87, 394 398>).
- 2
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Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den angegriffenen Bescheid aus den in der Verfassungsbeschwerde gerügten Gründen aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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