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BVerfG 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14
BVerfG 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Bewährungsauflagen - Arbeitsauflage gem § 56b Abs 2 Nr 3 StGB nur bei Festsetzung einer Frist zur Erfüllung hinreichend bestimmt - hier: Verletzung der Art 2 Abs 2 S 2, 104 Abs 1 GG durch Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ohne Fristende verhängte Arbeitsauflage
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 56b Abs 2 Nr 3 StGB, § 56c StGB, § 56d Abs 3 S 2 StGB, § 56f Abs 1 S 1 Nr 3 StGB
Vorinstanz
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. August 2014, Az: 1 Qs 343/14, Beschluss
vorgehend AG Cloppenburg, 4. August 2014, Az: 18 BRs 35/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Oktober 2014, Az: 2 BvR 2343/14, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 - 1 Qs 343/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage.
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I.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 21. Mai 2014, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht Cloppenburg die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und erteilte dem Beschwerdeführer die Auflage, "unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg zu leisten".
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b) Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf den Eintritt der Rechtskraft und die nunmehr anstehende Erfüllung der Auflage hin. Die Gerichtshilfe lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2014, vom 18. Juni 2014 und vom 2. Juli 2014 zu Besprechungsterminen. Der Beschwerdeführer hielt (unentschuldigt) die Termine nicht ein. Auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 14. Juli 2014 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Zum Anhörungstermin ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
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2. Mit Beschluss vom 4. August 2014 widerrief das Amtsgericht Cloppenburg gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschwerdeführer habe keine gemeinnützigen Arbeitsleistungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, die Auflage zu erfüllen. Auf das Erinnerungsschreiben des Gerichts habe er nicht reagiert. Die Einladungsschreiben der Gerichtshilfe habe er unbeantwortet gelassen. Zum Anhörungstermin sei er nicht erschienen. Er habe somit gegen die erteilte Auflage gröblich und beharrlich verstoßen.
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3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB lägen nicht vor. Die Auflage sei dem Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise erteilt worden. Sie werde den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht gerecht. Daher sei ein Auflagenverstoß, der zum Widerruf der Bewährung führen könnte, nicht gegeben. In der Auflage müsste die Frist, innerhalb der die Arbeitsleistung zu erbringen sei, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort der Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten sei, niedergelegt werden. Diese Befugnis zur innerlichen Ausgestaltung dürfe nicht an Dritte, auch nicht an die Gerichtshilfe, delegiert werden. Allein die Zeitbestimmung "unverzüglich" lasse nicht erkennen, wann genau die Arbeitsauflage abzuleisten sei. Sei eine Frist nicht angeordnet, gelte als Erfüllungsfrist die Bewährungszeit.
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4. Mit Beschluss vom 27. August 2014 verwarf das Landgericht Oldenburg die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen, indem er die Arbeitsauflage in keinster Weise erfüllt habe. Ihm sei aufgegeben worden, unverzüglich nach Rechtskraft 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe abzuleisten. Diese Auflage sei auch bestimmt genug. Zwar sei der Arbeitsbeginn lediglich mit "unverzüglich" festgelegt worden. Hierbei sei jedoch das Schreiben des Gerichts zwei Tage nach Rechtskraft zu berücksichtigen, welches den Beschwerdeführer auf den Beginn der Frist explizit hingewiesen habe. Es seien außerdem drei weitere Einladungen der Gerichtshilfe gefolgt. Keinen der Termine habe der Beschwerdeführer jedoch eingehalten. Vor dem Hintergrund der absoluten Verweigerung durch den Beschwerdeführer genüge die Arbeitsauflage dem Bestimmtheitsgebot.
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5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte die Kammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13. Mai 2014 mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus. Die Kammer wiederholte die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 9. April 2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG. Die Auflage genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Daher könne gegen die Auflage nicht verstoßen werden, womit auch der auf den (angeblichen) Auflagenverstoß gestützte Bewährungswiderruf nicht hätte erfolgen dürfen.
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III.
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1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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a) Die vom Gericht vorgenommene Bestimmung der Arbeitsleistung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine konkretere Bestimmung der Arbeitsleistung und eine genaue Bezeichnung der Institution, bei der diese abzuleisten ist, seien nicht erforderlich. Es sei bereits aus einfachrechtlicher Sicht fraglich, in welchem Maß eine weitere gerichtliche Individualisierung der Arbeitsauflage sinnvoll und möglich sei. Die konkret zu erbringende Arbeitsleistung hänge von zahlreichen Faktoren ab, die vorab kaum vollständig berücksichtigt werden könnten und bei (nachträglicher) Einbindung des Gerichts einen hohen Aufwand verursachen würden, ohne dass dadurch ein erkennbarer rechtsstaatlicher Gewinn erzielt werde. Nicht jeder Verurteilte könne auf jeder zur Verfügung stehenden Stelle eingesetzt werden. Außerdem könne aus unterschiedlichen Gründen ein Stellenwechsel erforderlich sein. Zudem würde sich andernfalls die Frage stellen, wie genau die "Institution" oder "Arbeitsstelle" abzugrenzen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Gericht in jedem Fall die Letztentscheidungskompetenz behalte und jederzeit vom Verurteilten oder der Gerichtshilfe angerufen werden könne. Jedenfalls bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 102 105, 126 ff.>) keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit einer entsprechenden Auflage.
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b) Ebenso sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung keine gerichtliche Frist zur Erbringung der auferlegten Arbeitsleistung gesetzt worden sei. Zwar erscheine eine solche Fristsetzung sinnvoll, da sie für alle Verfahrensbeteiligten Klarheit schaffe und zu keiner wesentlichen Verkomplizierung der Auflagenabwicklung und Bewährungsüberwachung führe. Entscheidend und ausreichend sei aus verfassungsrechtlicher Sicht aber, dass dem Verurteilten unmissverständlich verdeutlicht worden sei, was genau von ihm erwartet werde und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe.
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Insoweit sei zwar die im Bewährungsbeschluss enthaltene Formulierung "unverzüglich" im Sinn von "ohne schuldhaftes Zögern" wohl nicht ausreichend gewesen. Allerdings sei dem Beschwerdeführer bereits durch die drei Einladungsschreiben hinreichend verdeutlicht worden, dass von ihm die Arbeitsaufnahme erwartet werde. Selbst wenn dies - weil durch die Gerichtshilfe geschehen - nicht als ausreichend angesehen würde, habe sich für den Beschwerdeführer aus dem Erinnerungsschreiben des Gerichts sowie aus der Ladung zum Anhörungstermin ausreichend deutlich ergeben, dass er mit der Erbringung der Arbeitsleistung zu beginnen habe. Somit erscheine zwar die Auffassung, die Bewährungsauflage sei noch hinreichend bestimmt, nicht unproblematisch. Darauf komme es jedoch nicht an, da in den weiteren Ausführungen einfachrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich auf die nachfolgenden und zu einer weiteren Konkretisierung führenden Aufforderungen und Erinnerungen abgestellt werde.
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2. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakte und das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Az.: 775 Js 10812/14, vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2014 und des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfGE 10, 302 322>; 29, 312 316>; 109, 133 157>). Aufgrund dieser Bedeutung ist das Freiheitsgrundrecht durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderer Weise abgesichert. Hiernach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen, Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>), indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 10, 302 323>; 29, 183 195 f.>; 58, 208 220>).
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b) Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 117, 71 111>, m.w.N.). Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c StGB müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.). Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56b, 56c StGB). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbstständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).
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Das Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 181>). Gleiches muss auch für die Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung oder -auflage gelten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).
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Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Festlegung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss - beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse - nicht sinnvoll praktikabel ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18). Dies kann auch die Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, soweit darin nicht eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, 10). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat.
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c) Demgemäß erfordert das Bestimmtheitsgebot bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erbringen ist, festlegt. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist, ist demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
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aa) Die Frage, ob das Gericht bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB gehalten ist, neben Art, Umfang und Zeitraum der Arbeitsleistung auch den Ort oder die Institution zu bestimmen, bei der diese abzuleisten ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. zustimmend: OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 - 2 Ws 704/10 - juris, Rn. 5 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 -, juris, Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Wa 1/06 - juris, Rn. 5; KG Berlin , Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 - juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 - juris, Rn. 30; dagegen ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 20 Ws 110/15 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 - 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 - 141 AR 93/14 -, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 18; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 21, zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 169>; früher auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 Ws 189/97 -, NStZ 1998, S. 56; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 8; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 56b Rn. 19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl. 2014, § 56b Rn. 18; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2012, Anm. 1 C.; offenhaltend: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats im vorliegenden Verfahren vom 14. Oktober 2014 - 2 BvR 2343/14 - juris, Rn. 16). Aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis jedenfalls keine Bedenken, die insoweit erforderlichen Konkretisierungen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe zu überlassen.
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(1) Hinsichtlich des mit dem Bestimmtheitsgebot verfolgten Zwecks unmissverständlicher Klärung, wann mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen ist, reicht es aus, wenn das Gericht mit der Arbeitsleistung eine der nach § 56b Abs. 2 StGB in Betracht kommenden Auflagen auswählt und deren Art, Umfang sowie den Zeitraum, in dem diese zu erbringen ist, bestimmt. Bei Vermittlung einer bestimmten Arbeit durch den Bewährungshelfer oder die Gerichtshilfe ist für den Verurteilten, nicht zuletzt aufgrund der Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO, ohne weiteres erkennbar, dass er mit einem Widerruf zu rechnen hat, falls er die auferlegte Arbeit nicht leistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 169>). Das Gericht entscheidet durch seine Angaben nicht lediglich über das "Ob" der Auflage, sondern gibt auch im Hinblick auf das "Wie" die wesentlichen Leitlinien vor. Die Auswahl und Vermittlung der konkreten Arbeitsstelle begründet demgemäß kein eigenständiges Weisungsrecht der Bewährungs- oder Gerichtshilfe.
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(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass Bewährungsauflagen der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen und ihnen ein strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 2). Im Falle einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB wird regelmäßig nicht nur eine ganz bestimmte Arbeitsleistung der Genugtuung dienen können, sondern dies in unterschiedlicher Form möglich sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 169>). Wählt das Tatgericht weder eine bestimmte Arbeit noch eine bestimmte Institution aus, bei der diese abzuleisten ist, ist davon auszugehen, dass aus dessen Sicht jede Form der Arbeit als Genugtuung für das begangene Unrecht in Betracht kommt. Hält das Gericht hingegen nur eine bestimmte Arbeit bei einer bestimmten Institution für angemessen, bleibt es ihm unbenommen, diese konkret im Bewährungsbeschluss festzusetzen.
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(3) Hinzu kommt, dass eine weitere gerichtliche Individualisierung der Arbeitsauflage durch eine Festlegung der konkreten Arbeitsstelle im gerichtlichen Bewährungsbeschluss vielfach nicht praktikabel sein wird. So wäre eine schon in dem zusammen mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO) bezeichnete Arbeitsstelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung freizuhalten, um die Erfüllung der Auflage zu gewährleisten. Dies erscheint aber wegen der bis dahin vergehenden Zeit und der begrenzten Zahl geeigneter Arbeitsstellen, die in diesem Zeitraum blockiert wären, nicht hinnehmbar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 21). Die Bestimmung der konkreten Einsatzstelle wird den Gerichten im Vorhinein außerdem oftmals nicht möglich sein, da die Verfügbarkeit der Arbeitsstelle und die Aufnahmebereitschaft der bezeichneten Institution im Urteilszeitpunkt nicht absehbar sind.
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(4) Schließlich ist zu berücksichtigten, dass den Gerichten (etwa mit Blick auf § 56e StGB) die Letztentscheidungskompetenz sowie die Befugnis zur Sanktionierung etwaiger Auflagenverstöße verbleibt. Der Verurteilte kann bei Differenzen mit seinem Bewährungshelfer über die Art und den Ort der Arbeit jederzeit eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Auch aus diesem Grund bestehen gegen die Konkretisierung der Arbeitsstelle, an der die festgesetzte Arbeitsleistung zu erbringen ist, durch die Gerichtshilfe oder den Bewährungshelfer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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bb) Hingegen hat das Gericht, wenn es den Verurteilten in einem Bewährungsbeschluss zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet, in dem Beschluss einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen der Verurteilte der auferlegten Verpflichtung nachzukommen hat (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 20 Ws 110/15 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 - 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 - 141 AR 93/14 -, juris, Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 23 [zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05 - 5 Ws 157/05, 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 Ws 189/97 -, NStZ 1998, S. 56; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 3 Ws 552/96 -, NStZ-RR 1997, S. 2 3>; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 3 Ws 159/96 -, NStZ-RR 1996, S. 220; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 5 Qs 101/14 -, juris, Rn. 8 f.; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 56b Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 8; Groß, jurisPR-StrafR 16/2014, Anm. 3 C I; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOKStGB, Edition 26, 2015, § 56b Rn. 13; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 56b Rn. 19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 56b Rn. 8, 18; Schall, in: Systematischer Kommentar, StGB, Stand 121. Lieferung 2010, § 56b Rn. 16; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56b Rn. 7).
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Ohne die Angabe einer solchen Frist wird dem Verurteilten nicht unmissverständlich verdeutlicht, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat. Fehlen derartige zeitliche Mindestvorgaben im Bewährungsbeschluss, können diese auch nicht vom Bewährungshelfer konkretisiert werden. Dies ginge über die ihm lediglich erlaubte Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 56d Abs. 3 StGB hinaus. Stünde es dem Bewährungshelfer frei, innerhalb der Bewährungszeit über den Beginn und das Ende der Arbeitsleistungspflicht zu entscheiden, käme dies einer eigenständigen Anordnungsbefugnis gleich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 17).
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Gegen die Festlegung von zeitlichen Vorgaben im Bewährungsbeschluss sprechen auch keinerlei Praktikabilitätserwägungen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 18). Die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ist dem Gericht ohne weiteres möglich.
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2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgericht Cloppenburg vom 13. Mai 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht und kommt daher als Grundlage für den streitgegenständlichen Bewährungswiderruf nicht in Betracht.
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a) Zwar verstößt der amtsgerichtliche Bewährungsbeschluss nicht gegen das verfassungsrechtliche gewährleistete Bestimmtheitsgebot, soweit dem Beschwerdeführer aufgegeben wurde, "50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg" zu leisten. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Art und des Umfangs der zu leistenden Arbeit hinreichend Rechnung getragen.
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b) Der Bewährungsbeschluss verstößt aber gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten sind, fehlt. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer der Auflage im Bewährungsbeschluss gerade nicht entnehmen, ab wann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Der Beschluss ordnet lediglich eine Ableistung der auferlegten Arbeitsstunden "unverzüglich nach Rechtskraft" an. Damit ist jedenfalls das Fristende des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsauflage abzuleisten ist, nicht bestimmt. Ob eine Festsetzung des Fristbeginns, durch die Schreiben der Gerichtshilfe oder das Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 14. Juli 2014 beziehungsweise die Ladung zum Anhörungstermin in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise erfolgt ist, kann daher dahinstehen.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich der Arbeitsleistung verweigert hat und auf die Schreiben sowohl der Gerichtshilfe als auch des Amtsgerichts Cloppenburg nicht reagiert hat. Diese Umstände heilen die fehlende Bestimmtheit der Arbeitsauflage nicht. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Anordnung werden durch das nachfolgende Verhalten des Betroffenen nicht beeinflusst. Eine Präzisierung der "roten Linie", jenseits derer ein Widerruf der Strafaussetzung droht (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 - juris, Rn. 22), hat durch das Gericht zu erfolgen. Daran fehlt es vorliegend.
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Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung steht, solange der Bewährungsbeschluss nicht abgeändert oder neu gefasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 -, juris, Rn. 4; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 -, juris, Rn. 3). Die Bewährungszeit wurde vorliegend auf zwei Jahre festgelegt und war erst mit Eintritt der Rechtskraft am 21. Mai 2014 (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB) in Lauf gesetzt worden. Der Widerruf der Bewährung erfolgte bereits am 4. August 2014, mithin nach rund zweieinhalb Monaten der Bewährungszeit. Ohne vorherige gerichtliche Präzisierung des Zeitraums zur Erbringung der Arbeitsleistung kam zu diesem Zeitpunkt ein Bewährungswiderruf nicht in Betracht.
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II.
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Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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