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BVerfG 22.03.2015 - 1 BvR 1615/10
BVerfG 22.03.2015 - 1 BvR 1615/10 - Teilentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von zweien der insgesamt vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Normen
§ 25 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MPG
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2016, Az: 1 BvR 1615/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
- 1
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Der Beschluss ergeht als Teilbeschluss nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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