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BVerfG 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
BVerfG 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 - Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 2 S 2 GG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 23 StPO, § 24 StPO
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 26. Januar 2012, Az: 2 Ws 18/12, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 3. November 2011, Az: 26 StVK 171/11 G, Beschluss
Gründe
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, mit denen die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
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I.
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1. Am 10. Mai 2004 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Durch das Landgericht Berlin wurde er am 13. Januar 2005 wegen fahrlässigen Vollrauschs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 13. März 2006 wegen besonders schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete das erkennende Gericht in allen Fällen jeweils die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.
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2. Seit dem 9. August 2004 wurde zunächst die Maßregelanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2004 vollstreckt. Nach Unterbrechung der weiteren Vollstreckung dieser Maßregel wird seit dem 21. August 2006 die Maßregelanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2006 vollstreckt.
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3. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. November 2011 wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem externen Gutachten des Sachverständigen O. vom 17. Juli 2009 und den Stellungnahmen der Klinik ergebe, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen leide. Ohne eine nachhaltige Deliktaufarbeitung bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko für die Begehung erneuter schwerwiegender (Sexual-)Straftaten. Die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei mangelhaft. Nachdem ein Verlegungswunsch nach Berlin nicht habe realisiert werden können, habe er sich zurückgezogen. Die bundesweite Suche nach anderen Einrichtungen habe er abgelehnt, da er in Brandenburg familiär gebunden sei. Er habe sich teilweise für Therapien interessiert, für die kriminaltherapeutisch keine Indikation vorgelegen habe. Die Teilnahme an einer Deliktgruppe habe er abgelehnt, weil sie ihn zu sehr belaste. Die Klinik könne ihm kein spezifisches und gefährlichkeitsreduzierendes Angebot mehr machen. Die Sicherung und das Angebot unterstützender Maßnahmen stünden gegenwärtig im Vordergrund.
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4. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Da es laut der Klinik keine Therapiemöglichkeiten gebe, sei er aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu entlassen. Maßregelvollzug nur zur Sicherung bei mangelnden Heilungsaussichten sei nur im Rahmen der Sicherungsverwahrung zulässig. Eine bundesweite Verlegung habe er nicht generell abgelehnt, sondern lediglich eine solche nach Bayern. Die Deliktgruppe habe ihn so stark belastet, weil es eine Pädophil-Sexualstraftätergruppe gewesen sei. Er sei selbst als Kind sexuell missbraucht worden und habe die Berichte der Mitpatienten auch wegen der gerade erfolgten Geburt seiner Tochter nicht ertragen, zumal es Spannungen mit dem Leiter der Gruppe gegeben habe. Ansonsten sei er sehr wohl therapiebereit, so dass das fehlende Erarbeiten gefährlichkeitsrelevanter Fortschritte ihm nicht zur Last gelegt werden könne.
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5. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 26. Januar 2012. Das Rechtsmittel habe aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sei die Unterbringung weiterhin verhältnismäßig, da das Ausmaß der drohenden Rechtsgutverletzungen gravierend sei. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89 -, NStZ 1990, S. 122 f.) führte das Oberlandesgericht ferner aus, auf "etwaige fehlende Heilungsaussichten" komme es dabei nicht an.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Er sei nicht krank im Sinne des § 63 StGB. Vielmehr sei - wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L. vom 13. Juni 2008 ergebe - viel eher vom Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB auszugehen. Bei der Beurteilung der Krankheit des Beschwerdeführers sei keine Individualbegutachtung vorgenommen worden. Die Prognoseentscheidung beruhe in erster Linie auf Statistiken. Zudem sei bei mangelnden Heilungsaussichten die Fortdauer der Unterbringung unzulässig. Es liege eine Sicherungsverwahrung vor, obwohl deren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Unterbringung verstoße - auch wegen ihrer Überlänge - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem stelle der Umstand, dass die Richter des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts mit den verurteilenden Richtern des Anlassdelikts aus dem Jahr 2004 personenidentisch seien, wegen der nicht auszuschließenden Befangenheit einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar.
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III.
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Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. In den angegriffenen Beschlüssen sei nachvollziehbar dargelegt, warum die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit habe. Die Prognoseentscheidung lasse einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die Fortdauer der Unterbringung sei vorliegend angesichts der drohenden gravierenden Rechtsgutverletzungen verhältnismäßig. Dem stünden die geringen Aussichten auf absehbare Behandlungserfolge nicht entgegen. Diese seien zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, jedoch komme nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Verblassen des Besserungszwecks bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur begrenzte Bedeutung zu (Verweis auf BVerfGE 70, 297 316>). Vorliegend sei eine Besserung bereits nicht ausgeschlossen, denn die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten beruhten maßgeblich auf der fehlenden Krankheitseinsicht und der mangelnden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers. Es bestehe nach wie vor die Perspektive, durch Heilungsfortschritte im Zuge einer vom Beschwerdeführer aktiv angenommenen Therapie zu einer Entlassung zu kommen.
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Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Vollstreckungshefte und Verfahrensakten bei der Entscheidung vor.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da der Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG noch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.
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1. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt nicht vor.
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a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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bb) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 29, 312 316>; 35, 185 190>; 45, 187 223>; stRspr). Zu diesen Gründen zählt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nach den Regeln des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Den gesetzlich geregelten Einzeltatbeständen kommt dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion zu, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußerste Grenze zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 307>; 75, 329 341>; 126, 170 195>; 130, 372 391>). Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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cc) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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dd) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.
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Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Abzuheben ist auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>).
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ee) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs insoweit immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Bei lang andauernden Unterbringungen gemäß § 63 StGB folgt die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgebots nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel eine absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 315>; BVerfGK 2, 55 61>).
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ff) Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 219>; 70, 297 315>; BVerfGK 2, 55 60 f.>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Beschlüsse im Ergebnis hinreichend Rechnung.
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aa) Die Gerichte haben ihre mit den Ausgangsentscheidungen übereinstimmende Annahme, der Beschwerdeführer leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit antisozialen und narzisstischen Zügen, die das Ausmaß einer anderen schweren seelischen Abartigkeit habe, insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen O. vom 17. Juli 2009 und die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 5. September 2011 gestützt. Die Bewertungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 13. Juni 2008, der zwar ebenfalls vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgeht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aber bezweifelt, und aus denen der Beschwerdeführer ableitet, dass er nicht krank sei, haben sie sich hingegen nicht zu eigen gemacht.
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Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Aufgabe der Gerichte ist es, die Aussagen der Sachverständigen selbstständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 70, 297 310>). Das Oberlandesgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2012 umfänglich und nachvollziehbar dargelegt, warum es im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen O. folgt. Die gegen eine Verwertbarkeit seines Gutachtens vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, bei ihm sei keine Individualbegutachtung vorgenommen worden, erschließt sich nicht. Das 92-seitige Gutachten des Sachverständigen setzt sich intensiv mit der Person des Beschwerdeführers, seinen eigenen Angaben, dem Verlauf der Unterbringung und den sonstigen die Person des Beschwerdeführers betreffenden Umständen auseinander und beruht unter anderem auf mehreren Explorationsgesprächen des Gutachters mit dem Beschwerdeführer.
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bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Gefahrenprognose auch nicht in erster Linie auf von seiner Person unabhängigen Statistiken. Der Sachverständige O. hat seine Prognose aus den biographischen Daten des Beschwerdeführers, den ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen, Gutachten und Stellungnahmen zum Unterbringungsverlauf sowie der Auswertung der von ihm erhobenen Testunterlagen abgeleitet. Das Landgericht weist in seinem angegriffenen Beschluss vom 3. November 2011 ausdrücklich darauf hin, dass bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Maßregelvollzugseinrichtung neben der Anwendung anerkannter Prognoseinstrumente die Persönlichkeit des Betroffenen, seine delinquente Vorgeschichte und der bisherige Behandlungsverlauf berücksichtigt wurden. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der angegriffenen Beschlüsse, bei dem Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko der erneuten Begehung von den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten, nicht zu beanstanden. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten ist dadurch hinreichend Rechnung getragen.
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cc) Es ist auch nicht erkennbar, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde. Das Oberlandesgericht verweist auf das Gewicht der drohenden Rechtsgutverletzung im Falle weiterer Sexualstraftaten des Beschwerdeführers und den für den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung geltenden Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auf dieser Grundlage in den angegriffenen Beschlüssen trotz einer im Entscheidungszeitpunkt mehr als siebenjährigen Dauer der Unterbringung davon ausgegangen wird, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit nicht überwiegt.
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dd) Dem steht auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht entgegen, die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sei wegen mangelnder Heilungsaussichten unzulässig.
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(1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 318>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob der Hinweis des Oberlandesgerichts im angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2012, bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers komme es auf fehlende Heilungsaussichten nicht an, verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt. Insoweit ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemäß § 72 StGB grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden können, voneinander zu unterscheiden sind. Sie stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern unterscheiden sich qualitativ. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 63>). Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43).
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(2) Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da die Gerichte nicht gehalten waren, davon auszugehen, dass aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Beschwerdeführer mehr bestehen. Das Landgericht stellt in seinem angegriffenen Beschluss, dessen Begründung das Oberlandesgericht in Bezug nimmt, zwar fest, dass der Beschwerdeführer keine Therapiefortschritte gemacht hat, führt dies aber nicht auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten, sondern auf eine mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zurück und verweist auf die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 5. September 2011. Dort wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Scheitern eines Versuchs der Verlegung in eine Maßregelvollzugseinrichtung in Berlin weitgehend zurückgezogen habe. Die Teilnahme an einer Deliktgruppe habe er ebenso abgelehnt wie das Angebot, bundesweit nach Verlegungsmöglichkeiten zu suchen. Für von ihm angesprochene Therapiemöglichkeiten habe teilweise kriminaltherapeutisch keine Indikation bestanden. Dem Beschwerdeführer könnten keine spezifischen und gefährlichkeitsreduzierenden Behandlungsangebote mehr gemacht werden, so dass seine Sicherung und das Angebot allgemein unterstützender und tagesstrukturierender Maßnahmen im Vordergrund stünden. Auch der Sachverständige O. hat in seinem Gutachten vom 17. Juli 2009 die therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer zwar als schwierig beschrieben, ist aber nicht davon ausgegangen, dass für ihn keine Behandlungsmöglichkeiten mehr bestehen, sondern hat konkrete Therapievorschläge gemacht (Bl. 90 f. des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Landgerichts, dass die mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, nicht zu beanstanden. Konnte im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeiten gefahrenreduzierender Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob das Fehlen jeglicher Besserungsaussicht der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB entgegensteht. Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).
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2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das er sich der Sache nach unter Hinweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens beruft, verletzt. Zur Garantie des gesetzlichen Richters gehört die Gewähr, nicht vor einem Richter zu stehen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 36>). Dort, wo von vornherein Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters wegen seiner Vorbefassung angebracht sind, hat der Gesetzgeber in § 23 StPO zwingende Gründe für seinen Ausschluss formuliert. Der Katalog dieser Ausschließungsgründe ist als abschließend anzusehen (vgl. BVerfGK 9, 282 285>). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 24 StPO liegen nicht vor.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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