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BVerfG 21.10.2014 - 1 BvR 2580/14
BVerfG 21.10.2014 - 1 BvR 2580/14 - Nichtannahmebeschluss: Teilweise Unzulässigkeit wegen nicht hinreichender Darlegung eines Grundrechtsverstoßes, teilweise Unbegründetheit wegen fehlender Verletzung von Grundrechtspositionen – hier Rundfunk- und Programmfreiheit, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, Willkürverbot
Normen
Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RdFunkVtr
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. September 2014, Az: 2 B 10327/14.OVG, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. Juli 2014, Az: 2 B 10323/14.OVG, Beschluss
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des Eilrechtsschutzes, an denen sie als Beigeladene beteiligt gewesen ist. Gegenstand der Entscheidungen ist ein Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz, mit dem die Beschwerdeführerin als Veranstalterin eines privaten Fernsehprogramms zum Programm der S. GmbH in Form eines so genannten Fensterprogramms ("Drittsendezeiten") zugelassen worden ist. Auf die Rechtsmittel der S. GmbH und einer Konkurrentin der Beschwerdeführerin hin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederhergestellt; die Beschwerden hiergegen sind vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin begehrt eine einstweilige Anordnung dahingehend, bis zur endgültigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte über ihre Zulassung zur Veranstaltung von Drittsendezeiten im Hauptprogramm der S. GmbH die von ihr angebotenen Programme weiter ausstrahlen zu dürfen.
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1. Die Beschwerdeführerin veranstaltet seit mehreren Jahren unabhängige Fensterprogramme im Programm der S. GmbH. Die letzte Zulassung endete mit Ablauf des Mai 2013.
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a) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts leitete die Landes-zentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz im März 2011 das Aus-schreibungsverfahren für zukünftige Fensterprogramme im Programm der S. GmbH ein. Im Staatsanzeiger vom 4. Juli 2011 wurden für die Zeit ab Juni 2013 zum einen die Sendezeiten Sonntag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr und Montag zwischen 22:15 und 23:00 Uhr sowie zum anderen Montag zwischen 23:30 und 01:15 Uhr und Montag zwischen 23:00 und 23:30 Uhr jeweils gemeinsam ausgeschrieben. Für die erste und zweite Sendezeit gab es drei Bewerber, darunter die Beschwerdeführerin.
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b) Nachdem ein erster Bescheid zugunsten der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht aufgehoben und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation verpflichtet worden war, über die Zulassungsanträge von Mitbewerbern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, beschloss die Landeszentrale, das wegen Drittsendezeiten durchgeführte Ausschreibungs-, Auswahl-, und Zulassungsverfahren zur Behebung der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel ohne eine erneute Ausschreibung wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut als Veranstalterin der entsprechenden Fensterprogramme ausgewählt. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet.
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c) Gegen den Bescheid erhob die S. GmbH abermals Klage vor dem Verwaltungsgericht; zugleich beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe statt, dass der Beschwerdeführerin als im Verfahren Beigeladene eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt werde, in der sie die Fensterprogramme weiter produzieren und ausstrahlen könne.
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit angegriffenem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die S. GmbH in ihren Rechten. Zwar treffe die S. GmbH entgegen ihrer Ansicht die Verpflichtung, als private Rundfunkveranstalterin unabhängigen Dritten Sendezeiten einzuräumen. Mit Blick auf die Rundfunkfreiheit begegne der Zulassungsbescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar komme der Landeszentrale ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Platzierung sowie der Aufteilung der Drittsendeplätze im Programm der Hauptprogrammveranstalterin zu. Die Frage, ob dieser Beurteilungsspielraum überschritten worden sei, unterliege jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Vorliegend sei die durch den Rundfunkstaatsvertrag gebotene, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der S. GmbH nicht feststellbar. Zudem habe sich die Landeszentrale auf-grund einer Vorabbindung zugunsten der Beschwerdeführerin von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Schließlich habe die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz bei der Erörterung der Bewerbungen mit der Hauptprogrammveranstalterin einen Maßstab zugrunde gelegt, der gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße.
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d) Parallel zu dem vorgenannten Verfahren erhob eine im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Mitbewerberin der Beschwerdeführerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2013 und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherzustellen. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe statt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2014 ihr Fensterprogramm weiter ausstrahlen dürfe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der am Verfahren als Beigeladene beteiligten Beschwerdeführerin wies das Oberverwaltungsgericht mit - im Wortlaut nahezu identisch zum Beschluss vom 23. Juli 2014 - ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 8. September 2014 zurück.
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e) Das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor Anträgen der Beschwerdeführerin stattgegeben, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszusetzen. Seit Mitte September 2014 strahlt die S. GmbH die von der Beschwerdeführerin produzierten Fenstersendungen nicht mehr aus.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rügt die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts die Verletzung der Rundfunkfreiheit sowie ihrer Grundrechte aus Art. 12 und aus Art. 14 GG durch die ihr gegenüber als Beigeladene ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Willkürverbots.
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Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es habe einseitige Absprachen gegeben, bleibe letztlich spekulativ. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zeigten schwerwiegende Mängel in der Aufklärung des Sachverhalts.
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Die Rundfunkfreiheit sei dem Wesen nach auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Sie könne sich im vorliegenden Verfahren auf ihr zustehende Rechtspositionen berufen. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten der Hauptprogrammveranstalterin und eines Konkurrenzunternehmens verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Programmfreiheit. Hervorzuheben sei ferner, dass das Oberverwaltungsgericht keine Regelung getroffen habe, welche die fortbestehende Verpflichtung der S. GmbH sicherstelle, Drittprogramme auszustrahlen. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei die S. GmbH von der im angegriffenen Zulassungsbescheid getroffenen Verpflichtung zur Bereitstellung von Fensterprogrammen suspendiert. Hierdurch werde Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich verletzt. Notwendig sei eine vorläufige Regelung, die sicherstelle, dass Fensterprogramme bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache ausgestrahlt würden. Für diese Übergangszeit komme nur die Beschwerdeführerin als auszuwählendes Unternehmen in Betracht.
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Da sie auf die Ausstrahlung von Drittsendezeiten dergestalt angewiesen sei, dass im Falle deren auch nur vorübergehender Einstellung der wirtschaftliche und personelle Fortbestand des Unternehmens - und damit die Wiederaufnahme des Sendebetriebs - ernstlich gefährdet sei, folge hieraus, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 12 und aus Art. 14 GG verletzten.
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Angesichts ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Situation hätte keine Entscheidung zu ihren Lasten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen dürfen. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen würden entgegen Art. 19 Abs. 4 GG Tatsachen geschaffen, welche ihr die Durchsetzung ihrer Rechte im Hauptsacheverfahren unmöglich machen oder erheblich erschweren würden.
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Da das Oberverwaltungsgericht den zugunsten der S. GmbH ergangenen Beschluss nahezu wörtlich für seine Entscheidung zugunsten des Konkurrenzunternehmens übernommen habe, sei letztere Entscheidung als willkürlich zu werten.
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Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zwar die S. GmbH dahingehend beeinträchtigen würde, als die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts festgestellten Verletzungen fortbestehen würden. Diese seien indes als gering zu veranschlagen, da der Behörde nach dem Rundfunkstaatsvertrag ohnedies ein Letztentscheidungsrecht bei der Auswahl der Drittsendezeitanbieter zukomme und die S. GmbH zur Einräumung von Sendezeit an unabhängige Dritte ohnehin verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin träfen die Folgen der Eilentscheidungen hingegen schwer.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist in Teilen unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>). Die Beschwerdeführerin muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine sachhaltige argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Dies gilt besonders, wenn die angegriffene Entscheidung auf die verfassungsrechtlich relevanten Fragen ausdrücklich eingeht, weil dies fraglich erscheinen lässt, dass die Bedeutung der Grundrechte prinzipiell verkannt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn die Beschwerdeführerin den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist. Die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs erfordert ferner, dass dieser in einer Weise vorgetragen wird, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 327>; 88, 40 45>; 93, 266 288>).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gerügten Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Abläufen, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Beurteilung des Ausschreibungsverfahrens als von sachfremden Gründen geleitet stützt, ist in weiten Teilen ein bloßes Gegenüberstellen der Sachverhaltsbewertung mit einer eigenen Lesart eines Alternativsachverhalts, wobei ein verfassungsrechtlicher Bezug der Ausführungen nicht hinreichend zu erkennen ist. Diesbezüglich fehlt es an der Vorlage der notwendigen Unterlagen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen würden, die Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Oberverwaltungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Ohne die Vorlage von Dokumenten, auf welche sich das Oberverwaltungsgericht und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen beziehen, wie Gesprächsprotokolle oder das Vorbringen von Beteiligten in vorherigen Gerichtsverfahren, sowie insbesondere ohne eine Kenntnis vom Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht selbst, ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, ob das Fachgericht den Sachverhalt in verfassungsrechtlich zu beanstandender Art gewürdigt und ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung seitens des Fachgerichts angezeigt gewesen wäre.
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Darüber hinaus stützt das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidungen im Wesentlichen darauf, bei der Ausschreibung von Drittsendezeiten seien Verfahrensvorschriften und anerkannte Bewertungsmaßstäbe aufgrund einer Vorabbindung zugunsten der Beschwerdeführerin verletzt worden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gebietet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine "dialogische" Auseinandersetzung zwischen der Medienanstalt und der Hauptprogrammveranstalterin hinsichtlich der auszuschreibenden Sendezeiten und der Anzahl der auszuschreibenden Sendezeitschienen. Ferner sei es vor dem Hintergrund der Rundfunkfreiheit als Überschreitung des behördlichen Beurteilungsspielraums zu werten, wenn diese das Ausschreibungsverfahren frühzeitig entsprechend den Bedürfnissen einer Bewerberin gestalte. Schließlich gebiete der Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der Programmfreiheit der Hauptprogrammveranstalterin einerseits und der außenpluralen Rundfunkordnung andererseits ein primär konsensuales Vorgehen von Behörde und Hauptprogrammveranstalterin bei der Auswahl der in Betracht kommenden Bewerber.
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Vor diesem Hintergrund hätte es einer Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der - hier nicht zu beurteilenden - Frage bedurft, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts die Rundfunkfreiheit durch eine etwaige verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben und ob hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt sein könnten. Auf die vorgenannten, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägungen lässt die Beschwerdeführerin sich mit rechtlichen Ausführungen jedoch nicht ein. Gleiches gilt für die hier ebenfalls nicht zu beurteilende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Interessen potentieller Bewerber seien bei der Festlegung von Drittsendezeiten unbeachtlich und diese hätten eine Ausschreibung so hinzunehmen, wie sie ihnen bekannt gemacht werde.
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2. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen - unabhängig von der fachgerichtlichen Beurteilung des Ausschreibungsverfahrens - in ihrer Rundfunk- und Programmfreiheit oder in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG oder aus Art. 14 GG verletzt worden ist. Eine solche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin ergibt sich weder aus der fehlenden Belegung des auszuschreibenden Dritt-sendeplatzes bis zum Abschluss der gerichtlichen Hauptsacheverfahren (a) noch aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen als solcher (b). Auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG (c) und des Willkürverbots (d) ist vorliegend nicht feststellbar.
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a) Nicht erkennbar ist, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, keine Übergangsregelung zugunsten der Beschwerdeführerin zu treffen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grenzen überschreitet. Zwar führt die fehlende Bedienung eines Drittsendeplatzes bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren in der Hauptsache dazu, dass die behördliche Entscheidung hinsichtlich der unabhängigen Fensterprogramme für eine Übergangszeit faktisch leerläuft. Doch ist nicht erkennbar, inwieweit sich daraus eine Verletzung der subjektiven Rechtsposition der Beschwerdeführerin ergibt.
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b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch in ihrer Programm-, Berufs- und Eigentumsfreiheit, dass das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - wiederhergestellt hat. Das Gericht hat im vorliegenden Fall die finanzielle und die wirtschaftliche Situation der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Verfahrensbeteiligten zutreffend erkannt und in seine Erwägungen eingestellt; auch hat es der Beschwerdeführerin die Ausstrahlung ihrer Programme bis zum Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens ermöglicht. Angesichts dessen ist es hier, wo es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, bei dem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten der von der behördlichen Entscheidung beschwerten Partei unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der durch den streitigen Verwaltungsakt begünstigten Partei führt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei von ihm erkannter Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung und einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Die gerichtliche Feststellung offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung und die Verletzung von Rechten Dritter begründen insoweit Schranken der hier in Rede stehenden Programm-, Berufs- und Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin, die durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ausgefüllt werden.
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c) Daraus folgt zugleich, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Argument durchzudringen vermag, durch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten der Hauptprogrammveranstalterin und eines Konkurrenzunternehmens drohe ihr die Insolvenz und daher verletzten die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberverwaltungsgericht überschreitet den verfassungsrechtlichen Rahmen nicht, wenn es aufgrund der von ihm erkannten offensichtlichen Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung und einer festgestellten Verletzung von Rechten Dritter einstweiligen Rechtsschutz gewährt; dies gilt zumal hier, wo es die finanzielle und die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen zuvor zutreffend erkannt und aus diesem Grunde bereits eine Übergangsregelung zu ihren Gunsten getroffen hat.
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d) Schließlich vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem Argument durchzudringen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2014 im Verfahren des Konkurrenzunternehmens sei willkürlich erfolgt, da das Gericht den Wortlaut der Entscheidung im Wesentlichen aus der Entscheidung betreffend die Hauptprogrammveranstalterin übernommen habe. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 278 f.>). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar mangelt es der Entscheidung insbesondere an der Herausarbeitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Konkurrenzunternehmens; sie lässt sich im Ergebnis jedoch dahingehend verstehen, dass abgelehnte Bewerber eine Verletzung von Vorschriften (auch der ersten Stufe) des Ausschreibungsverfahrens nach dem Rundfunkstaatsvertrag dann rügen können, wenn hierdurch grundlegende Verfahrensvorgaben und damit letztlich der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt werden.
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3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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