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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11
BVerfG 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11 - Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung - hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009, § 73 VwVfG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
- 2
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
- 3
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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