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BVerfG 08.03.2011 - 1 BvR 1149/10
BVerfG 08.03.2011 - 1 BvR 1149/10 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer nicht hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> - unzureichende Sachverhaltsdarlegung, pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze
Normen
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 S 1 Nr 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. März 2010, Az: 5 W 30/09, Beschluss
vorgehend LG Potsdam, 16. März 2009, Az: 8 O 277/08, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 81, 347 355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 87>). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.
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Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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