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BFH 03.04.2023 - X B 80/22
BFH 03.04.2023 - X B 80/22 - Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist infolge von Verzögerungen bei der beantragten Akteneinsicht
Normen
§ 56 Abs 2 S 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 129 Abs 1 FGO, § 130 Abs 1 FGO, § 130 Abs 2 FGO, § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 14. Juni 2022, Az: X B 42/22, Entscheidung
Leitsatz
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1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar.
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2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden.
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3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelführer zuzurechnen sind, erst so spät gewährt wird, dass eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbegründung innerhalb der laufenden, nicht mehr verlängerbaren Begründungsfrist nicht angefertigt werden kann, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (Erlangung der vollständigen Akteneinsicht) in Frage kommen. Für weitere Fristverlängerungen gibt es dagegen weder eine einfachgesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung durch Entscheidung der Senatsvorsitzenden vom 14.06.2022 - X B 42/22 wird als unzulässig verworfen.
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Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung durch Entscheidung der Senatsvorsitzenden vom 14.06.2022 - X B 42/22 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte am 22.04.2022 gegen das ihm am 24.03.2022 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 28.10.2021 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X B 42/22 geführt wird. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Für die Einreichung der Beschwerdebegründung wurde ihm antragsgemäß Fristverlängerung bis zur gesetzlichen Höchstfrist von drei Monaten (24.06.2022) gewährt.
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Nach Anforderung durch den BFH gingen die Akten des FG, soweit sie in Papierform geführt worden waren, am 20.05.2022 beim BFH ein. Ferner übermittelte das FG äußerst umfangreiche Ermittlungs- und Beweismittelakten aus einem parallel geführten Steuerstrafverfahren, die --ebenso wie weitere Akten des FG-- in elektronischer Form vorlagen. Die --ebenfalls sehr umfangreichen-- Steuerakten übersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 25.05.2022 direkt an die vom Kläger für die Akteneinsicht benannte Dienststelle.
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Am 10.06.2022 nahm der Kläger Akteneinsicht. Am selben Tag beanstandete er in einem dem BFH übermittelten Schreiben, dass die Hauptakte des FG bei der Akteneinsicht nicht vorgelegen habe. Er beantragte eine Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate.
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Am 14.06.2022 übermittelte der BFH dem Kläger die FG-Akten in elektronischer Form. Zugleich lehnte die Senatsvorsitzende --unbeschadet einer von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der im Gesetz genannten Monatsfrist-- den Fristverlängerungsantrag ab, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vorsehe.
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Mit einem auf den 10.06.2022 datierten Schriftsatz, der allerdings erst am 01.07.2022 beim BFH einging, legte der Kläger Beschwerde gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags ein und beantragte nunmehr eine Fristverlängerung um drei Monate. Er führte aus, ihm stünden nach dem Gesetz drei Monate für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung. Diese Frist sei hier wegen der Verzögerungen bei der Akteneinsicht auf einen Monat verkürzt worden. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Prozessbevollmächtigten, denen kurzfristig die Akteneinsicht ermöglicht werde. Die Verzögerung der Akteneinsicht verletzte das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), sowie die Ansprüche auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Ferner hätten bei der Akteneinsicht weitere --vom FG im angefochtenen Urteil zitierte-- Aktenteile gefehlt.
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Mit Schreiben vom 08.07.2022 erläuterte die Senatsvorsitzende, dass dem Kläger alle von ihm als fehlend bezeichneten Aktenteile bereits in elektronischer Form vorlägen. Allerdings seien die vom FG verwendeten Zitate aus den Akten ohne Kenntnis eines --nunmehr übermittelten-- Begleitschreibens, aus dem sich die Nummerierung der einzelnen Aktenbände ergibt, nur schwer nachvollziehbar. In Bezug auf die eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags wies die Vorsitzende darauf hin, dass diese Beschwerde nicht statthaft und daher unzulässig sein dürfte.
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Hierauf hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass in § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht nur Entscheidungen des FG, sondern auch des Vorsitzenden oder des Berichterstatters erwähnt seien. Dies umfasse auch Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH. Hilfsweise sei die Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen, da es eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags und die drohende Gehörsverletzung geben müsse.
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Am 14.07.2022 reichte der Kläger die 243-seitige Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Am 08.08.2022 ging eine 21-seitige ergänzende Begründung ein.
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Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
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Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X B 42/22 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden und dabei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Sie ist aus mehreren Gründen nicht statthaft. Zum einen ist gegen Entscheidungen eines/einer Senatsvorsitzenden am BFH keine Beschwerde eröffnet (dazu unten 1.). Zum anderen ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags nicht mit der Beschwerde anfechtbar (unten 2.). Hinzu kommt, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist (unten 3.).
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1. Entscheidungen eines/einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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a) Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 FGO eröffnet gegen "Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Bei isolierter Betrachtung ließe dieser Wortlaut --ebenso wie der des § 130 Abs. 1 FGO-- noch die vom Kläger vertretene Deutung zu, dass der Vorsitzende oder Berichterstatter nicht unbedingt Teil des FG sein müsse, also auch Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH anfechtbar sein könnten. Ebenso ist aber die gegenteilige Deutung möglich, dass mit der Trias "Finanzgericht, Vorsitzender, Berichterstatter" nur die verschiedenen Spruchkörper bzw. Richter bezeichnet werden sollen, durch die ein FG erster Instanz handeln kann.
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b) § 130 Abs. 2 FGO zeigt, dass nur die letztgenannte Auslegung zutreffend sein kann. Dort heißt es, "das Finanzgericht" solle die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den BFH in Kenntnis setzen. Da in § 130 Abs. 1 FGO --ebenso wie in § 128 Abs. 1 FGO-- neben dem FG auch der Vorsitzende und Berichterstatter genannt wird, folgt aus § 130 Abs. 2 FGO zwingend, dass auch diese Personen dem FG zugehörig sein müssen.
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Hierfür spricht auch § 129 Abs. 1 FGO. Danach ist die Beschwerde "beim Finanzgericht" einzulegen. Eine solche Regelung wäre für eine Beschwerde gegen eine von einem Mitglied des BFH getroffene Entscheidung nicht sinnvoll. Diese Regelung zeigt daher ebenfalls, dass alle Spruchkörper und Personen, die in § 128 Abs. 1 FGO genannt sind, dem FG zugehörig sein müssen.
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Auch in der Literatur wird --soweit ersichtlich-- von niemandem vertreten, dass § 128 FGO auf Entscheidungen eines/einer Senatsvorsitzenden am BFH anwendbar sein könnte.
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2. Die Beschwerde ist auch deshalb nicht statthaft, weil die --vorliegend im Streit stehende-- Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann.
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Nach § 128 Abs. 2 FGO können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter fallen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Entscheidungen, mit denen Fristverlängerungsanträge abgelehnt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.07.1986 - VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570; vom 13.12.1991 - V B 168/91, BFH/NV 1992, 404, und vom 08.11.2016 - IX R 20/16, BFH/NV 2017, 165).
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3. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch verspätet erhoben worden. Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Das Schreiben der Vorsitzenden vom 14.06.2022 über die Ablehnung des weitergehenden Fristverlängerungsantrags wurde dem Kläger am selben Tage elektronisch übermittelt. Die zweiwöchige Frist endete damit am 28.06.2022 (Dienstag). Die Beschwerde ist aber erst am 01.07.2022 beim BFH eingegangen.
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III.
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Die Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft (dazu unten 1.), hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können (unten 2.).
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1. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist jedenfalls gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen nicht eröffnet.
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a) Die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen würde die in § 128 Abs. 2 FGO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, gegen prozessleitende Verfügungen --zu denen auch Entscheidungen über Fristverlängerungsanträge gehören-- keine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen, unterlaufen und in ihr Gegenteil verkehren.
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b) Zwar hält der BFH Gegenvorstellungen gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterhin für statthaft (Beschlüsse vom 01.07.2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 28.05.2010 - III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651, und vom 03.07.2014 - V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574, Rz 25). Auch das Bundesverfassungsgericht sieht Gegenvorstellungen gegen gerichtliche Entscheidungen --soweit nicht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird und daher die Anhörungsrüge als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf vorrangig ist-- nicht schon von Verfassungs wegen als unzulässig an (Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190, unter B.I.1.b aa).
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Bei der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags besteht demgegenüber bereits kein rechtliches Bedürfnis dafür, in derartigen Fällen eine Gegenvorstellung zuzulassen. Denn das vom Kläger gesehene Rechtsschutzdefizit hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen besteht tatsächlich nicht. Sollte der Kläger nach Erhalt der Endentscheidung im Verfahren X B 42/22 meinen, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil die ihm zur Verfügung stehende Begründungsfrist zu kurz gewesen sei, steht ihm der ausdrücklich im Gesetz geregelte Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 133a FGO offen. Eines nicht gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs in Gestalt einer Gegenvorstellung bedarf es daher hier nicht.
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2. Selbst wenn eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen über Fristverlängerungsanträge statthaft wäre, könnte sie hier keinen Erfolg haben.
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Eine Gegenvorstellung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2022 - IX S 14/21, BFH/NV 2022, 910, Rz 6, m.w.N.). Vorliegend haben die Verfügungen der Senatsvorsitzenden der prozessualen Situation aber in angemessener Weise Rechnung getragen; eine weitere Fristverlängerung ist weder einfachgesetzlich zulässig (unten a) noch verfassungsrechtlich geboten (unten b).
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a) Einfachgesetzlich kann der Kläger schon deshalb keine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erreichen, weil die gesetzliche Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) von der Vorsitzenden auf Antrag nur um einen weiteren Monat verlängert werden kann (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Aus dieser einmaligen Verlängerungsmöglichkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2005 - II B 22/05, BFH/NV 2005, 2036) ergibt sich eine maximale Begründungsfrist von drei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Höchstfrist hat die Vorsitzende antragsgemäß gewährt. Eine weitere Fristverlängerung war nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht möglich.
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b) Den vom Kläger unter Berufung auf verfassungsrechtliche Grundsätze vorgetragenen Einwendungen ist im Streitfall durch die von Amts wegen vorgenommene Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zu der in § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten Höchstfrist hinreichend Rechnung getragen worden.
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aa) Schon die vom Kläger als Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Argumentation aufgestellte Prämisse, ein Prozessbevollmächtigter habe nach der gesetzlichen Regelung stets drei Monate Zeit für die Anfertigung der Beschwerdebegründung, wobei diese Frist --so ist das Vorbringen des Klägers wohl zu verstehen-- mit der vollständigen Akteneinsicht beginne, ist unzutreffend. Dies zeigt besonders der Streitfall, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst knapp einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils erhoben wurde und zugleich der Akteneinsichtsantrag gestellt wurde. In einem solchen Fall ist durch ein allein dem Kläger, nicht aber den Gerichten zuzurechnendes Verhalten bereits ein Drittel der gesetzlichen Höchstfrist für die Beschwerdebegründung abgelaufen.
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Von der Antragstellung bis zur Erlangung der Akteneinsicht wird ein sorgfältiger und gewissenhafter Prozessbevollmächtigter in einem Fall wie dem vorliegenden mindestens einen Zeitraum von zwei Wochen einplanen. Hier mussten äußerst umfangreiche Akten zunächst vom BFH beim FG angefordert und dann an die vom Kläger benannte Dienststelle übersandt werden. Weitere, ebenfalls sehr umfangreiche Akten mussten auf Veranlassung des BFH vom FA an die benannte Dienststelle versandt werden. Anschließend musste diese Dienststelle den Kläger noch über den Eingang der Akten unterrichten. Nutzt der Kläger daher die gesetzliche Höchstfrist für die Einlegung des Rechtsmittels aus und stellt seinen Akteneinsichtsantrag erst knapp einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, wird bei Erlangung der Akteneinsicht regelmäßig bereits die Hälfte der vom Kläger genannten dreimonatigen Begründungsfrist verstrichen sein, ohne dass dies den Gerichten zugerechnet werden könnte.
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Im Streitfall kommt hinzu, dass die Akten vom FA am 25.05.2022 an die vom Kläger benannte Dienststelle versandt worden sind, der Kläger aber erst am 10.06.2022 --also mehr als zwei Wochen später-- tatsächlich Akteneinsicht genommen hat. Er hat nicht vorgetragen, dass diese weitere Verzögerung allein auf Umständen beruht, die sich außerhalb seiner Sphäre ereignet haben.
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bb) Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X B 42/22 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist gewährt, soweit die Begründung bis zum 08.08.2022 beim BFH eingegangen ist. Der Kläger hatte damit von der Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.03.2022 bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 08.08.2022 insgesamt mehr als viereinhalb Monate Zeit, seine Beschwerde zu begründen. Auch wenn ein Abschluss der Arbeiten an der Beschwerdebegründung erst mit Kenntnisnahme von der letzten verfahrenserheblichen Akte möglich war, war der Kläger auch vor diesem Zeitpunkt --spätestens seit der am 10.06.2022 und damit fast zwei Monate vor dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist genommenen Akteneinsicht-- in der Lage, zumindest wesentliche Teile der Beschwerdebegründung vorzubereiten. Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat ab Übermittlung der letzten fehlenden Akte bzw. ab der Erläuterung der Aktensystematik ist daher ausreichend bemessen, um eine bereits begonnene Beschwerdebegründung fertigstellen zu können.
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cc) Das einfachgesetzliche Prozessrecht sieht damit hinreichende Instrumente vor, Verzögerungen, die im Rahmen der Organisation der Akteneinsicht eintreten und die verbleibende Rechtsmittelbegründungsfrist unangemessen verkürzen würden, Rechnung zu tragen. Aus den vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrensrechts folgt daher nicht, dass --gegen den klaren Wortlaut der maßgeblichen Regelungen des § 116 Abs. 3 FGO und des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO-- weitere Fristverlängerungen zu gewähren wären. Der Kläger war im Streitfall auch tatsächlich in der Lage, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zwei der Beschwerdebegründung dienende Schriftsätze mit einem Umfang von 243 bzw. 21 Seiten einzureichen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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