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BFH 09.12.2020 - II S 11/20
BFH 09.12.2020 - II S 11/20 - (Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO)
Normen
§ 71 Abs 2 FGO, § 86 Abs 3 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 11. Mai 2020, Az: 15 K 2067/18, Beschluss
Leitsatz
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NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.
Tenor
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Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Antragsteller (Kläger) forderte den Beklagten und Antragsgegner (Beklagter) durch Schreiben vom 23.05.2018 unter Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz zur Erteilung einer Auskunft über alle zu ihm gespeicherten Informationen auf.
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Der Beklagte lehnte am 25.06.2018 den Antrag unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ohne Begründung ab.
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Die dagegen gerichtete Klage stellte das Finanzgericht (FG) dem Beklagten am 10.08.2018 mit folgendem Zusatz zu: "Bitte übersenden Sie alle den Streitfall betreffenden Akten möglichst umgehend ...". Am 25.09.2018 wandte sich das FG erneut an den Beklagten, teilte mit, dass Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei und führte aus: "Bitte übersenden Sie alle den Streitfall betreffenden Akten möglichst umgehend ... An das gerichtliche Schreiben vom 10.08.2018 wird erinnert."
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Mit Schreiben vom 14.11.2018 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, und verweigerte die Übersendung der "den Streitfall betreffenden Akten", da sonst die Hauptsache vorweggenommen würde.
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Mit Schreiben vom 28.04.2020 stellte der Kläger einen Antrag nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), worauf das FG mit Beschluss vom 11.05.2020 dem Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag zur Entscheidung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
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II.
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Der Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist unzulässig.
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Die Voraussetzungen für die Durchführung des Zwischenverfahrens sind nicht gegeben.
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1. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 FGO).
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2. Ein Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften konkret angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschlüsse vom 18.07.2006 - X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699, unter II.2.b; vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 6, m.w.N., und vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 12, m.w.N.).
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a) Nach § 71 Abs. 2 FGO hat der Beklagte dem FG "die den Streitfall betreffenden Akten" zu übermitteln. Dazu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2013 - III S 38/11, BFH/NV 2013, 701, Rz 13, und in BFH/NV 2019, 837, Rz 15, jeweils m.w.N.). Es ist Sache des FG zu entscheiden, welche Akten es tatsächlich für entscheidungserheblich hält. In Zweifelsfällen hat das FG den konkreten Zusammenhang mit dem Streitfall darzulegen (BFH-Beschluss vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 20, m.w.N.).
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Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt damit voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat (vgl. zu § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2009 - 20 F 10/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2010, 194, Rz 3, 4).
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b) Für die Zulässigkeit des Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO fehlt es im Streitfall an einer konkreten Aufforderung des FG an den Beklagten, entscheidungserhebliche Akten vorzulegen. Das FG hat durch die Wiederholung des Wortlauts des § 71 Abs. 2 FGO im Rahmen der Übermittlung der Klageschrift weder konkret die als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile benannt noch begründet, warum es diese mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs oder zu prüfende Ablehnungsgründe im konkreten Fall für entscheidungserheblich erachtet. Es ist daher nicht klar erkennbar, hinsichtlich welcher Akten der Beklagte die Vorlage verweigert hat.
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3. Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn --wie hier-- der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können (BFH-Beschluss in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 8).
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4. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn --wie hier-- der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 1076, Rz 22, und in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 9, jeweils m.w.N.).
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