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BFH 15.10.2019 - VII R 23/18
BFH 15.10.2019 - VII R 23/18 - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand
Normen
Art 7 Nr 3 EGV 338/97, Art 57 Abs 5 Buchst a EGV 865/2006, Art 57 Abs 1 UAbs 1 EGV 865/2006, Art 267 AEUV
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 25. Juli 2017, Az: 4 K 3551/16 Z, Urteil
nachgehend EuGH, 12. Mai 2021, Az: C-87/20, Urteil
Leitsatz
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1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient ?
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2. Falls diese Frage zu bejahen ist:
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Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen ?
Tenor
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1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in der Fassung nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 Gramm (g) Kaviar von Störartigen ( Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?
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Falls diese Frage zu bejahen ist:
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Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen im Sinne des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
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2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Tatbestand
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I.
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Im Dezember 2015 reiste die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) über das Zollamt Flughafen des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt) in das Zollgebiet der Union ein und benutzte den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren". Sie führte sechs Dosen Kaviar (schwarzer Beluga, lateinisch Huso Huso) zu je 50 g mit sich. Das Hauptzollamt beschlagnahmte den Kaviar wegen fehlender Genehmigungen nach § 51 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt 2009 I 2542, nachfolgend als BNatSchG bezeichnet).
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Die daraufhin erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, die Eier des Störs, auch von gezüchteten Exemplaren, würden zwar von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der Fassung nach der Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 01.12.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 61/1, nachfolgend als VO Nr. 338/97 bezeichnet) erfasst. Für die Einfuhr des Kaviars sei daher eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die bis jetzt nicht vorliege. Die Klägerin habe jedoch zwei Dosen genehmigungsfrei einführen dürfen, weil sie diese nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden, sondern an ihre Kinder habe verschenken beziehungsweise selbst verbrauchen wollen. Bei Art. 57 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der Fassung nach der Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 05.06.2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 142/3, nachfolgend als VO Nr. 865/2006 bezeichnet) handele es sich um eine Freimengenregelung, die kleine Mengen nicht gewerblicher Einfuhren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Genehmigungspflicht freistelle. Es sei nicht gerechtfertigt, diese begrenzte Freimenge bei einer Überschreitung der Menge vollständig auszuschließen, wenn es nach den Umständen des Streitfalls keinen Anhaltspunkt für eine gewerbliche Einfuhr gebe. Die Beschlagnahme sei daher insofern rechtswidrig, als das Hauptzollamt der Klägerin nicht zwei Dosen Kaviar belassen habe.
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Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung sei bei einem Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 VO Nr. 865/2006 genannten Menge die insgesamt verbrachte Menge Kaviar von Störartigen wegen fehlender Einfuhrgenehmigung zu beschlagnahmen. Abgesehen davon handele es sich auch nicht mehr um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände, wenn der Kaviar als Geschenk für Dritte bestimmt sei.
Entscheidungsgründe
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II.
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Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1. Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in der Fassung nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?
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2. Falls diese Frage zu bejahen ist:
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Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen im Sinne des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
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III.
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Nach Auffassung des Senats sind im Streitfall die VO Nr. 338/97 und die VO Nr. 865/2006 (jeweils in der oben genannten Fassung) anzuwenden. Bei der Auslegung dieser Verordnungen bestehen Zweifel, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind.
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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Art. 2 Buchst. b VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: "Übereinkommen" das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES).
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Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: "persönliche oder Haushaltsgegenstände" im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind.
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Art. 2 Buchst. t VO Nr. 338/97:
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: "Exemplar" jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht (...).
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Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 338/97:
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Anhang B enthält unter Buchst. a:
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die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben.
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Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 338/97:
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Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.
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Art. 7 Nr. 3 Satz 1 VO Nr. 338/97:
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Persönliche und Haushaltsgegenstände
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Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
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Anhang VO Nr. 338/97:
-
Anhang A
Anhang B
Anhang C
Deutsche Bezeichnung
(…)
ACTINOPTERYGII
Strahlenflosser
ACIPENSERIFORMES
STÖRARTIGE
ACIPENSERIFORMES spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)Störartige
(…)
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Art. 57 VO Nr. 865/2006:
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(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden. (…)
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(2) (…)
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(3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.
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(4) (…)
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(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:
-
a) Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern; (…).
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Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (nachfolgend als CITES bezeichnet):
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Conf. 12.7 (Rev. CoP17) - Conservation of and trade in sturgeons and paddlefish
(…)
The conference of the parties to the convention
(…)
2. Recommends, with regard to regulating trade in sturgeon products, that:
(…)
e) Parties consider the harmonization of their national legislation related to personal exemptions for caviar, to allow for the personal effects exemption under Article VII, paragraph 3, of the Convention and consider limiting this exemption to no more than 125 grams of caviar per person;
(…)
Conf. 13.7 (Rev. CoP17) - Control of trade in personal and household effects
(…)
The conference of the parties to the convention
(…)
3. Agrees that parties shall:
a) (…)
b) not require export permits or re-export certificates, for personal or household effects which are dead specimens, parts or derivates of Appendix-II species except:
(…)
(iv) for the following, where the quantity exceeds the specified limits:
-
caviar of sturgeon species (Acipenseriformes spp.) – up to a maximum of 125 grams per person whereby the container has to be labelled in accordance with Resolution Conf. 12.7 (Rev. CoP17);
(...)
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Annex 1 – Guidelines for interpretation of personal and household effects
-
(…)
-
Definition of 'personal und household effects'
-
8. Specimens must be personally owned or possessed for non-commercial purposes. This excludes use for commercial gain, sale, and display for commercial purposes, keeping for sale, offering for sale or transport for sale.
-
(…)
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Anzuwendendes nationales Recht:
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§ 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG:
-
Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt.
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IV.
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Die rechtliche Würdigung des Streitfalles ist unionsrechtlich zweifelhaft.
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1. Die Entscheidung der Revision des Hauptzollamts hängt von der Frage ab, ob es sich bei der in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 genannten Menge um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Bei einer Auslegung als Freigrenze hätte das Hauptzollamt zu Recht die gesamte von der Klägerin verbrachte Menge Kaviar von sechs Dosen beschlagnahmt. Handelt es sich dagegen um eine Freimenge, dürften nur vier Dosen Kaviar beschlagnahmt werden. Die übrigen zwei Dosen Kaviar zu je 50 g wären der Klägerin zu überlassen, sofern es sich dabei um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt. Nach den Angaben des Hauptzollamts wird Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt.
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a) Störartige (lateinisch Acipenseriformes spp.) sind nach Anhang II des CITES geschützt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b VO Nr. 338/97). Sie werden daher in Anhang B der VO Nr. 338/97 genannt. Zu den geschützten Exemplaren gehören auch gezüchtete Tiere und deren Eier (Art. 2 Buchst. t VO Nr. 338/97).
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Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft ist der Einfuhrzollstelle gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 338/97 grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. Dies gilt jedoch gemäß Art. 7 Nr. 3 Satz 1 VO Nr. 338/97 nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt werden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission in Art. 57 VO Nr. 865/2006 Vereinfachungen zur Dokumentenpflicht und Ausnahmen davon geregelt. Dementsprechend bestimmt Art. 57 Abs. 5 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006, dass für die Einfuhr von Kaviar von Störartigen (lateinisch Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Art. 66 Abs. 6 VO Nr. 865/2006 einzeln gekennzeichneten Behältern weder eine Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument des Herkunftslandes im Sinne des Art. 57 Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 erforderlich sind, sofern es sich um die Einfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft handelt.
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Liegen die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 jedoch nicht vor und verfügt der Einführer nicht über die dann erforderliche Einfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls ein Ausfuhrdokument des Herkunftslandes, hat die Zollbehörde den eingeführten Kaviar gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu beschlagnahmen.
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b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich die Klägerin auf die Ausnahme von der Dokumentenpflicht nach Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 berufen kann, weil sie weder über eine Einfuhrgenehmigung noch über ein Ausfuhrdokument verfügte. Es stellt sich insbesondere die Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn die eingeführte Gesamtmenge Kaviar (im Streitfall 300 g Kaviar von Störartigen, lateinisch Huso Huso) die Menge von 125 g pro Person überschreitet.
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aa) Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass bei einem Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 genannten Menge die gesamte eingeführte Menge zu beschlagnahmen ist.
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Dafür sprechen die Ziele von CITES sowie der VO Nr. 338/97 und der VO Nr. 865/2006, die dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dienen (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der VO Nr. 338/97), weil auf diese Weise die Beachtung der Vorschriften einfach und effektiv durchgesetzt werden kann. Durch diese Auslegung wird zudem der Grundsatz der Dokumentenpflicht gestärkt und sichergestellt, dass die Ausnahme von der Dokumentenpflicht tatsächlich auf die Einfuhren kleiner Mengen beschränkt bleibt. Wird die Vergünstigung nur dann gewährt, wenn entweder die Höchstmenge eingehalten wird oder die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, kann bei der Einfuhr ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden, ob die Ware zu belassen ist. Andernfalls müsste Beweis erhoben werden, ob eine gewerbliche Einfuhr ausscheidet, um entscheiden zu können, ob demjenigen, der die Vorschriften nicht eingehalten hat, trotz dieses Verstoßes ein Teil der Ware zu belassen ist. Wäre bei der Einfuhr einer größeren Menge Kaviar als 125 g eine Teilmenge dokumentenfrei zu belassen, könnten letztlich auch Einfuhren größerer Mengen Kaviar von der Vereinfachung zumindest teilweise profitieren.
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Für eine enge Auslegung von Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 im Sinne einer Freigrenze spricht auch, dass in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 nicht vorgesehen ist, eine über die zulässige Menge von 125 g Kaviar hinausgehende verbrachte Menge durch die Zahlung einer Abgabe auszugleichen. Dies würde nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts auch den Zielen der genannten Rechtsgrundlagen widersprechen. Im Falle einer Freigrenze würde für den Einführer einer Menge von mehr als 125 g Kaviar von vorneherein keine Aussicht bestehen, zumindest eine Teilmenge ohne eine Vorlage der erforderlichen Dokumente behalten zu dürfen.
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Gegen eine mögliche Aufteilung der eingeführten Waren in einen dokumentenfreien und einen dokumentenpflichtigen und damit zu beschlagnahmenden Teil spricht außerdem, dass die Menge von 125 g "pro Person" gilt. Die Situation ist daher nicht mit einer Sammelsendung vergleichbar, die Päckchen an mehrere individuelle Empfänger beinhaltet und für die der Gerichtshof der Europäischen Union eine Behandlung als Sendungen mit geringem Wert zugelassen hat, wenn jedes Päckchen nur Waren bis zu einem Gesamtwert von 22 € beinhaltet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Har Vaessen Douane Service vom 02.07.2009 - C-7/08, EU:C:2009:417, Sammlung 2009, I-5581-5610, zu Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABlEU Nr. L 105, 1, in der Fassung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 07.11.1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen).
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Für eine enge Auslegung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 im Sinne einer Freigrenze sprechen ferner Ziffer 2 Buchst. e der Resolution 12.7 und Ziffer 3 Buchst. b Ziffer iv der Resolution 13.7 der CITES-Vertragsstaaten-Konferenz (CoP), wonach die Ausnahme für persönliche Zwecke auf eine Menge von höchstens 125 g pro Person begrenzt werden soll ("limiting this exemption to no more than 125 grams of caviar per person").
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bb) Allerdings scheint eine Auslegung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in dem Sinne, dass dem Einführer bei einem Überschreiten der Menge zumindest 125 g Kaviar als Freimenge belassen werden können, nicht ausgeschlossen. Nach Auskunft des Hauptzollamtes sind die Auslegung und Anwendung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in den Mitgliedstaaten der Union uneinheitlich, wodurch die Zweifel des vorlegenden Gerichts noch verstärkt wurden.
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Weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus den Resolutionen 12.7 und 13.7 der CoP lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine Einfuhr von Kaviar automatisch insgesamt der Dokumentenpflicht unterliegt, wenn die Menge von 125 g überschritten wird. Ähnliche Formulierungen wie in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 sind beispielsweise in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (VO Nr. 1186/2009) betreffend Sendungen mit geringem Wert ("Als 'Waren mit geringem Wert' … gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 € nicht übersteigt") und Art. 27 VO Nr. 1186/2009 betreffend Mengenbeschränkungen bei Sendungen von Privatperson an Privatperson ("Höchstmengen") enthalten. Die in diesen Regelungen festgelegten Mengen werden jedoch als Freimengen behandelt, die dem Einführer in jedem Fall zu belassen sind.
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Zugleich bekäme Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 bei einer Auslegung als Freigrenze einen Sanktionscharakter, der zumindest dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist. Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 regelt nur, dass für die Einfuhr einer bestimmten Menge Kaviar keine Dokumente erforderlich sind. Abgesehen davon kann ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften gegebenenfalls auch strafrechtlich geahndet werden.
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Außerdem wird die Einfuhr einer Menge von bis zu 125 g Kaviar in CITES und in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 offensichtlich als unbedenklich für den Fortbestand der Störartigen angesehen. Diese Menge wird gleichermaßen eingehalten, wenn von vorneherein nur maximal 125 g Kaviar eingeführt werden und wenn dem Einführer bei einer Überschreitung dieser Menge 125 g Kaviar belassen werden.
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2. Sofern die Frage 1 zu bejahen ist, hängt die Entscheidung der Revision weiterhin davon ab, ob es sich bei den eingeführten Exemplaren auch dann um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände im Sinne des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 handelt, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen. Ist dies der Fall, wären der Klägerin im Streitfall zwei Dosen Kaviar zu je 50 g zu belassen.
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Dafür, dass ein Exemplar nur unter der Voraussetzung als persönlicher Gegenstand oder Haushaltsgegenstand angesehen werden kann, dass es für den Einführer persönlich bestimmt ist, spricht der Wortlaut des Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97, der auf das Hab und Gut "dieser" Person abstellt (englisch "part of his normal goods and chattels", französisch "partie de ses biens et effets normaux").
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Dennoch kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein verbrachtes Exemplar auch dann ein persönlicher Gegenstand sein, wenn der Einführer es nach der Einfuhr anderen Personen schenken will (sogenanntes Reisemitbringsel oder Souvenir), sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen.
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Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97 unterscheidet die Begriffe "Haushaltsgegenstände" und "persönliche Gegenstände". Haushaltsgegenstände könnten als Gegenstände angesehen werden, die zum persönlichen Lebensbereich einer Privatperson gehören und die zum dauernden Verbleib in ihrem Haushalt bestimmt sind. Ein "persönlicher Gegenstand" scheint demgegenüber ein Gegenstand zu sein, der den persönlichen Bedürfnissen einer Person dient oder zu dienen bestimmt ist. Ein Gebrauch oder Verbrauch durch diese Person wird weder in Art. 2 Buchst. j VO Nr. 338/97 noch in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 vorausgesetzt. Genauso wenig werden die inneren Absichten des Einführers in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 erwähnt. Der Begriff "persönlicher Gegenstand" scheint also nicht zwingend mit einem Verbleib des Exemplars beim Einführer verbunden zu sein.
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Zum Befreiungstatbestand des Art. 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABlEG Nr. L 76/1) und der dazu erlassenen nationalen Regelung in § 20 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der im Jahr 2007 maßgeblichen Fassung hat der Senat entschieden, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren auch dann für den Bedarf des privaten Käufers erworben werden, wenn sie aufgrund enger persönlicher Beziehungen zu einer anderen Privatperson dieser zum Geschenk gemacht werden sollen. Demnach deckt jemand auch seinen eigenen Bedarf, wenn er aus eigenem Entschluss Geschenke für Familienmitglieder kauft. Denn er tätigt Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis stehen und für die von Dritten keine Kostenerstattung erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 08.09.2011 - VII R 59/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 234, 571, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 26).
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Unter denselben Voraussetzungen sieht das vorlegende Gericht im Streitfall zwei Dosen zu je 50 g des von der Klägerin eingeführten Kaviars als persönlichen Gegenstand der Klägerin an, auch wenn sie diesen Teil der eingeführten Gesamtmenge des Kaviars ihren Kindern schenken wollte und dies bereits bei der Einfuhr erklärt hat. Ein kommerzieller Zweck im Sinne des Art. 57 Abs. 1 VO Nr. 865/2006 ist in diesem Fall nicht erkennbar.
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Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Ziffer 8 des Annex 1 zu Resolution 13.7 der CoP, wonach Exemplare im persönlichen Eigentum stehen oder zu nicht kommerziellen Zwecken besessen werden müssen. Während die erste Alternative davon ausgeht, dass der Einführer die Exemplare nicht verschenkt, sondern selbst behält, ist die zweite Alternative ("possessed für non-commercial purposes") weiter formuliert, weil der persönliche Zweck nicht mit einem persönlichen Besitz verbunden ist.
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Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen schiene es dem vorlegenden Gericht auch in praktischer Hinsicht bedenklich, die Dokumentenfreiheit nach Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 allein aufgrund der erklärten Absicht, den Kaviar verschenken zu wollen, zu verneinen. Eine solche Auslegung wirft die Frage auf, wie die Absichten des Einführers im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung zuverlässig überprüft werden sollen. Letztlich würde ein Einführer, der seine Schenkungsabsicht erklärt, gegenüber einem Einführer, der behauptet, den Kaviar für sich behalten zu wollen, oder sich überhaupt nicht äußert, benachteiligt, weil ihm die Dokumentenfreiheit versagt würde. Darüber hinaus kann eine bei der Abfertigung zunächst erklärte Absicht nach der Einfuhr aufgegeben werden. Es ist schließlich nicht nachvollziehbar, warum einerseits die Einfuhr von 125 g Kaviar dokumentenfrei möglich sein soll, wenn der Einführer den Kaviar selbst verbraucht oder wenn er ihm nahestehende Personen zum Essen einlädt, während andererseits eine Dokumentenpflicht dann besteht, wenn der Einführer den Kaviar diesen Personen nach der Einfuhr schenken möchte.
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Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Auslegung des Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 werden dadurch verstärkt, dass die Frage, ob als Geschenk mitgeführte Waren als persönlicher Gegenstand oder Haushaltsgegenstand behandelt werden können, nach den Angaben des Hauptzollamts von den Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet wird.
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