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BFH 13.06.2018 - XI R 20/14
BFH 13.06.2018 - XI R 20/14 - Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Normen
§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a Abs 4 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, §§ 17a UStDV 2005, §§ 17aff UStDV 2005, Art 131 EGRL 112/2006, Art 178 Buchst a EGRL 112/2006, Art 226 Nr 5 EGRL 112/2006, UStG VZ 2008, § 11 Abs 3 S 1 FGO, § 11 Abs 2 FGO, Art 267 AEUV
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 14. März 2014, Az: 1 K 4566/10 U, Urteil
vorgehend BFH, 6. April 2016, Az: XI R 20/14, EuGH-Vorlage
vorgehend EuGH, 15. November 2017, Az: C-374/16, Urteil
nachgehend FG Düsseldorf, 25. April 2019, Az: 1 K 2684/18 U, Beschluss
Leitsatz
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1. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung) .
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2. § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar .
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2014 1 K 4566/10 U aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Dezember 2007 gegründete GmbH, befand sich ab 2015 in Liquidation und wurde am 28. Februar 2017 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelöscht. Die Klägerin handelte im Jahr 2008 (Streitjahr) mit Kfz. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A, der die Klägerin während der Liquidation auch als Liquidator vertrat.
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Anlässlich einer die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass von der Klägerin als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Mallorca behandelte Umsätze an die B steuerpflichtig seien, was zu Mehrsteuern in Höhe von ... € führe. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien die betroffenen Fahrzeuge tatsächlich nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Zudem seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D in Höhe von ... € nicht abziehbar, weil es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handele, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.
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Im Rahmen einer weiteren, nunmehr die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2008 betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin ferner fest, dass die Klägerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D in Höhe von ... € geltend gemacht hat, die ebenfalls nicht abziehbar seien.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 29. Januar 2010 gab die Klägerin steuerpflichtige Lieferungen in Höhe von ... € und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von ... € sowie --entgegen den vorgenannten Prüfungsfeststellungen-- steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von ... € an. Sie machte Vorsteuerbeträge von insgesamt ... € geltend. Darin enthalten waren Vorsteuerbeträge in Höhe von ... €, die 122 von der D erworbene Fahrzeuge betrafen. Insgesamt ergab sich eine Erstattung in Höhe von ... €.
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Das seinerzeit zuständige Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin nicht und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 31. August 2010 entsprechend den Feststellungen der vorgenannten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen fest.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. November 2010).
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Während des Klageverfahrens wurde aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Wirkung vom 1. April 2011 für die Besteuerung der Klägerin zuständig.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur insoweit statt, als die Lieferung eines Porsche 997 S Cabrio an B besteuert worden war. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.
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Hinsichtlich der im Streit stehenden Vorsteuerbeträge führte das FG aus, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D sei zu versagen, weil diese nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten hätten. Es stellte u.a. fest, dass sich unter der von D in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift zwar ihr statuarischer Sitz befunden habe, es sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", dessen Angabe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfülle, handele. Unter der betreffenden Anschrift sei D lediglich postalisch erreichbar gewesen.
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Das ursprünglich zuständige FA sei --mit Ausnahme der fraglichen Lieferung eines Porsche 997 S Cabrio, die das FG nicht feststellen konnte-- auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Rechnungen an die B abgerechneten Umsätzen um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt habe. Die Klägerin habe die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. Die Angaben in den Verbringungserklärungen, das "Fahrzeug wird am ... von mir in das Zielland Spanien verbracht", seien insoweit nicht ausreichend, weil der Bestimmungsort nicht genannt sei und nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der B gleichgesetzt werden könne. Zwar könne sich die erforderliche Angabe des Bestimmungsorts im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gelte jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen sei, dass --was nicht vorliege-- der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert werde. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien, sei völlig unklar. Daher stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien. Die Lieferungen seien schließlich auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. Die Frage des Gutglaubensschutzes stelle sich nur, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Vorliegend fehle es an einem belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsorts der streitigen Lieferungen.
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Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1526 veröffentlicht.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Vorentscheidung und macht die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.
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Sie hat den streitigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D betreffend vorgebracht, die Anschrift i.S. von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) diene der Identifikation des Rechnungsausstellers. Sie setze (nur) postalische Erreichbarkeit voraus, die gegeben sei, wenn --wie hier-- Schriftstücke zugestellt werden könnten. Das FG habe dagegen rechtsfehlerhaft auf geschäftliche Aktivitäten des leistenden Unternehmers unter der von ihm in seinen Rechnungen angegebenen Anschrift abgestellt.
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Hinsichtlich der Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen hat die Klägerin im Kern vorgetragen, dass sich der jeweilige Zielort bereits aus den in den Ausgangsrechnungen angegebenen Anschriften ergebe, die Teile des Buch- und Belegnachweises seien.
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Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass das Urteil der Vorinstanz im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil das FG ihren Beweisanträgen nicht nachgegangen sei, was sie, die Klägerin, auch gerügt habe.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14 (BFHE 254, 152, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 604) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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"1. Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL erforderliche Rechnung die 'vollständige Anschrift' i.S. von Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt?
2. Steht Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a MwStSystRL insoweit berufbar?"
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Hierauf und auf das gleichfalls die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 6. April 2016 V R 25/15 (BFHE 254, 139, UR 2016, 598) hat der EuGH mit seinem Urteil Geissel vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) wie folgt geantwortet:
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"1. Es ist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
2. In Anbetracht dessen waren die zweite Frage in der Rechtssache C-374/16 und die dritte Frage in der Rechtssache C-375/16 nicht zu beantworten."
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Im Nachgang zu diesem Urteil hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Voraussetzungen für den streitigen Vorsteuerabzug vorliegen.
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Betreffend die gleichfalls streitige Besteuerung der fraglichen Ausgangsumsätze hält die Klägerin ihre Revision ebenso aufrecht und führt ergänzend dazu aus, dass der Belegnachweis nicht zwingend deshalb als nicht geführt zu beurteilen sei, weil eine der in § 17a Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 21. Februar 2005 genannten Voraussetzungen fehle.
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Jedenfalls sei der Begriff "Bestimmungsort" i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Angabe des Ziellandes ausreiche. Die Angabe einer Stadt oder Gemeinde bringe gegenüber der des Ziellandes keinen weiteren Nutzen im Hinblick auf die in Art. 131 MwStSystRL abschließend benannten Zwecke, insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden. Außerdem sei die Angabe eines Städtenamens häufig doppeldeutig, weil es Städte gleichen Namens auch in verschiedenen Staaten mehrfach gebe.
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Das FG unterstelle rechtsfehlerhaft, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht für den jeweils in der Adresse der Ausgangsrechnungen genannten Ort bestimmt gewesen seien. Es sei nicht festgestellt, dass ihr, der Klägerin, bekannt gewesen sei oder ihr auch nur Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Abnehmer und dessen Fahrer die Fahrzeuge entgegen der ausdrücklichen Erklärung nicht in das innergemeinschaftliche Ausland verbringen werde.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2010 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... € herabgesetzt wird, hilfsweise das Revisionsverfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 131 und Art. 138 MwStSystRL einer nationalen Regelung wie § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 entgegensteht, wonach die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Angabe des Bestimmungsorts bedingt, wenn das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht in anderer Weise bewiesen ist.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es tritt der Revision entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des FG-Urteils.
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Auf eine Stellungnahme im Nachgang zum EuGH-Urteil Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) hat das FA verzichtet.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat den Abzug der aus den Rechnungen der D geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Unrecht mit der Begründung versagt, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Die Feststellungen des FG lassen keine Beurteilung zu, ob die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind. Es steht nicht fest, ob sämtlichen Rechnungen der D tatsächlich Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben.
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Im Übrigen hat das FG zu Recht entschieden, dass es sich bei den Lieferungen an B mit Ausnahme eines Porsche 997 S Cabrio um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt hat.
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1. Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision zu entscheiden.
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a) Wurde --wie im Streitfall die Klägerin-- eine GmbH im Laufe des Revisionsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß § 394 Abs. 1 FamFG gelöscht, kann in der Sache dennoch entschieden werden. In diesem Fall ist die gelöschte GmbH noch beteiligungsfähig i.S. von § 57 Nr. 1 FGO. Steuerrechtlich wird eine gelöschte GmbH nämlich als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder --wie hier-- gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreift (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, unter III.1., Rz 10; vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473, unter II., Rz 32; FG München, Urteil vom 4. September 2017 7 K 1379/17, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 11; zur Parteifähigkeit i.S. von § 50 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- ferner Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 2013 II ZR 281/12, n.v., juris, Rz 2; jeweils m.w.N.).
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b) Allerdings hat die Löschung einer GmbH zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer bzw. Liquidator) seine Vertretungsbefugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- bzw. § 70 Satz 1 GmbHG) verliert (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, unter III.2., Rz 11, m.w.N.). Daher wird das gerichtliche Verfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO bis zur Bestellung eines --im Streitfall-- Nachtragsliquidators i.S. von § 66 Abs. 5 GmbHG grundsätzlich unterbrochen.
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Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO jedoch nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Im Streitfall wird die Klägerin seit Beginn des Klageverfahrens und darüber hinaus im Revisionsverfahren durch die Prozessbevollmächtigten vertreten. Die diesen erteilte Prozessvollmacht dauert über den Zeitpunkt der Löschung der Klägerin und des Verlustes der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers bzw. Liquidators fort (§ 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO). Eine Unterbrechung des Verfahrens ist deshalb gemäß § 246 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, unter III.2., Rz 11; ferner vom 29. August 2017 VIII R 32/15, BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223).
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2. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Klägerin ein Recht zum Abzug der aus den Rechnungen der D geltend gemachten Vorsteuerbeträge hat.
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a) Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz 12, m.w.N.; vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, unter II.2., Rz 21; vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 22).
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b) Die Klägerin besitzt --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen der D. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
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aa) Eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erfordert, dass die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, was gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers notwendig macht.
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bb) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wird das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, unter II.1., Rz 15; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.C.1.a, Rz 50; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter II.3.b, Rz 33; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II.1.b bis d, Rz 32 ff.; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, unter II.1.c, Rz 16; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 25).
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cc) Hieran hält der Senat nach Ergehen des EuGH-Urteils Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) nicht mehr fest. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind vielmehr richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
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dd) Im Streitfall sind diese Anforderungen an eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erfüllt. Denn die D hat unter der von ihr angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten. Das FG hat dazu u.a. unwidersprochen und für den Senat i.S. von § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass D unter der von ihr in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen ist. Unter dieser Anschrift befand sich u.a. der statuarische Sitz der D und ein Buchhaltungsbüro, das die Post für D entgegengenommen und für sie Buchhaltungsarbeiten erledigt hat.
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ee) Der Senat kann den Streitfall unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) abweichend von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. dazu vorstehend unter II.2.b bb) entscheiden, der die zum Merkmal "vollständige Anschrift" bisher vertretene Rechtsansicht (noch) nicht aufgegeben hat. Es bedarf dazu keiner Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO beim V. Senat des BFH.
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(1) Wenn ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, entscheidet darüber nach § 11 Abs. 2 FGO der Große Senat des BFH. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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(2) Ein solches Verfahren ist im Streitfall jedoch nicht erforderlich, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84, UR 2013, 756, Rz 66, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
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Die Auslegung der MwStSystRL ist nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abschließend dem EuGH vorbehalten. Der erkennende Senat ist deshalb nicht befugt, die Frage, welchen Inhalt das durch die MwStSystRL geregelte Unionsrecht hat, abweichend vom EuGH zu entscheiden oder diese Entscheidung einem anderen Spruchkörper zu überlassen. Auch der Große Senat des BFH dürfte insoweit nicht anders entscheiden. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH ist deshalb in Fällen dieser Art weder nötig noch zulässig (vgl. dazu BGH-Urteil vom 14. Mai 1998 IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21, Betriebs-Berater 1998, 1441, unter I.5.a; Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1974 8/2 RU 226/72, BSGE 37, 88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 1063, Leitsatz 1; BFH-Urteil in BFHE 242, 84, UR 2013, 756, Rz 67).
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Eine von der FGO in § 11 Abs. 3 Satz 1 nur in Zusammenhang mit einer Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO vorgesehene Divergenzanfrage scheidet daher vorliegend aus (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 242, 84, UR 2013, 756, Rz 68, m.w.N.).
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c) Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht zu entscheiden, ob die Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den streitigen Eingangsleistungen zu Recht beansprucht.
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aa) Nach den von der Vorentscheidung getroffenen Feststellungen ist es fraglich, ob die Klägerin durch den Bezug der betreffenden Kfz von D die materiellen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erfüllt hat.
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Das FG konnte --aus seiner Sicht zu Recht-- für die Frage des Vorsteuerabzugs bisher dahingestellt bleiben lassen, ob sämtlichen Rechnungen der D tatsächliche Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben. Es hat dazu ausgeführt (FG-Urteil, S. 21), dass Zweifel hieran insbesondere im Hinblick auf die Fahrzeugrechnungen mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bestünden, die nach den Angaben der jeweiligen Hersteller nicht existierten. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Fotos und Ablichtungen von EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (COC) vermochte das FG aber auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass insoweit gleichwohl Lieferungen von Fahrzeugen --ggf. mit gefälschten FIN-- erfolgt seien.
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bb) Danach ist nicht geklärt, ob die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG überhaupt vorliegen. Denn es ist fraglich, ob und in welchem Umfang die Klägerin Fahrzeuge von D bezogen hat. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.
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d) Auf die von der Klägerin ferner aufgeworfenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.
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3. Bei den im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Lieferungen an B hat es sich --wie das FG zu Recht entschieden hat-- um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG kommt für diese Lieferungen nicht in Betracht.
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a) Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a) sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei.
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aa) Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 131 und Art. 138 MwStSystRL (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 39 f.).
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bb) Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.S. von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht feststeht, dass die betreffenden Fahrzeuge im Rahmen einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Denn nach den den Senat im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar".
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b) Außerdem hat die Klägerin im Streitfall den erforderlichen Belegnachweis nicht geführt.
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aa) Der Unternehmer hat u.a. die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV 2005 beleg- und buchmäßig nachzuweisen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. April 2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz 15; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 38).
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bb) Er soll gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 in den Fällen, in denen er oder --wie hier-- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen, u.a. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere durch einen Lieferschein. Die Nachweispflichten i.S. von § 17a Abs. 2 UStDV 2005 sind mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 45/15, BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 13).
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cc) Im Streitfall fehlt es an einem Belegnachweis i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005.
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(1) In den die Lieferungen an B betreffenden als "Ausfuhrbescheinigung – Übernahmebestätigung für Umsatzsteuerzwecke" bezeichneten Verbringungserklärungen fehlt jeweils die nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 erforderliche Angabe des Bestimmungsorts. Aus der dort jeweils getätigten Angabe, das "Fahrzeug wird am ... von mir in das Zielland Spanien verbracht", geht jedenfalls kein Bestimmungsort i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 hervor.
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(2) Zwar kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV 2005 erforderliche Angabe des Bestimmungsorts unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 42). Das gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 42; in BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 15). Davon kann im Streitfall jedoch aus den unter II.3.a bb genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verbleib der betreffenden Fahrzeuge vorliegend --wie es das FG festgestellt hat-- "völlig unklar".
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c) Die betreffenden Lieferungen sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei.
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aa) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).
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bb) Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich allerdings erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV 2005 ihrer Art nach nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, Rz 32; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 43; in BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 21; jeweils m.w.N.).
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cc) Im Streitfall fehlt es aber an einem belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsorts, weil dieser nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der B gleichgesetzt werden kann (dazu vorstehend unter II.3.b cc).
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dd) Kommt der Unternehmer --wie hier-- seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV 2005 nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt --was vorliegend schon aufgrund des "völlig unklaren" Verbleibs der noch streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht der Fall ist-- ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz 22; in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 44; jeweils m.w.N.).
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d) Die mit der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
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aa) Die Klägerin führt mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03 (BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420, unter II.2.c, Rz 40) zwar zutreffend aus, dass der Belegnachweis nicht zwingend deshalb als nicht geführt zu beurteilen sei, weil eine der in § 17a Abs. 2 UStDV 2005 genannten Voraussetzungen fehle, und es in Fällen, in denen --wie hier-- der Abnehmer den Gegenstand beim Unternehmer abholt, in der Regel nicht den in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten handelsüblichen Beleg gebe, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt. In dem Fall des von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteils in BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420 ergab sich der Bestimmungsort jedoch aus der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift des betreffenden Abnehmers, für den deren Geschäftsführer die Fahrzeuge abgeholt hat. Da dies jedoch im Grundsatz nur gilt, wenn --wie vorstehend unter II.3.b cc ausgeführt-- davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird, ergibt sich daraus für den Streitfall, bei dem der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar" ist, nichts anderes.
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bb) Soweit die Klägerin meint, dass die nationalen Anforderungen an den Belegnachweis nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, hat der BFH bereits entschieden, dass die Vorschriften über den Belegnachweis nicht unionsrechtswidrig sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 71/05, BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52; vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57; vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 164, BStBl II 2010, 511, m.w.N.).
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cc) Der Begriff "Bestimmungsort" i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 2005 ist --anders als die Klägerin meint-- unionsrechtskonform nicht dahingehend auszulegen, dass die Angabe des Ziellandes ausreicht.
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(1) Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen Anordnung des Belegnachweises ergibt sich aus Art. 131 MwStSystRL (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 11. August 2011 V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 20, noch zu Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; in BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 13). Danach wird die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen". Daneben lässt Art. 273 MwStSystRL es zu, dass die Mitgliedstaaten zur genauen Erhebung der Steuer oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehung weitere Pflichten vorsehen.
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(2) Zu den Beweisanforderungen, die gegenüber einem Lieferanten für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen gestellt werden dürfen, ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass in Ermangelung einer konkreten Bestimmung in der MwStSystRL, welche Beweise Steuerpflichtige erbringen müssen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, gemäß Art. 131 MwStSystRL die Bedingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen zu gewährleisten und um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und jeglichen Missbrauch zu verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 6. September 2012 C-273/11, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 36, m.w.N.; Traum vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, UR 2014, 943, Rz 27; Euro Tyre vom 9. Februar 2017 C-21/16, EU:C:2017:106, UR 2017, 271, Rz 33).
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Soweit danach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. dazu EuGH-Urteil Euro Tyre, EU:C:2017:106, UR 2017, 271, Rz 36, m.w.N.), kommt dies im Streitfall, in dem der Verbleib der betreffenden Fahrzeuge "völlig unklar" ist, nicht in Betracht.
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Im Übrigen hat der EuGH bereits entschieden, dass in einem Fall, in dem --wie hier-- die Steuerverwaltung keine Gewissheit darüber hat, ob die Gegenstände tatsächlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben, Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL es nicht verwehrt, dem Lieferer den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung u.a. dann zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass er seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist (vgl. dazu EuGH-Urteil Mecsek-Gabona, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 55).
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(3) Da sich der Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung nach dem Bestimmungsort der Lieferung richtet, ist diese Angabe zur Wahrung der Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb nicht verzichtbar (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 14). Anders als die Klägerin meint, reicht die bloße Nennung eines Bestimmungslands in den Verbringungserklärungen zur Angabe des Bestimmungsorts daher nicht aus (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 254, 453, UR 2016, 888, Rz 15).
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(4) Die Angabe des Bestimmungsorts im übrigen Gemeinschaftsgebiet dient entgegen dem Revisionsvorbringen auch den in Art. 131 MwStSystRL benannten Zwecken, insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden. Sie ist u.a. für die Verifikation der vom Lieferer nach § 17c Abs. 1 UStDV 2005 buchmäßig nachzuweisenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers erforderlich. Die Kenntnis über den Bestimmungsort ist darüber hinaus unverzichtbar, um die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die behauptete steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 264, S. 1) überprüfen lassen zu können.
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dd) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG unterstelle rechtsfehlerhaft, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht für den jeweils in der Adresse der Ausgangsrechnungen genannten Ort bestimmt gewesen seien, trifft dies --wie sich vorstehend unter II.3.b cc ergibt-- nicht zu.
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4. Die von der Klägerin ferner hilfsweise beantragte Aussetzung des Revisionsverfahrens und Vorlage der von ihr näher bezeichneten Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung kommt nicht in Betracht, weil die unionsrechtliche Rechtslage hinreichend geklärt ist (dazu vorstehend unter II.3.d bb (2)). Für einen vernünftigen Zweifel verbleibt daher keinerlei Raum.
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Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht danach nicht (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016 1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; ferner BFH-Urteile vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 26 ff.; vom 31. Mai 2017 XI R 40/14, BFHE 258, 495, UR 2017, 718, Rz 59; jeweils m.w.N.). Allein der Umstand, dass der EuGH einen Fall wie den vorliegenden noch nicht entschieden hat, rechtfertigt jedenfalls keine EuGH-Vorlage (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 258, 495, UR 2017, 718, Rz 59, m.w.N.).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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