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BFH 21.02.2018 - I R 60/16
BFH 21.02.2018 - I R 60/16 - Daytrading-Geschäfte als Termingeschäfte
Normen
§ 15 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002, EStG VZ 2007, KStG VZ 2007
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 10. März 2016, Az: 1 K 738/14, Urteil
Leitsatz
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Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) mindern nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht .
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 10. März 2016 1 K 738/14 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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A.
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Streitig ist, ob Verluste aus sog. Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung --EStG-- i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist u.a. als ... tätig. Sie unterhielt seit Mitte des Streitjahres ein Konto bei der ... Bank (A), um sog. Daytrading-Geschäfte mit Devisen auszuführen. Die Transaktionen führten im Streitjahr zu einem Verlust von insgesamt ... € (Verluste in den nachfolgenden Jahren: ... € [2008] und ... € [2009]). Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 heißt es: "Das Unternehmen hatte im Geschäftsjahr erhebliche Verluste durch Währungstermingeschäfte zu verzeichnen (TEUR ...). Über die A Bank wurden Finanzterminkontrakte durch die Geschäftsleitung abgebildet, speziell wurden Währungsswapgeschäfte eingegangen. Die Aktivitäten ... wurden zum 4. Quartal 2007 eingestellt."
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, dass die Klägerin Verluste aus Termingeschäften erlitten habe, die unter die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) fielen. Es ergingen entsprechende Festsetzungen (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2007); zugleich hob das FA den bisherigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2007 auf und stellte einen nicht abzugsfähigen Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2007 (verbleibender Verlust: ... €) fest.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die (Änderungs-)Bescheide des FA aufgehoben bzw. geändert (Thüringer FG, Urteil vom 10. März 2016 1 K 738/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 415).
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Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat das FA die vom FG zugelassene Revision erhoben, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz trägt als Unterschrift Schriftzeichen, die jedenfalls als Buchstaben "F" und "K" zu erkennen sind; unter diesen Schriftzeichen findet sich der maschinenschriftliche Zusatz "F... K..., Oberregierungsrat".
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Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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B.
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I. Der Senat ist zur Entscheidung berufen.
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Zwar sieht der Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2018 die Zuständigkeit des XI. Senats für "Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 beim I. Senat" vor (s. dort A. XI. Senat Nr. 2). Dies betrifft Verfahren von Körperschaften, wenn --wie im Streitfall-- nicht spezifisch Fragen des Körperschaftsteuerrechts im Streit sind. Allerdings ist in den "Ergänzenden Regelungen" des Geschäftsverteilungsplans (dort IV.1. der Übergangsregelungen) bestimmt, dass, "nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war", "keine Änderung der Zuständigkeit mehr (eintritt), es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt". Damit hat der I. Senat die Zuständigkeit nicht verloren, da er in der vorliegenden Sache am 22. Februar 2017 beraten hatte.
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II. Die Revision ist zulässig; sie entspricht der erforderlichen Schriftform.
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1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision bei dem BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Dem Schriftform-Erfordernis ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist.
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Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist. Dem Gesetzeszweck wird vielmehr entsprochen, wenn der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens oder eines einzigen Buchstabens handelt. Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568, m.w.N.), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (s.a. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 29. November 2016 VI ZB 16/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 445).
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2. Im Streitfall wurde mit der Unterzeichnung der Revisionsschrift das Schriftformerfordernis gewahrt.
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Der Schriftzug ist nicht nur auf die zwei Buchstaben ("F K") beschränkt, so dass eine sog. Paraphe nicht vorliegt. Vielmehr sind --wie der Unterbogen erkennen lässt-- weitere Buchstaben andeutungsweise erkennbar. Damit ist auf die Absicht zu schließen, eine rechtsverbindliche Unterschrift leisten zu wollen und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Dies wird durch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Unterzeichners verstärkt. Dass Herr K..., der Unterzeichner, im Verfahren vor dem BFH zur Vertretung befugt ist und als Vertreter des FA den Revisionsschriftsatz in dieser Weise tatsächlich unterzeichnet hat, steht außer Frage.
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III. Die Revision ist begründet. Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht erfüllt sind. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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1. Das FG hat bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin seiner Rechtsprüfung zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ohne Rechtsfehler als Ausgangspunkt einen um den Betrag von ... € geminderten "steuerlichen Gewinn" zugrunde gelegt. Insoweit hatte es auf eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der (verlustbringenden) Tätigkeit im Zusammenhang mit dem sog. Daytrading erkannt (s. zu sog. Risikogeschäften die Senatsurteile vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 14. Dezember 2015, BStBl I 2015, 1091 unter Aufhebung des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2003, BStBl I 2003, 333) und eine Einkommenserhöhung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG --in Übereinstimmung mit den Beteiligten-- ausdrücklich ausgeschlossen (s.a. Beermann, EFG 2017, 417, 418; allgemein Ebel, Der Betrieb --DB-- 2013, 2112, 2113 f., 2115; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1555). Den Tatsachenfeststellungen des FG lassen sich keine entgegenstehenden Gesichtspunkte entnehmen.
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2. Die Klägerin hat i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Termingeschäfte getätigt.
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a) Nach der über § 8 Abs. 1 KStG für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin anzuwendenden Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen die dort benannten Verluste (aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung) weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den genannten Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bestimmt, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften gelten, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nicht unter diese Beschränkungen fallen --vorbehaltlich der Rückausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG-- zwar gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG Geschäfte bestimmter Finanzunternehmen (sog. sektorale Ausnahme) und Risikokompensationsgeschäfte anderer Unternehmen, wenn damit Risiken des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs abgesichert werden (sog. funktionale Ausnahme). Im Streitfall sind diese Ausnahmeregelungen indes, wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht einschlägig.
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Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen (z.B. Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 658; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1556; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 903; Meyer/Bäuml in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl., § 15 Rz 646; Ebel, Finanz-Rundschau --FR-- 2013, 882, 887). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
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b) Der Begriff des Termingeschäfts ist in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht definiert. Nach der BFH-Rechtsprechung ist er im Grundsatz nach den wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben zu bestimmen, wobei allerdings aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht bleiben (BFH-Urteile vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231; vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483; vom 28. April 2016 IV R 20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739; Senatsurteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540). Danach sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (s. Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, m.w.N.; s.a. BGH-Urteile vom 22. Oktober 1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317; vom 16. April 1991 XI ZR 88/90, BGHZ 114, 177). Nach wertpapier- bzw. bankrechtlichen Maßgaben ist das Termingeschäft ferner vom sog. Kassageschäft abzugrenzen (z.B. BGH-Urteil vom 18. Dezember 2001 XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294; vom 13. Juli 2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58), bei dem der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-)Tagen zu vollziehen ist ("sofortige Erfüllung"). Diese (Negativ-)Abgrenzung zum Termingeschäft (z.B. Ebel, FR 2013, 882, 884) wird auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung herangezogen (s. z.B. zum zertifikatbezogenen Kassageschäft BFH-Urteil in BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483; s.a. BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454; Ebel, ebenda; Johannemann/Reiter, Deutsches Steuerrecht 2015, 1489, 1492 f.; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1541; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 655; Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 418a; Beermann, EFG 2017, 418; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/3 12 und D/3 16: Maßgeblichkeit der Handelstechnik).
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c) Im Streitfall sind die Geschäfte der Klägerin entgegen der Ansicht des FG als Termingeschäfte anzusehen und unterfallen dem tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
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aa) Nach den im Revisionsverfahren bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) und von der Beschreibung im Jahresabschlussbericht der Klägerin unabhängigen Feststellungen des FG wurden die Geschäfte mit Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Bank (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt". Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies sei weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben) gewesen. Die Geschäfte sind nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden.
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bb) Die Geschäftsabwicklung entspricht damit dem sog. Daytrading-Modell in der Variante des sog. echten ungedeckten Daytrading: Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird (Müller-Deku, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2000, 1029, 1031 und 1037; Glade, Anlegerschutz bei Börsentermingeschäften im europäischen Vergleich, 2002, S. 47 ff. und 63 ff.; Binder, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht --ZHR-- 169 [2005], 329, 335 f.; Roth in KK-WpHG, 2. Aufl., § 2 Rz 108; Köhler in Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 21 Rz 58). Gegenstand des Geschäfts des Kunden bei der Bank sind letztlich nur (auf einen Geschäftstag bezogen) Forderungsrechte und Zahlungspflichten (Ausgleichszahlungen) in Abhängigkeit von der Kursentwicklung (Binder, ebenda). Der sich durch die --wenn auch nicht zwingend am Tagesende vorzunehmende-- Glattstellung der noch offenen Positionen ergebende Differenzbetrag ist (unter Berücksichtigung evtl. Kosten/Gebühren) der Gewinn bzw. Verlust des Geschäfts (s.a. BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 300 f.).
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cc) Das FG hat aus seinen Feststellungen und unter Verweis auf das BGH-Urteil in BGHZ 149, 294, 301 ff. darauf geschlossen, dass bei dieser Art der Abwicklung verdeckte Differenzgeschäfte vorgelegen haben, weil die Geschäfte nicht dem effektiven Austausch von Devisen und Kaufpreis dienten, sondern der Erzielung von Spekulationsgewinnen in Form von Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis.
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dd) Soweit das FG allerdings darüber hinaus aus dem Umstand, dass die getätigten Geschäfte innerhalb der für sog. Kassageschäfte (börsen-)üblichen Erfüllungszeit von zwei Tagen (hier: jedenfalls bis zum Ende des Geschäftstages) durch ein deckungsgleiches Gegengeschäft abgewickelt wurden, darauf geschlossen hat, es lägen Kassageschäfte (und damit nicht Termingeschäfte) vor, und auf dieser Grundlage sei die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen, ist dem nicht beizupflichten.
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aaa) Der BGH hat in seinem Urteil in BGHZ 149, 294, 298 zum sog. Daytrading darauf hingewiesen, dass je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung auch ein sog. Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft) vorliegen kann. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien durch (Neben-)Abreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des Kassageschäfts ausschließen und stattdessen allein Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen (BGH, ebenda; s.a. Glade, a.a.O., S. 54 f.; Roth in KK-WpHG, § 2 Rz 109).
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bbb) Ein solcher Fall liegt auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des FG hier vor. Die wirtschaftliche Substanz der Geschäfte bestand im Zusammenwirken der Eröffnungsgeschäfte und den darauf abgestimmten deckungsgleichen Gegengeschäften.
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Im Zeitpunkt des Abschlusses eines Eröffnungsgeschäfts stand jeweils fest, dass noch am gleichen Tag ein darauf abgestimmtes Gegengeschäft mit demselben Gegenstand abgeschlossen wird (vergleichbar einem Terminkauf mit Barausgleich); im wirtschaftlichen Ergebnis handelte es sich mithin um auf Differenzausgleich gerichtete Termingeschäfte (s. Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, dort Rz 37; s.a. --mit einem Hinweis auf ein sog. wirtschaftliches Termingeschäft-- Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 902). Die einzelnen Umsatzgeschäfte waren nur das technische Mittel zur Erzielung der zu Spekulationszwecken angestrebten Differenz (bloße Verrechnung der Ordervolumina mit dem Ergebnis eines Geldsaldos).
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Insoweit ist, auch wenn im eigentlichen Sinne kein hinausgeschobener Erfüllungszeitpunkt vorliegt (da ein solcher mit Blick auf die taggleiche Glattstellung nicht vereinbart ist), die Nutzung der (wenn auch sehr kurzen) Frist bis zum Gegengeschäft zu Spekulationszwecken von den Parteien der Vereinbarung intendiert und wirtschaftlich dem Termingeschäft vergleichbar (vgl. Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1031: "Terminelement"). Auch wenn das Geschäftsrisiko (Hebelwirkung durch Kreditierung; Totalverlust- und Nachschussrisiko), das im BGH-Urteil in BGHZ 160, 58 als Charakteristikum des Termingeschäfts umschrieben wird, wegen der Besonderheiten der Geschäftsgestaltung und Kürze der Frist im Streitfall als möglicherweise vermindert erscheint, ist es aber auch hier keinesfalls ausgeschlossen (s. insb. Binder, ZHR 169 [2005], 329, 345 ff.; Glade, a.a.O., S. 51 ff.; s.a. Müller-Deku, WM 2000, 1029, 1033). Auch das ("echte") Daytrading-Geschäft in der im Streitfall maßgebenden Ausgestaltung beruht auf dem Anreiz, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens (hier: Einschussverpflichtung als Sicherheit) und ohne Aufnahme eines Kredits mit einem (evtl. vielfachen) Transaktionsvolumen auf eine günstige Kursentwicklung (und damit einen Gewinn) zu spekulieren. Jedenfalls spielt das Ausmaß der "spezifische(n) Gefährlichkeit" des konkreten Termingeschäfts für seine steuerrechtliche Qualifizierung keine ausschlaggebende Rolle (so im Ergebnis auch Intemann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1541 a.E.).
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ccc) Dieses Verständnis des Termingeschäftsbegriffs (i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) wird durch die Gesetzeshistorie und -systematik bestätigt (s. zur Darstellung der gesetzgeberischen Regelungsabsicht Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124, m.w.N.). Denn die mit der Regelung korrespondierende Besteuerung sog. Differenzgeschäfte (s. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 14/23, S. 180) sollte im Bereich des § 23 EStG Geschäfte betreffen, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet waren und die nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung unterlagen, weil sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hatten. Die Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte dabei als Folgeänderung zu derjenigen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (entspricht der späteren Nr. 4) sicherstellen, dass Verluste aus sog. Differenzgeschäften im betrieblichen Bereich ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden konnten (BTDrucks 14/23, S. 178; s.a. Ebel, DB 2013, 2112, 2115). Dabei sollte die gegenüber dem Entwurf geänderte Gesetzesfassung ("Verluste aus Termingeschäften") jedenfalls auch diesen Bereich umfassen (BTDrucks 14/443, S. 28 f.). Somit stellt sich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als ergänzende Regelung dar, die neben den schon bisher --und weiterhin-- unter den vorgenannten Voraussetzungen steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, die auf Lieferung der Basiswerte gerichtet sind, auch Gewinne aus jenen privaten Termingeschäften der Steuer unterwerfen soll, die durch Differenzausgleich oder durch Gewährung vergleichbarer, ebenfalls von anderen Bezugsgrößen abhängiger Geldbeträge oder sonstiger Vorteile realisiert werden. Nicht anders ist die gleichlautende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (1999) zu verstehen (s. bereits das Senatsurteil in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124; s. insoweit auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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