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BFH 25.09.2015 - VII B 55/15
BFH 25.09.2015 - VII B 55/15 - Ausfuhrerstattung: Sanktion für in unzutreffender Höhe beantragte Ausfuhrerstattung trotz zutreffender tatsächlicher Angaben
Normen
Art 11 Abs 1 UAbs 3 EWGV 3665/87
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 24. Februar 2015, Az: 4 K 113/13, Urteil
vorgehend BFH, 14. Mai 2013, Az: VII R 45/10, Urteil
vorgehend EuGH, 6. Dezember 2012, Az: C-562/11, Urteil
vorgehend BFH, 7. September 2011, Az: VII R 45/10, EuGH-Vorlage
vorgehend FG Hamburg, 8. September 2008, Az: 4 K 19/06, Urteil
Leitsatz
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NV: Die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehende Möglichkeit, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, falls der Ausführer auf die nach früherer Auffassung der zuständigen Behörden gegebene Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse vertrauen durfte, besteht nicht, wenn der Ausführer im Fall vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung die Freigabe der Sicherheit beantragt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die inzwischen auf Seiten der zuständigen Behörden aufgekommenen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Erzeugnisse bekannt sind .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 4 K 113/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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Unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung führte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zwischen 1997 und 1998 Rindfleisch in Drittländer aus, das aus sog. Isolierschlachtbetrieben stammte. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Erlass vom 16. September 1997 die Auffassung vertreten hatte, Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sei nicht erstattungsfähig (was später mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- SEPA vom 26. Mai 2005 C-409/03, EU:C:2005:319, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 336-337 bestätigt wurde), forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die gewährten Erstattungen zurück. Die Rückforderungsbescheide sind bestandskräftig.
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Außerdem verhängte das HZA mit Bescheid vom 23. November 1999 gegen die Klägerin eine (mit späterem Änderungsbescheid reduzierte) Sanktion mit der Begründung, die Klägerin habe eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt und somit die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 --VO Nr. 2945/94-- der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) VO Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, ABlEG Nr. L 310/57) erfüllt.
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Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der beschließende Senat das Verfahren mit Beschluss vom 7. September 2011 VII R 45/10 (BFHE 235, 65, ZfZ 2011, 328) ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Sanktion gegen einen Ausführer zu verhängen ist, der unter zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts einen Erstattungsantrag stellt, obwohl für die betreffende Ausfuhr ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht besteht.
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Der EuGH hat auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil SEPA vom 6. Dezember 2012 C-562/11 (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) entschieden, Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 in der hier anzuwendenden Fassung sei dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in dessen Unterabs. 3 vorgesehenen Befreiungen die Sanktion gemäß Unterabs. 1 Buchst. a zu verhängen sei, wenn sich erweise, dass die Ware, für deren Ausfuhr eine Erstattung beantragt worden sei, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn der Ausführer in gutem Glauben gewesen sei und Art und Herkunft der Ware zutreffend beschrieben habe. Allerdings habe die Klägerin vorgetragen, dass sich die zuständigen deutschen Behörden, bevor der Erlass ergangen sei, dem zufolge Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben keine handelsübliche Qualität habe, auf die gegenteilige Annahme gestützt hätten, dass der genannte Erlass nicht veröffentlicht worden sei und dass sie (die Klägerin), sobald sie von ihm Kenntnis erlangt habe, keine weiteren Anträge auf Ausfuhrerstattungen für diese Waren mehr gestellt habe. Es sei vom nationalen Gericht zu prüfen, ob diese Angaben zuträfen und ob nicht andere Gesichtspunkte ihrer Erheblichkeit entgegenstünden. Vorbehaltlich dieser Prüfung könne eine Gesamtheit solcher besonderen Umstände einem Ausnahmefall i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 gleichgestellt werden (Rz 35, 36 des vorgenannten Urteils).
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Der beschließende Senat hat daraufhin mit Urteil vom 14. Mai 2013 VII R 45/10 (BFHE 242, 466, ZfZ 2013, 278) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Es bedürfe tatrichterlicher Klärung, ob die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Entfallen der Sanktion gemäß der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH im Streitfall vorlägen.
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Im zweiten Rechtsgang hat das FG den angefochtenen Sanktionsbescheid aufgehoben, soweit die festgesetzte Sanktion einen Betrag von 53.004,18 € übersteigt, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 überwiegend als erfüllt angesehen, da die Klägerin nach damaliger Verwaltungspraxis habe annehmen dürfen, die zuständigen Behörden gingen davon aus, Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sei erstattungsfähig. Daran habe der BMF-Erlass vom 16. September 1997 zunächst nichts geändert, da dieser nicht veröffentlicht worden sei und das HZA auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin die beantragten Erstattungen gewährt habe. Erst Mitte Januar 1998 habe die Klägerin durch ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des HZA erfahren, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nach Auffassung des BMF nicht erstattungsfähig sei. Trotz dieser Kenntnis habe die Klägerin in der Folgezeit in 19 Erstattungsverfahren, in denen ihr Ausfuhrerstattung als Vorschuss gezahlt worden sei, die Freigabe der Sicherheiten beantragt. Insoweit seien die Voraussetzungen für ein Entfallen der Sanktion nicht erfüllt.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt eines "gravierenden Rechtsanwendungsfehlers" stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund schon nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegt.
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1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des FG wendet, die Klägerin habe ab Mitte Januar 1998 Kenntnis von der geänderten Rechtsauffassung des HZA über die Erstattungsfähigkeit von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben gehabt, und meint, sie habe aufgrund des Telefonats allenfalls von entsprechenden Zweifeln des HZA an der Erstattungsfähigkeit ausgehen können, würdigt sie die Tatsachen anders, als es das FG getan hat, legt aber keinen Rechtsanwendungsfehler dar.
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2. Anders als die Beschwerde meint, liegt auch im Übrigen kein Rechtsanwendungsfehler des FG vor.
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Wie das FG zu Recht entschieden hat, sind in den hier streitigen Erstattungsfällen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 gegeben, weil die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 nach ihrem Wortlaut und in Anbetracht des EuGH-Urteils SEPA (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) --wie das FG zutreffend formuliert hat-- "im strengen Sinne nicht erfüllt sind".
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Angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls hat der EuGH in vorgenanntem Urteil lediglich die Möglichkeit angedeutet, die Gesamtheit solcher besonderen Umstände einem Ausnahmefall i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 gleichzustellen. Zwar hat sich der EuGH zu diesem Hinweis veranlasst gesehen, weil die Klägerin geltend gemacht hatte, die zuständigen Behörden hätten damals Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben für erstattungsfähig gehalten, hätten die spätere Änderung dieser Auffassung zunächst nicht veröffentlicht und sie (die Klägerin) habe nach Kenntniserlangung von der geänderten Verwaltungsauffassung keine weiteren Anträge auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen mehr gestellt. Der EuGH hat indes keine konkreten Voraussetzungen genannt, die für eine Gleichstellung mit dem in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 geregelten Ausnahmefall erfüllt sein müssen, sondern hat die Gesamtwürdigung ggf. vorliegender besonderer Umstände dem nationalen Gericht überlassen. Der beschließende Senat hat insoweit mit Urteil in BFHE 242, 466, ZfZ 2013, 278 "eine umfassende und die einzelnen Umstände in ihrem Gewicht abwägende Betrachtung und Bewertung der Situation" für erforderlich gehalten.
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Das FG ist dem im zweiten Rechtsgang nachgekommen und hat, soweit es die Klage hinsichtlich der Sanktionen für die hier noch streitigen Erstattungsverfahren abgewiesen hat, zutreffend entschieden.
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Die (von der Beschwerde als in dieser Form nicht richtig bemängelte) Feststellung des FG, die Klägerin habe Mitte Januar 1998 gewusst, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nach Auffassung des BMF nicht erstattungsfähig sei, wäre für den Senat im angestrebten Revisionsverfahren bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
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Wenn aber die Klägerin in Kenntnis der jedenfalls zweifelhaften Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse gleichwohl für laufende Verfahren Anträge auf Freigabe der Sicherheiten und damit der endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung stellte, liegen mit diesen Erstattungsverfahren keine Fälle vor, die dem in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 geregelten Ausnahmefall gleichgestellt werden können. Aus dem EuGH-Urteil SEPA (EU:C:2012:779, ZfZ 2013, 52) und dem Senatsurteil in BFHE 242, 466, ZfZ 2013, 278 ergibt sich nichts anderes. Wenn auch in diesen Entscheidungen von Anträgen auf Ausfuhrerstattungen bzw. der Abgabe der Ausfuhranmeldungen die Rede ist, so hatten doch ersichtlich weder der EuGH noch der beschließende Senat Anträge auf vorschussweise Gewährung der Ausfuhrerstattung und die diesbezügliche Besonderheit vor Augen, dass in diesen Fällen Ausfuhrerstattung ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen vorläufig gegen Sicherheit gezahlt und erst durch die Freigabe der Sicherheit endgültig gewährt wird, wenn der Ausführer die erforderlichen Nachweise beigebracht hat.
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Für die Frage, ob bei in nicht zutreffender Höhe beantragter vorschussweiser Ausfuhrerstattung besondere Umstände einem Ausnahmefall i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 gleichgestellt werden können, ist --anders als die Beschwerde meint-- die Ausfuhranmeldung nicht das entscheidende Dokument. Die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktionen sollen die Ausführer zu sorgfältigem, vorschriftsmäßigem Handeln anhalten und damit unrechtmäßige Zahlungen zu Lasten des Unionshaushalts vermeiden helfen (Erwägungsgründe der VO Nr. 2945/94). Ergänzend hierzu enthält Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 ersichtlich den Tatbestand einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige und verlangt vom Ausführer, von sich aus die zuständige Behörde auf drohende unrechtmäßige Zahlungen hinzuweisen. Derjenige Ausführer, der Ausfuhrerstattung als Vorschuss erhalten hat und trotz erkennbarer Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse die endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung durch Freigabe der Sicherheit beantragt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn ihm im (früheren) Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung derartige Zweifel noch nicht bekannt waren. Durch den Antrag auf endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung trotz zweifelhafter Erstattungsfähigkeit wendet er das Risiko einer unrechtmäßigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu Lasten des Unionshaushalts nicht ab, sondern erhöht dieses Risiko. Deshalb kommt eine Gleichstellung mit dem in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 geregelten Ausnahmefall nicht in Betracht. Dies hat das FG zutreffend erkannt, ohne dass eine weitere Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderlich ist.
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3. Schließlich ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt eines "gravierenden Rechtsanwendungsfehlers" weder schlüssig dargelegt noch liegt er vor, soweit die Beschwerde die fehlende Auseinandersetzung des FG mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2698/1999 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor (ABlEG Nr. L 55/24) bemängelt. Diese Verordnung ändert nichts daran, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben auch schon im hier streitigen Zeitraum nicht von handelsüblicher Qualität und deshalb nicht erstattungsfähig war und die Klägerin somit --wie auch im Streitfall rechtsbeständig festgestellt-- eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat (vgl. auch: Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 VII B 217/08, BFH/NV 2011, 577).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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