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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BFH 22.07.2015 - V R 20/12
BFH 22.07.2015 - V R 20/12 - Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen - Begriff der "Einrichtung mit sozialem Charakter"
Normen
§ 4 Nr 16 UStG 2005, § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2010
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 24. November 2011, Az: 6 K 233/10, Urteil
vorgehend BFH, 21. August 2013, Az: V R 20/12, EuGH-Vorlage
vorgehend EuGH, 12. März 2015, Az: C-594/13, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.
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b) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSyStRL) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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