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BFH 15.07.2015 - IX B 38/15
BFH 15.07.2015 - IX B 38/15 - Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren - Berücksichtigung von Beweisanträgen
Normen
§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 102 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 5 AO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2015, Az: 3 K 57/14, Urteil
Leitsatz
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NV: Kommt es aus Sicht des Finanzgerichts nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung an, sind weitere Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2015 3 K 57/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es die angebotenen drei Sachverständigenbeweise nicht erhoben hat.
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1. Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 96).
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2. Im Streitfall hat das FG es unterlassen, den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angebotenen und in der Anlage zum Protokoll aufgeführten Beweisangeboten hinsichtlich der Erkrankung des Klägers und den damit zusammenhängenden Folgen für die Vermietung seiner Immobilie nachzukommen. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt darin jedoch nicht. Denn das FG hat die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf der Grundlage von § 102 FGO nur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler dahingehend, dass das FA nicht alle für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in seine Willensbildung einbezogen hat, hat das FG nicht gesehen. Dabei hat das FG in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, dass für die gerichtliche Kontrolle die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, unter II.3.b). Da es aus Sicht des FG nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ankam, waren die Beweisanträge im finanzgerichtlichen Verfahren für das FG nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachaufklärung somit nicht zwingend (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837, unter III.1.b). Soweit die Kläger zudem vorbringen, eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass der Kläger erlassbedürftig sei, betrifft ihr Vorbringen im Kern die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das FA und das FG und damit tatsächliche und rechtliche Fehler der angefochtenen Ausgangsentscheidungen. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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