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BFH 26.03.2015 - X E 2/15
BFH 26.03.2015 - X E 2/15 - Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister
Normen
§ 12 Abs 1 S 1 GKG, § 12a GKG, § 79a Abs 1 Nr 5 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 32 Abs 4 S 3 KostVfg
Leitsatz
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1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt.
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2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.
Tenor
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1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 KostL ... (X K 4/12) wird zurückgewiesen.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
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3. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) und verwies auf die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 angebrachten Verzögerungsrügen, die ausweislich der beigefügten Anlage 7 u.a. das Klageverfahren beim Finanzgericht Hamburg unter dem dortigen Aktenzeichen 7 K … betrafen. Mit Rechnung vom 25. September 2012 KostL … (X K 4/12), berichtigt durch Rechnung vom 5. Dezember 2012 KostL … (X K 4/12), forderte die Kostenstelle des BFH die Verfahrensgebühr nach Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das dagegen gerichtete Schreiben vom 28. September 2012 wurde als Erinnerung behandelt, die mit Beschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12 (BFH/NV 2013, 763) zurückgewiesen wurde.
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Das Verfahren ist, da die fälligen Kosten nicht bezahlt worden sind, im Gerichtsregister am 19. September 2013 gelöscht worden. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 30. September 2013 die Rechnung KostL … (X K 4/12) erstellt, mit der sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zum GKG fordert.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 verlangte die Prozessbevollmächtigte unter Nennung der "Az. X K 4/12 und 5/12 u.a." die Aufhebung aller Kostenfestsetzungen. Im Schreiben vom 9. Februar 2015 begehrt sie außerdem insoweit die Aussetzung der Vollziehung.
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Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,
1. die Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) aufzuheben,
2. die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
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Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag des Kostenschuldners im Schreiben vom 29. Januar 2015, alle Kostenfestsetzungen aufzuheben, und damit auch die nunmehr geltende Kostenrechnung vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) im hier zu entscheidenden Verfahren, ist --mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe-- zu Recht als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG angesehen worden. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 9. Februar 2015 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
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1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 GKG wie auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig (grundsätzlich: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.1.).
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Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen. Auch diese betreffen eine --wenn auch aufgrund der Löschung des Verfahrens aus dem Gerichtsregister reduzierte-- Kostenrechnung, die auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruht und damit im "vorbereitenden Verfahren", welches § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO meint, ergangen ist. Durch die angeordnete Löschung im Gerichtsregister soll lediglich bewirkt werden, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. August 1993 III S 46/92, BFH/NV 1994, 251). Es handelt sich um eine Maßnahme mit nur innerdienstlicher Wirkung, die der förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung des Prozesses dient (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2009 VII B 237/08, nicht veröffentlicht). Eine Beendigung des Verfahrens erfolgt hierdurch nicht. Vielmehr verharrt es im Stadium eines "vorbereitenden Verfahrens" und kann fortgesetzt werden, wenn der Kläger den Vorschuss nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG in voller Höhe zahlt.
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2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 30. September 2013 KostL … (X K 4/12) ist nicht fehlerhaft.
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a) Der vom Kostenbeamten in dieser Kostenrechnung berechnete vorläufige Streitwert von 36.000 € ist zumindest in dieser Höhe mangels Einwendungen der Erinnerungsführer wie in der bisherigen Kostenrechnung des BFH --Kostenstelle-- KostL … (X K 4/12) auch weiterhin ansetzbar (weiterführend: Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 763, unter II.2.a).
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b) Zu Recht ist in der angegriffenen Kostenrechnung der Kostenansatz auf die Höhe reduziert worden, der sich bei einer Rücknahme der Klage ergeben hätte. Diese ist richtigerweise mit 1.194 € berechnet worden und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten.
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Gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG sind die Kläger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet. Diese Vorauszahlungspflicht besteht fort, da Prozesskostenhilfe aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 10. April 2013 X S 5/13 (PKH) (BFH/NV 2013, 971) und vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH) (BFH/NV 2014, 366) nicht bewilligt worden ist (§ 14 Nr. 1 GKG).
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Da der Kostenschuldner seiner Vorwegleistung nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG nicht nachkommt, waren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 der Kostenverfügung --KostVfg-- (jetzt: § 26 Abs. 8 Satz 3 KostVfg i.d.F. vom 6. März 2014, BAnz AT 7. April 2014 B1) --zugunsten des Kostenschuldners-- die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann. Vorliegend führt dies zu der in der Kostenrechnung ausgewiesenen Reduzierung von fünf Gebühren (Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG) auf die nach Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zum GKG bei Rücknahme der Klage zu zahlenden drei Gebühren.
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3. Mangels Erfolg der Erinnerung ist der Antrag des Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen.
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4. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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