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BFH 03.07.2014 - III R 37/13
BFH 03.07.2014 - III R 37/13 - Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind - Hinausgehen über das Klagebegehren
Normen
§ 1615l BGB, § 32 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 62 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 2 FGO, EStG VZ 2013, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 01.11.2011, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009 vom 01.11.2011
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Juni 2013, Az: 2 K 470/13 (Kg), Urteil
Leitsatz
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Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 24. Januar 2013 ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013).
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Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche der T gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Es hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für T ab Januar 2013 zu bewilligen.
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Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, trotz der zum 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsänderung sei kein Kindergeld für eine Tochter zu gewähren, die gegen den Vater ihres Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch habe. Außerdem hätte das FG über einen Kindergeldanspruch der T nur für die Monate bis März 2013 entscheiden dürfen, da nach dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681) der Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der letzte Monat sei, für den ein Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne.
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Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Streitsache hinsichtlich des Zeitraums Januar bis März 2013 an das FG zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist über das Klagebegehren nicht hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Vater ihres Kindes dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegensteht.
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1. Die Familienkasse rügt zu Unrecht, das FG sei über den Klageantrag hinausgegangen, weil es sie dazu verpflichtet habe, Kindergeld ab Januar 2013 zu gewähren und damit eine Entscheidung über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus getroffen habe.
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a) Die Klage richtet sich gegen den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 24. Januar 2013 sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013. Mit der Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidungen durch das Urteil des FG wurde der vorherige Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld wieder wirksam. Aufgrund dieses Festsetzungsbescheids ist die Familienkasse gegenüber dem Kläger verpflichtet, Kindergeld zu gewähren. Eines eigenen Ausspruchs des FG über diese Verpflichtung bedurfte es nicht.
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b) Der Urteilstenor kann nicht dahin verstanden werden, dass die Familienkasse durch das FG zur Gewährung von Kindergeld verpflichtet werden sollte, noch dazu für Monate, die über den gerichtlich nachprüfbaren Zeitraum hinausgingen. Vielmehr brachte das FG lediglich zum Ausdruck, dass die Familienkasse aufgrund der Aufhebung des Aufhebungsbescheids Kindergeld an den Kläger zu zahlen hat. Eine konstitutive Wirkung hat der Tenor insoweit nicht.
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2. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für die im Juni 1992 geborene T zu, die sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131).
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Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung. Der Senat hat in dem Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257) entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.
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