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BFH 02.04.2014 - XI B 16/14
BFH 02.04.2014 - XI B 16/14 - Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer "Sommerrodelbahn" - Darlegung einer Divergenz
Normen
§ 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst a UStG 2005 vom 20.12.2007, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, UStG VZ 2008, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 11. Dezember 2013, Az: 3 K 506/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine "Sommerrodelbahn", bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen .
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2. NV: Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2008 u.a. "Sommerrodelbahnen", bei denen die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des Zugseiles --mit den weiter in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten-- talwärts zum "Schlittenbahnhof" bewegen.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Ansicht, dass die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) --a.F.--, sondern dem Regelsteuersatz i.S. des § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien.
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Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" dementsprechend als dem Regelsteuersatz unterliegend. Anschließend beantragte sie jedoch, die streitigen Umsätze unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr nunmehr dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. zu unterwerfen.
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Das FA lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung ab.
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Der hiergegen eingelegte Einspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des FA, dass die Umsätze aus dem Betrieb der "Sommerrodelbahnen" nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. unterlägen, weil es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht um Beförderungsleistungen handele.
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Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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a) Mit ihrem Beschwerdevorbringen, im Streitfall sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, weil zu vergleichbaren Sachverhalten sowohl weitere Klageverfahren vor den FG (Hessisches FG, 1 K 1222/11; Sächsisches FG, 1 K 1690/12; Thüringer FG, 3 K 893/10) als auch Rechtsbehelfsverfahren bei den Finanzbehörden (FA A, FA B, FA C) anhängig seien und in der Rechtssache eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der streitigen Umsätze abschließend zu klären und die FG von weiteren Klageverfahren zu entlasten, hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht den Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan.
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aa) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der von ihm angeführten Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, jeweils m.w.N.).
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bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht ansatzweise. Sie legt schon keinen rechtserheblichen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil und in einer angeführten Divergenzentscheidung dar.
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b) Ebenso wenig hat die Klägerin mit diesem Vorbringen dargetan, dass im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich ist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.
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aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
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bb) Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645). Nichts anderes gilt für "Sommerrodelbahnen", bei denen sich --wie im Streitfall-- die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.
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Gleichfalls geklärt ist auch, dass es sich bei der Abgrenzung zwischen einer Beförderung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. zu sonstigen Leistungen eigener Art um eine den BFH grundsätzlich bindende tatsächliche Würdigung des FG handelt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2011 XI B 87/10, BFH/NV 2011, 2128; vom 2. Oktober 2013 V B 49/12, BFH/NV 2014, 189). Der BFH hat die dahingehende Würdigung anderer FG, wonach die mittels Skilift vorgenommene Beförderungsleistung in einer Skihalle ausschließlich Mittel zum Zweck der für die Nutzer im Vordergrund stehenden Möglichkeit der Skiabfahrt sei und die Liftnutzung bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktrete (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 2128; in BFH/NV 2014, 189), nicht beanstandet. Danach ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Umstände des Streitfalls dahingehend gewürdigt hat, die Bergfahrt sei keine eigenständige Leistung. Dies gilt erst recht, wenn --wovon das FG ausgegangen ist-- ein Aussteigen während der Fahrt oder am Scheitelpunkt technisch nicht möglich ist.
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Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantworteten Rechtsfragen weiterhin umstritten seien, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei, sind mit der Beschwerde weder vorgebracht noch ersichtlich.
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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