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BFH 23.04.2012 - III B 183/11
BFH 23.04.2012 - III B 183/11 - Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum Begriff der "wesentlichen Nachteile" bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift - Keine Bindung nach § 31 ABs. 1 BVerfGG
Normen
§ 69 Abs 2 S 8 Halbs 2 FGO, § 69 Abs 3 S 4 FGO, § 114 FGO, § 132 FGO, § 26 EStG 2009, § 26b EStG 2009, § 95 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 S 2 BVerfGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. August 2011, Az: 1 V 826/11, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass sich der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid wenden kann, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
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2. NV: Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides wegen wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO erscheint nicht bereits bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift geboten. Das Vorliegen wesentlicher Nachteile ist aber dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.
Tatbestand
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I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begründete im Juni 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In der von ihm und seinem Lebenspartner unterschriebenen Einkommensteuererklärung für 2009 (Streitjahr) beantragten sie die Zusammenveranlagung. Nach der eingereichten Erklärung erzielte der Antragsteller im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 60.432 € und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.558 €. Beim Antragsteller wurden Steuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 15.623 € erhoben. Sein Lebenspartner erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 4.801 € und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.290 €.
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte entgegen dem Antrag für den Antragsteller eine Einzelveranlagung durch und setzte ihm gegenüber die Einkommensteuer für 2009 auf 13.522 € fest. Über den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem der Antragsteller weiterhin die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner begehrt, ist noch nicht entschieden. Die von dem Antragsteller beantragte Aufhebung der Vollziehung lehnte sowohl das FA als auch das Finanzgericht (FG) ab.
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Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, vorläufiger Rechtsschutz müsse zwar über einen Antrag nach § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erreicht werden. Eine Aufhebung der Vollziehung scheide aber gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO aus, weil sie nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine.
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Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine Aufhebung der Vollziehung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch die Beschlüsse vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07 (BVerfGE 124, 199) und 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) die maßgeblichen Verfassungsfragen geklärt. Es lägen keine Gründe vor, hiervon im Einkommensteuerrecht abzuweichen. Vielmehr seien die in den genannten Beschlüssen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aufgezeigten Auslegungsgrundsätze nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auch für das vorliegende Verfahren bindend. Daneben sei der Streitfall mit einem solchen Fall vergleichbar, in dem das Gericht die streitentscheidenden Normen dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt habe. Dies ergebe sich daraus, dass bereits mehrere Verfassungsbeschwerden zu der auch für die Klärung des Streitfalls maßgeblichen Frage anhängig seien, ob die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten gleichheitswidrig sei. Schließlich müsse das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beachtet werden.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2009 in Höhe der Differenz zwischen der festgesetzten und der Steuer aufzuheben, die bei einer Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner festzusetzen wäre.
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Das FA hat sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 FGO).
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1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist statthaft.
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a) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren. Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt (§ 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu beantragen (Beschluss des Bundesfinanzhofs
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--BFH-- vom 16. Dezember 1997 XI S 41/97, BFH/NV 1998, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 5, 33).
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b) Auch wenn der Antragsteller letztlich den Erlass eines Einkommensteuerbescheids anstrebt, durch den er und sein Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Verpflichtung des FA zum Erlass eines solchen Bescheids nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (s. BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 III B 211/10, BFH/NV 2011, 1517), ist gleichwohl der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statthaft. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2009 beschränkt sich nicht nur auf eine bloße Negation (Versagung einer Zusammenveranlagung), sondern beinhaltet darüber hinaus eine Steuerfestsetzung (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637, zum negativen Gewinnfeststellungsbescheid). Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird (ebenso FG Baden-Württemberg vom 12. September 2011 3 V 2820/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 66; a.A. FG Hamburg vom 25. Juli 2011 6 V 50/11, juris), und zwar insoweit, als die bei der Einzelveranlagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre.
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2. Eine Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Ausschluss der Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft von der Möglichkeit zur Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist im Streitfall nicht gerechtfertigt.
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a) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aufgehoben werden (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Steuerbescheiden ist die Aufhebung der Vollziehung jedoch auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO). Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, m.w.N.). Diese Beschränkung ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, m.w.N.).
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b) Auch wenn im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2009 bestehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 5. März 2012 III B 6/12), sind gleichwohl keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die dem Antragsteller drohen könnten, wenn die Vollziehung des genannten Einkommensteuerbescheides nicht aufgehoben wird.
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aa) Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht (s. BFH-Beschlüsse vom 22. November 2001 V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, und vom 11. Juni 2001 I B 30/01, BFH/NV 2001, 1223, zu § 114 FGO).
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bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 935, m.w.N.). Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen nur dann zur Bejahung wesentlicher Nachteile, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. Danach erscheint eine Aufhebung der Vollziehung erst dann geboten, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).
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cc) Ein solcher Vorlagebeschluss ist jedoch durch den Senat bislang nicht ergangen. Auch wenn wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 zweifelhaft ist, ob die §§ 26, 26b EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG überzeugt.
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Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers kommt den Ausführungen des BVerfG in den Beschlüssen in BVerfGE 124, 199 und in BVerfGE 126, 400 zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG auch keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Dabei kann --ebenso wie es das BVerfG in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) offen ließ-- dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten. Den genannten BVerfG-Beschlüssen lagen Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen zugrunde, die mit der Begründung angegriffen wurden, die maßgeblichen Rechtsnormen seien nicht mit dem GG vereinbar. In einem solchen Fall geht die Entscheidung des BVerfG nach § 95 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht über die angegriffene Gerichtsentscheidung und die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen hinaus (s. auch Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, § 95 Rz 5, 11 f.). Danach bezieht sich der Beschluss in BVerfGE 124, 199 auf Bestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Beschluss in BVerfGE 126, 400 auf Vorschriften aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; weder deren Entscheidungsformeln noch deren tragenden Gründe beschäftigen sich daher mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG.
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