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BFH 19.01.2012 - IV B 9/11
BFH 19.01.2012 - IV B 9/11 - Fehlerhafte Handhabung einer Bekanntgabenorm als Verfahrensmangel
Normen
§ 122 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. November 2010, Az: 5 K 5075/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die fehlerhafte Handhabung einer für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel.
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2. NV: Bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens bietet der Poststempel auf dem Briefumschlag eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums als ein --ggf. erst nachträglich aufgebrachter-- Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen die behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.
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1. Bereits unzulässig ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe gegen das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Insoweit fehlt es für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schon an Ausführungen dazu, welches konkrete, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin das Gericht übergangen haben soll (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2008 X B 112/08, BFH/NV 2009, 161). Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht hätte --woran es fehlt-- Ausführungen dazu erfordert, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
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2. Jedenfalls unbegründet ist die Rüge, das FG habe gegen das Gebot verstoßen, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG, nach der aus dem Akteninhalt und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung am 12. Februar 2010 zur Post gelangt sei, lässt insbesondere nicht den Schluss zu, das Gericht habe bei seiner Entscheidung "die Frage des fehlenden Ausgangsvermerks in der Poststelle" nicht berücksichtigt, zumal es keines Absendevermerks der Poststelle bedarf, um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Dass das FG den Sachverhalt anders gewürdigt hat als von der Klägerin begehrt, stellt keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Selbst (vermeintlich) fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).
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3. Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389). Die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht begründet, weil das FG § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht fehlerhaft angewendet hat.
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a) Diese Vorschrift fingiert den Zugang eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts am dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. zu einer Entscheidung nach den Grundsätzen der Beweislast kommt es nur, wenn Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 AO begründet sind. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger des Verwaltungsakts substantiiert und schlüssig Tatsachen vorträgt, die auf einen späteren Zugang des Bescheids hindeuten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 389). Nach den Feststellungen des FG fehlt es im Streitfall jedoch an einem solchen substantiierten Vortrag der Klägerin.
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b) Dass das FG diese Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen hat, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen wendet sie sich vielmehr gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Diese ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG jedoch vertretbar und daher für das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren bindend. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das FG bei seiner Würdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt hat, dass sie den behaupteten einwöchigen Postlauf anhand des Poststempels oder anhand des Bescheiddatums erkennen konnte und es gleichwohl unterlassen hat, diesen Umstand umgehend dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) anzuzeigen oder zumindest den mit dem Poststempel versehenen Briefumschlag aufzubewahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2010, 410, m.w.N.). Soweit die Klägerin vorträgt, es bleibe offen, welche Beweiskraft dem Briefumschlag angesichts des mit einem Eingangsstempel vom 19. Februar 2010 versehenen Schreibens vom 12. Februar 2010 zukommen könne, übersieht sie, dass gerade bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens der Poststempel auf dem Umschlag höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums bietet als ein --ggf. erst nachträglich aufgebrachter-- Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück. Abgesehen davon lässt sich weder dem Urteil des FG noch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung entnehmen, dass sich auf dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 12. Februar 2010 ein auf den 19. Februar 2010 lautender Posteingangsstempel befunden hat.
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