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BFH 22.06.2011 - I R 103/10
BFH 22.06.2011 - I R 103/10 - Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer Einkünfte - Verlust aus Währungstermingeschäft als Werbungskosten in Bezug auf Kapitalanlage - Auslegung des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien - Verwendung des Wortes "Bruttobetrag" in Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien - Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Verlusten eines Kapitalanlegers
Normen
Art 11 Abs 4 DBA BRA, Art 11 Abs 2 DBA BRA, Art 24 Abs 2 DBA BRA, Art 24 Abs 3 Buchst b DBA BRA, § 26 Abs 6 KStG 1991, § 9 EStG 1990, § 34c Abs 1 S 2 EStG 1990 vom 25.02.1992
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 2. November 2010, Az: 6 K 13/08 K, Urteil
Leitsatz
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1. Für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ist ausschließlich die abkommensrechtliche Zinsdefinition maßgeblich; ob es sich auch nach brasilianischem Steuerrecht um "Zinsen" handelt, ist unerheblich .
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2. Anzurechnen ist nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien die auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive Quellensteuer .
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3. Bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage als Werbungskosten auch der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft zu berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden .
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer. Streitjahr ist 1993.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt ein Kreditinstitut. Sie erwarb am 6. Oktober 1993 von der brasilianischen B-Bank ein Depositenzertifikat (nachfolgend: Zertifikat) im Nennbetrag von 4,278 Mrd. Cruzeiro Real (CR$) mit einer Laufzeit bis zum 8. November 1993. Die Verzinsung wurde mit 36 % pro Monat vereinbart. Die für das Geschäft notwendigen CR$ kaufte die Klägerin --ebenfalls am 6. Oktober 1993-- von der US-amerikanischen A-Bank; zugleich vereinbarte sie mit dieser, dass sie die angekauften CR$ einschließlich der ausgezahlten Zinsen am 8. November 1993 zu einem festgelegten CR$/US-$-Terminkurs zurückliefern werde. Die Konzeption dieser Transaktion stammte von der in Großbritannien ansässigen C-Bank, an welche die Klägerin dafür eine Gebühr in Höhe von 1.100.000 DM zahlte.
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Die B-Bank schrieb, nachdem sie Quellensteuer in Höhe von 12.896.981 CR$ einbehalten und an die brasilianische Finanzverwaltung abgeführt hatte, der Klägerin am 8. November 1993 den Nennbetrag des Zertifikats sowie Zinsen in Höhe von 1.681.467.900 CR$ gut. Mit dem zurückgeflossenen Betrag erwarb die Klägerin am selben Tag ein weiteres Zertifikat im Nennbetrag von 5.959.467.900 CR$ mit einer Laufzeit bis zum 10. Dezember 1993 und einer Verzinsung von 41 % pro Monat. Sie schloss erneut mit der A-Bank ein entsprechendes Devisentermingeschäft ab und erhielt von der B-Bank am 10. Dezember 1993 die Gutschrift des Nennbetrags sowie von Zinsen in Höhe von 2.494.627.005 CR$. Von den Zinsen hatte die B-Bank 33.711.644 CR$ Quellensteuer einbehalten.
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Ebenfalls am 10. Dezember 1993 tauschte die Klägerin ihren gesamten Bestand an CR$ (8.454.094.905 CR$) in 31.171.651,83 US-$ zurück. Im Ergebnis hat sie damit für die von ihr eingesetzten ca. 31 Mio. US-$ eine marktübliche Verzinsung für 65 Tage (87.024,04 US-$ am 8. November 1993 und 84.625,79 US-$ am 10. Dezember 1993) erhalten.
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In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr ging die Klägerin davon aus, dass sie in Brasilien Zinsen in Höhe von 4.176.094.905 CR$ erzielt habe und dass brasilianische Quellensteuer in Höhe von 20 % dieses Betrags auf ihre Körperschaftsteuer anzurechnen sei. Auf diese Weise hatte sie die anrechenbare brasilianische Steuer mit 5.979.051,81 DM ermittelt. Dagegen nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) an, dass in Brasilien nur ein Zinsertrag von 310.724.173 CR$ dem Quellensteuerabzug von 15 % unterworfen worden sei. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Brasilien) vom 27. Juni 1975 (BGBl II 1975, 2246, BStBl I 1976, 47) sei nur der auf einen Steuersatz von 20 % hochgerechnete Betrag dieser tatsächlich erhobenen Steuer anrechenbar. Bei taggenauer Umrechnung der einzelnen Vermögensbewegungen ergebe sich eine tatsächlich erhobene Quellensteuer in Höhe von 336.608 DM und damit eine anrechenbare Steuer in Höhe von 448.810 DM.
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Im weiteren Verlauf änderte das FA den auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheid; es erkannte nunmehr brasilianische Quellensteuer in Höhe von 644.269 DM als anrechenbar an. Es hielt nicht mehr an der Ansicht fest, die von der Klägerin begehrte Anrechnung scheitere teilweise daran, dass nach brasilianischem Steuerrecht keine Zinsen vorlägen. Stattdessen nahm es nunmehr eine Gesamtbetrachtung vor, in die es die Geschäfte mit der B-Bank sowie die darauf bezogenen Devisentermingeschäfte mit der A-Bank einbezog. Eine Steueranrechnung sei nur hinsichtlich des Nettoergebnisses (Zinsertrag abzüglich Währungsverlust) möglich, woraus sich der genannte Anrechnungsbetrag ergebe. Die Klage gegen den dementsprechenden Bescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2010 6 K 13/08 K); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 984 abgedruckt.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer unter Anrechnung weiterer 5.334.783 DM brasilianischer Quellensteuer auf 35.712.979 DM festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Es sind nicht mehr als die vom FG ermittelten 617.442,89 DM brasilianischer Quellensteuern auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.
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1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des im Streitjahr noch geltenden DBA-Brasilien wird --vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen Art. 24 Abs. 1 DBA-Brasilien-- bei einer in Deutschland ansässigen Person auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist. Für Zwecke dieser Anrechnung wird bei Zinsen i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien davon ausgegangen, dass die brasilianische Steuer 20 % der Zinsen beträgt (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien). Damit sieht das DBA-Brasilien die Anrechnung einer "fiktiven Quellensteuer" in dem Sinne vor, dass eine dem Quellenstaat Brasilien zugeordnete Steuer in Höhe von 20 % der Zinsen unabhängig davon auf die deutsche Steuer angerechnet wird, ob sie nach brasilianischem Recht erhoben werden kann und ob sie in Brasilien tatsächlich gezahlt worden ist. Eine solche Anrechnung macht die Klägerin im Streitfall geltend.
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2. Die in Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien genannten Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als die Klägerin in Deutschland ansässig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA-Brasilien) und der Körperschaftsteuer unterliegt. Das ist unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Ebenso ist unstreitig und nicht erörterungsbedürftig, dass die Klägerin im Streitjahr Zahlungen für die Überlassung von Kapital erhalten hat, die gemäß Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien zu den "Zinsen" i.S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-Brasilien gehören sowie von einem in Brasilien ansässigen Schuldner --der B-Bank-- geleistet worden sind und deshalb aus Brasilien stammen (Art. 11 Abs. 7 DBA-Brasilien).
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3. Das FG hat angenommen, dass die von der Klägerin bezogenen Beträge nicht nur zum Teil, sondern insgesamt dem Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien unterfallen. Dem ist beizupflichten.
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Zwar hat das FA vorgetragen, dass die brasilianische Finanzverwaltung die von der B-Bank geleisteten Zahlungen nur zum Teil als Zinszahlungen, zum anderen Teil hingegen als Inflationsausgleich angesehen und nur den Zinsanteil der Besteuerung unterworfen habe; diesen Vortrag hat das FG als wahr unterstellt, weshalb im Revisionsverfahren von seiner Richtigkeit auszugehen ist. Doch ändert die hiernach zu unterstellende Behandlung der Vorgänge im Rahmen der Besteuerung in Brasilien nichts daran, dass die von der B-Bank geleisteten Zahlungen ohne Einschränkung als Zahlungen von "Zinsen" i.S. des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien anzusehen sind.
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Denn Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien verweist hinsichtlich des Begriffs "Zinsen" auf Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien. Nach der damit in Bezug genommenen Vorschrift umfasst der Ausdruck "Zinsen" u.a. Einkünfte aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder Art. Um solche Einkünfte geht es im Streitfall, da nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) davon auszugehen ist, dass es sich bei den von der Klägerin erworbenen Zertifikaten um Schuldverschreibungen handelte oder diese Zertifikate zumindest Forderungen der Klägerin gegenüber der B-Bank verbrieften. Ob das brasilianische Steuerrecht die Zahlungen ebenfalls in vollem Umfang als "Zinsen" ansieht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn die in Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien enthaltene Definition des Zinsbegriffs geht für Zwecke der Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien einem Rückgriff auf das interne Steuerrecht der Vertragsstaaten vor.
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Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien in seinem Schlussteil darauf abstellt, ob die betreffenden Einkünfte in ihrem Herkunftsstaat (Quellenstaat) "den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind". Denn diese Wendung bezieht sich nur auf die unmittelbar zuvor genannten "anderen Einkünfte", nicht aber auf die in Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien ausdrücklich bezeichneten Einkünfte, zu denen u.a. diejenigen aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder Art gehören. Das folgt aus dem Satzbau der Vorschrift, die zunächst die Einkünfte aus konkreten Einkunftsquellen --ohne Hinweis auf die Einordnung im Recht des Quellenstaats-- im Rahmen einer durch Kommata und das Wort "und" vermittelten Aufzählung benennt und sodann im Anschluss an das Wort "sowie" die "anderen Einkünfte" erwähnt. Jene "anderen Einkünfte" sind mithin sprachlich nicht in die zunächst erfolgende Aufzählung einbezogen, was darauf hinweist, dass für sie besondere Regeln gelten sollen. Diese Besonderheit kann wiederum nur darin bestehen, dass ausschließlich für die "anderen Einkünfte" die Bezugnahme auf das interne Steuerrecht des Quellenstaats gilt. Der Senat hat Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien daher schon in der Vergangenheit in diesem Sinne verstanden (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, BFHE 230, 321); er hält daran fest.
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Er sieht sich in der genannten Deutung zudem durch den Kommentar der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zum OECD-Musterabkommen (OECD-MustKomm) bestätigt. Das heute und auch im Streitjahr geltende OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk) enthält zwar --im Gegensatz zu seinem aus dem Jahr 1963 stammenden Vorgänger-- keine Bezugnahme auf "andere Einkünfte", die nach dem Recht des Quellenstaats den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Dazu heißt es aber im OECD-Musterkommentar, dass ein zweiseitiges Abkommen um eine entsprechende Passage erweitert werden könne und dass dadurch Einkünfte einbezogen werden könnten, die einerseits nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten wie Zinsen besteuert werden und andererseits nicht von der im OECD-Musterabkommen enthaltenen Definition gedeckt sind (OECD-MustKomm, Nr. 21 zu Art. 11). Der OECD-Musterkommentar geht mithin erklärtermaßen davon aus, dass eine solche zusätzliche Passage eine Erweiterung, nicht aber eine Einschränkung der im OECD-Musterkommentar enthaltenen Zinsdefinition beinhaltet (ebenso zum DBA-Brasilien Krabbe in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 11 Brasilien Rz 16). Damit wäre eine Deutung, die einen entsprechenden Hinweis auf das Steuerrecht des Quellenstaats (auch) auf die --im OECD-Musterabkommen vorbehaltlos genannten-- Einkünfte aus Schuldverschreibungen oder aus Forderungen beziehen würde, nicht vereinbar.
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4. Das FG hat ebenso zu Recht angenommen, dass die in Brasilien erhobene Steuer i.S. des Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien "in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist". Insbesondere war Brasilien nicht nur zur Besteuerung der Differenz zwischen den Zinseinkünften und den damit zusammenhängenden Währungsverlusten berechtigt. Dementsprechend bezieht sich auch die in Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien angeordnete Anrechnung einer brasilianischen Steuer in Höhe von "20 % der Zinsen" auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen.
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Ob ein in einem Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) verwendeter Einkünftebegriff sich auf einen Bruttobetrag oder einen Nettobetrag bezieht, muss stets anhand einer abkommensrechtlichen Betrachtung beurteilt werden (Senatsurteil vom 29. März 2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577, m.w.N.). Das gilt auch für den im DBA-Brasilien verwendeten Begriff "Zinsen". Dieser ist hiernach, obwohl Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien von "Einkünften aus Zinsen" spricht, als Bezeichnung eines Bruttobetrags zu verstehen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel zwischen Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien einerseits und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien andererseits.
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Denn Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien ordnet ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates an, das sich ausdrücklich auf den Bruttobetrag der Zinsen bezieht. Die Verwendung des Wortes "Bruttobetrag" bringt zwar einerseits zum Ausdruck, dass die Besteuerung durch den Quellenstaat und insbesondere die Bemessung der in Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien genannten Höchstbeträge an den Betrag der Zinsen vor Abzug der Quellensteuer anknüpfen dürfen. Zugleich besagt er aber andererseits, dass der Quellenstaat bei seiner Besteuerung aus abkommensrechtlicher Sicht nicht auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten Rücksicht nehmen muss, die mit den Zinsen im Zusammenhang stehen (ebenso Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 11 MA Rz 59; Geurts in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 OECD-MA Rz 42; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 MA Rz 71). Nur eine solche Handhabung ist zudem sinnvoll, da anderenfalls der Quellenstaat mit den Zinsen zusammenhängende Ausgabenpositionen ermitteln müsste, was häufig weder mit verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre noch der Systematik einer Quellenbesteuerung entspricht. An die hiernach zulässige Besteuerung des Bruttobetrags im Quellenstaat knüpft indessen Art. 24 DBA-Brasilien an, indem er anordnet, dass der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat gezahlte (Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien) bzw. fiktiv gezahlte (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien) Steuer anrechnet. Daraus folgt, dass speziell die nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien zu unterstellende brasilianische Steuer in Höhe von "20 % der Zinsen" sich auf "20 % des Bruttobetrags der Zinsen" beläuft. Das bedeutet für den Streitfall, dass jene Steuer 20 % von 1.694.364.881 CR$ (erstes Geschäft) zuzüglich 20 % von 2.528.338.649 CR$ (zweites Geschäft) betrug. Diese --jeweils in DM umgerechneten-- Beträge bestimmen mithin das sich aus Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ergebende Anrechnungsvolumen.
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5. Der anzurechnende Quellensteuerbetrag wird jedoch durch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Brasilien reduziert. Nach dieser Regelung darf der anzurechnende Betrag nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. Hiernach wird im Streitfall die Anrechnung auf diejenige deutsche Körperschaftsteuer begrenzt, die auf den in Brasilien erzielten Zinseinkünften beruht.
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a) Wie dieser Betrag zu berechnen ist, wird im DBA-Brasilien nicht geregelt. Insoweit ist deshalb auf das deutsche Recht und namentlich auf § 26 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) zurückzugreifen (Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien). Nach § 26 Abs. 6 KStG 1991 ist die ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus dem betreffenden ausländischen Staat entfällt. Bei der Berechnung des hiernach maßgeblichen Betrags ist die tarifliche Körperschaftsteuer vor Herstellung der Ausschüttungsbelastung zugrunde zu legen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 KStG 1991); diese belief sich im Streitjahr auf 50 % (§ 23 Abs. 1 KStG 1991). Ferner ist u.a. § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 (EStG 1990 n.F.) entsprechend anzuwenden (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991).
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b) Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 n.F. ist die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Steuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- ergebende deutsche Steuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Anders als die Klägerin meint, hat das FG zu Recht angenommen, dass im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Berechnung in die Größe "ausländische Einkünfte" nicht nur der Bruttobetrag der Zinsen, sondern auch der Verlust zu berücksichtigen ist, der sich für die Klägerin daraus ergab, dass sie für die Rückverkäufe der CR$ an die A-Bank zum 8. November und zum 10. Dezember 1993 jeweils einen niedrigeren Kurs des CR$ zum US-$ vereinbart hatte, als für die jeweiligen Ankäufe.
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aa) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit im Ausland erzielten Zinseinkünften nur solche Einnahmen und Ausgaben den ausländischen Einkünften zuzuordnen, die die Eignung haben, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen einzugehen. Das gilt wegen der durch § 49 Abs. 2 EStG 1990 n.F. angeordneten "isolierenden Betrachtungsweise" auch dann, wenn der inländische Gläubiger der Zinsen seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1990 n.F. ermittelt (Senatsurteil in BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577). Dieser Grundsatz greift deshalb im Streitfall ein.
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Zugleich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Ebene der Einkunftserzielung und die Vermögensebene streng voneinander zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, m.w.N.). Insbesondere führen hiernach Verluste, die der Kapitalanleger auf der Vermögensebene erleidet, grundsätzlich nicht zu abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, 1122). Zu diesen der Vermögensebene zuzuordnenden Verlusten gehören z.B. auch diejenigen, die durch Wechselkursschwankungen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 43/05, BFHE 216, 97, BStBl II 2007, 560). Sie zählen deshalb, wenn sie auf einer Kapitalanlage im Ausland beruhen, nicht zu den ausländischen Einkünften i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34d Nr. 6 EStG 1990 n.F. (s. auch Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 34c Rz 15, § 34d Rz 14, m.w.N.).
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bb) Anders kann es aber sein, wenn bereits bei der Begründung oder dem Erwerb einer Kapitalforderung deren Rück- oder Weiterveräußerung zu einem bestimmten Wechselkurs vereinbart wird (BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, m.w.N.). Des Weiteren hat der VIII. Senat des BFH den Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs der Einkunftsebene zugeordnet; dabei hat er es als unerheblich angesehen, dass der Rückkauf mit einer vom Kapitalnehmer verschiedenen Bank vereinbart wurde, weil der Rückkauf eine wirtschaftliche Einheit mit dem Rechtsverhältnis zwischen Kapitalnehmer und Kapitalgeber gebildet hatte (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 80/02, juris).
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cc) Wendet man diese Grundsätze --was der Senat für geboten hält-- spiegelbildlich auf im Anlagezeitpunkt feststehende Verluste aus von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Sicherungsgeschäften an, ergibt sich im Streitfall eine Zuordnung der Verluste der Klägerin aus dem Geschäft mit der A-Bank zur Einkunftsebene, mithin zu den Werbungskosten: Die Klägerin hat sich eines Wechselkursrisikos der Kapitalanlagen im Hinblick auf den Kurs des CR$ zum US-$ durch Vereinbarung zwar verlustverursachender, jedoch fester Rückkaufpreise mit der A-Bank entledigt. Sie hat damit einen Verlust in bestimmter Höhe einkalkuliert und bewusst in Kauf genommen, um aus dem Gesamtgeschäft einen der Höhe nach von Anfang an feststehenden Ertrag erzielen zu können, der gerade nicht von Währungsschwankungen abhängig sein sollte. Mit dem Verlust hat sich somit nicht während der Zeit der Kapitalanlage ein allgemeines Wechselkursrisiko verwirklicht, das der Vermögenssphäre zuzuordnen wäre.
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Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Währungsverluste wären ohne den Abschluss der Währungstermingeschäfte nur geringfügig niedriger ausgefallen, kommt dem keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Einordnung der Verluste zur Einkommens- oder Vermögenssphäre kann nicht von einem ex post angestellten Vergleich mit einem hypothetischen Sachverhalt abhängen. Ebenso wenig spielt es für die Einordnung eine Rolle, ob mit dem Währungstermingeschäft das Wechselkursrisiko einer Anlage in einem Land mit schwacher oder mit fester Währung ausgeschlossen werden soll.
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Die Währungsgeschäfte sind nach den Gegebenheiten des Streitfalls als wirtschaftliche Einheit mit den Anlagegeschäften anzusehen, auch wenn sie mit einer von der Kapitalnehmerin verschiedenen Bank abgeschlossen worden sind. Denn nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich bei den Einzelgeschäften um unmittelbar und gezielt aufeinander abgestimmte Verträge im Rahmen eines --von der Klägerin gesondert vergüteten-- Anlagemodells, welches auf die Erzielung eines bestimmten, zu Beginn der Anlage rechnerisch feststehenden Ertrags gerichtet war.
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6. Die vom FG auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung vorgenommene Berechnung des Anrechnungsbetrags hat die Klägerin nicht gerügt. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung.
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