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BFH 15.04.2011 - III B 140/10
BFH 15.04.2011 - III B 140/10 - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juli 2010, Az: 10 K 10327/07, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handle .
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2. NV: Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzgericht erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO .
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handele (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519).
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Daran fehlt es, soweit die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04 (BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753) behauptet. So handelt es sich bei den Ausführungen in jenem Senatsurteil, "beim Erlass eines erneuten Abzweigungsbescheids wäre es nach Auffassung des Senats nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger und Beschwerdegegner geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen", schon nicht um einen tragenden Rechtsgrundsatz jener Entscheidung. Zudem war der jenem Senatsurteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem, der dem angegriffenen FG-Urteil zugrunde liegt, nicht vergleichbar. Denn in dem dem vermeintlichen Divergenzurteil zugrunde liegende Fall waren die der Höhe nach nicht mehr genau ermittelbaren Aufwendungen des Vaters des vollstationär untergebrachten volljährigen Kindes geringer als das Kindergeld, so dass keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden konnte. Zur Förderung des Verfahrens führte der Senat in jenem Rechtsstreit aus, er hielte es nicht für ermessensfehlerhaft, den vom Vater "geleisteten Betreuungsunterhalt --ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen-- pauschal zu berücksichtigen und nur die Hälfte des Kindergeldes ... abzuzweigen". Demgegenüber geht die Familienkasse im vorliegenden Verfahren davon aus, dass dem Beigeladenen Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstanden seien; sie hat deshalb eine Abzweigung in vollem Umfang abgelehnt.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen (vermeintlicher) Divergenz des angegriffenen FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07 (BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928) zuzulassen. Die Familienkasse geht selbst davon aus, dass das FG seiner Entscheidung die Rechtsgrundsätze jenes Senatsurteils zugrunde gelegt hat, den Sachverhalt dann aber unzutreffend subsumiert habe. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt jedoch nicht in Betracht, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394).
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