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BFH 15.03.2011 - I B 158/10
BFH 15.03.2011 - I B 158/10 - Grundsätzliche Bedeutung: Ausländisches Recht und hinreichende Bezeichnung eines Steuerpflichtigen - Verfahrensfehler: Verstoß gegen die Aufklärungspflicht
Normen
§ 90 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 10 Abs 4 Buchst b DBA MLT, Art 23 Abs 1 Buchst c DBA MLT
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2010, Az: 2 K 2269/07, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine Frage ausländischen Rechts kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein .
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2. NV: Es bedarf keiner Klärung, dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Anschrift wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird .
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3. NV: Der Steuerpflichtige hat durch geeignete Belege die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nachzuweisen. Kommt dem der Steuerpflichtige nicht nach, ist das FG grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen .
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 1999 IX R 57/98 (BFH/NV 2000, 678), vom 19. August 1999 IV R 34/98 (BFH/NV 2001, 409), vom 5. Oktober 1994 I R 31/93 (BFH/NV 1995, 576) sowie vom BFH-Beschluss vom 29. Juni 1988 IV B 70/88 (BFH/NV 1989, 613) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Keine der genannten Entscheidungen enthält den abstrakten Rechtssatz, dass bei der Prüfung, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, nicht auch die Steuernummer herangezogen werden darf.
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2. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Adresse wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird.
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3. Auch die Frage, was unter dem Begriff der "Förderung der Industrie" gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. September 1974 (DBA-Malta a.F.) zu verstehen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zutreffend ausführt, ist diese Frage nach maltesischem Recht zu beantworten. Eine Frage ausländischen Rechts kann aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, weil dessen Ermittlung zu den tatsächlichen Feststellungen gehört, die ausschließlich dem FG obliegen (Senatsurteile vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930).
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4. Das FG war nicht verpflichtet (§ 76 Abs. 1 FGO), ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 III B 158/09, BFH/NV 2011, 299), von sich aus eine Bescheinigung der maltesischen Behörden vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Dividenden aus Gewinnen für ein Jahr gezahlt wurden, für das die ausschüttende Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhalten hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta a.F.). Ferner hätte der Kläger durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen müssen, dass er den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorgelegt hat, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterlagen (Senatsurteil vom 18. Juli 1990 I R 115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951). Abgesehen davon macht der Kläger nicht geltend, dass er das Unterbleiben der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war; angesichts dessen liegt hinsichtlich dieses Punktes ein Rügeverzicht vor (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N.).
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