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BFH 10.11.2010 - IX B 31/10
BFH 10.11.2010 - IX B 31/10 - Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft
Normen
§ 60 Abs 3 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 57 FGO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2009, Az: 2 K 125/07, Urteil
Leitsatz
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NV: Eine als Vermieterin auftretende (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Finanzgericht (FG) nicht verpflichtet, die weiteren Gemeinschafter der Erbengemeinschaft zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das FG ist im Einklang mit der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine als Vermieterin auftretende (Erben-)Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929). Vor diesem Hintergrund ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG davon ausgeht, dass der Kläger, der ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten namens und in Vollmacht der Gemeinschaft einen Mietvertrag mit dem Ehepaar R abgeschlossen hat, seine Klage (auch) namens der Gemeinschaft erhoben hat. Aus den genannten Gründen kommt insoweit auch eine Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
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Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit nicht vor. Die behaupteten Divergenzen sind zum Teil nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden, zum Teil sind die in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Rechtssätze den Gründen der angefochtenen Erstentscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann eine Zulassung wegen Divergenz nicht mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung erreicht werden.
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