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BFH 08.09.2010 - VIII R 1/10
BFH 08.09.2010 - VIII R 1/10 - Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung
Normen
§ 9 Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 14. Dezember 2009, Az: 6 K 18/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Juni 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Er hatte die Beteiligung im Privatvermögen gehalten. Zugunsten der GmbH hatte sich der Kläger verbürgt. 2003 wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm deshalb im November 2003 ein Bankdarlehen über 320.000 € auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den im Jahr 2003 berücksichtigten Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft entsprechend.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 erklärten die Kläger auf das Darlehen geleistete Zinsen von 14.164,89 € als nachträgliche Einkünfte gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte den Abzug der Schuldzinsen ab, da die Einkunftsquelle bereits 2003 fortgefallen sei.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 851 veröffentlicht. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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unter Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 14. Dezember 2009 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 17. Dezember 2008 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. September 2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 14.165 € anerkannt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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a) Das Begehren der Kläger ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Berücksichtigung eines Verlusts, sondern den Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 14.165 € geltend machen.
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b) Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (vgl. Senatsurteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795). Seine gegenteilige Rechtsprechung hat der Senat damit aufgegeben.
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c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall grundsätzlich vor. Das zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme vom Kläger aufgenommene Darlehen hat die Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der GmbH erhöht. Die darauf entfallenden Zinsen kann der Kläger deshalb auch nach Löschung der GmbH im Handelsregister als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können.
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d) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben.
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e) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das FG hat von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen zur Höhe der Schuldzinsen getroffen. Dies wird es ebenso nachzuholen haben wie die Prüfung, ob die Verbindlichkeiten durch die Verwertung zurückbehaltener aktiver Wirtschaftsgüter (teilweise) hätten getilgt werden können.
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2. Rein vorsorglich weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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Sollten in dem vom Kläger geltend gemachten Abzugsbetrag auch Tilgungsanteile enthalten sein, müssten diese herausgerechnet werden. Die Darlehen haben bereits den Aufgabeverlust erhöht und können nicht noch einmal steuerlich wirksam werden. Die danach grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Zinsen können wegen § 3c Abs. 2 EStG im Streitjahr nur zur Hälfte abgezogen werden.
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