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BFH 02.09.2010 - VIII B 261/09
BFH 02.09.2010 - VIII B 261/09 - Zufluss von Renditen aus einem Schneeballsystem - Zufluss bei Novation
Normen
§ 8 Abs 1 EStG 1990, § 11 Abs 1 S 1 EStG 1990, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 28. Oktober 2009, Az: 9 K 3339/09, Urteil
vorgehend BFH, 19. Juni 2007, Az: VIII R 63/03, Urteil
vorgehend FG München, 21. November 2002, Az: 11 K 3610/99, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Novation auch dann zu einem Zufluss führt, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners von einem weiteren Ereignis (Gutschrift von Schecks) abhängt, hat keine grundsätzliche Bedeutung .
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2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; vom 16. März 2010 VIII R 4/07, juris) .
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es ist auch kein Verfahrensfehler ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Novation auch dann zu einem Zufluss führt, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners von einem weiteren Ereignis (Gutschrift von Schecks) abhängt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141). Das ist im Streitfall zu bejahen, weil der Schuldner nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Zeitpunkt der Novation sowohl leistungsfähig als auch zahlungsbereit war. Dafür spricht insbesondere, dass der Schuldner von Mitte Juni bis Anfang August 1994 von Anlegern nicht nur ca. 20,8 Mio. DM erhalten, sondern im selben Zeitraum Auszahlungen an Anleger in Höhe von ca. 28,5 Mio. DM geleistet hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Zahlungsbereitschaft des Schuldners von der endgültigen Gutschrift der gegenüber der Klägerin angesprochenen und bereits zu Gunsten des Schuldners gebuchten Schecks abhängig war, geschweige denn, dass Zweifel an der Gutschrift der Schecks bestanden. Demgemäß ist auch der von den Klägern gerügte Verstoß des FG gegen Denkgesetze nicht gegeben.
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b) Die von den Klägern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Mit Urteil in BFHE 229, 141 hat der Senat die von den Klägern angeführte Entscheidung des FG Saarland vom 6. Dezember 2006 1 K 165/03 aufgehoben und deutlich gemacht, dass es für die Beurteilung des Zeitpunktes des Zuflusses auf die Sicht des Leistungsempfängers/Kapitalanlegers in dem Zeitpunkt ankommt, in dem er erstmals aus seiner Sicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt.
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c) Unbegründet ist auch die Rüge der Kläger, das FG-Urteil beruhe wegen fehlender Urteilsbegründung auf einem Verfahrensfehler. Den Feststellungen des FG ist zu entnehmen, dass die Klägerin dem Schuldner ursprünglich 480.000 DM überlassen und sich das eingesetzte Kapital zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Rendite im Zeitpunkt der Novation auf ca. 700.000 DM belaufen hat. Sowohl die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch das FG sind daher von (streitigen) Kapitaleinnahmen in Höhe von 220.000 DM ausgegangen. Wenn das FG in diesem Zusammenhang nicht von 700.000 DM, sondern von "ca. 700.000 DM" spricht, liegt darin eine Ungenauigkeit, die allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler beinhaltet, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
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d) Soweit die Kläger als weiteren Verfahrensmangel rügen, das FG habe keine konkreten Feststellungen über die Vereinbarungen der Klägerin mit dem Schuldner getroffen, es habe nicht geprüft, ob die Klägerin bei einem entsprechenden Auszahlungsverlangen im Stande gewesen wäre, die Auszahlung der Renditen herbeizuführen und nicht untersucht, ob der Schuldner Renditeansprüche bedient habe, die dem Anspruch der Klägerin vergleichbar waren, ist die Rüge unbegründet. Das FG hat sich ausweislich der Urteilsgründe mit diesen Themen ausführlich auseinander gesetzt. Seine Würdigung, der Schuldner sei zum maßgeblichen Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig gewesen, ist nach den getroffenen Feststellungen möglich und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Vor diesem Hintergrund mussten sich dem FG weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie sie der erkennende Senat im ersten Rechtszug ohne Bindungswirkung in Betracht gezogen hatte, nicht aufdrängen.
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