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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90c StGB
§ 90c StGB, Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
§ 90c eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1247).
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) 1 Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2 Der Versuch ist strafbar.
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