Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 StGB
§ 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
- 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
- 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
§ 140 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
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