Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 330 StGB
§ 330 StGB, Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) 1 In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Absatz 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
- 4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
- 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.
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