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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 272 StPO
§ 272 StPO, Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
- 2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
- 3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
- 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
- 5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
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