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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 418 StPO
§ 418 StPO, Durchführung der Hauptverhandlung
(1) 1 Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 2 Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als 6 Wochen liegen.
(2) 1 Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. 2 Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. 3 Die Ladungsfrist beträgt 24 Stunden.
(3) 1 Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. 2 Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 3 § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
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