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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.12.1.3. BRi
Ziff. 4.12.1.3. BRi, Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsfähig sind antragstellende Personen, wenn sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Verfassung die für die Durchführung und Mitwirkung bei der Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendige Belastbarkeit besitzen.
Bei Antragstellenden der Pflegeversicherung handelt es sich überwiegend um ältere und multimorbide Personen. Für diesen Personenkreis kann entweder eine indikationsspezifische oder eine geriatrische Rehabilitation in Betracht kommen. Häufig wird bei diesen antragstellenden Personen die Voraussetzung für eine geriatrische Rehabilitation gegeben sein. Daher sind bei der Prüfung der Rehabilitationsfähigkeit insbesondere die nachstehenden niedrigschwelligeren Kriterien für die geriatrische Rehabilitation zu berücksichtigen.
Rehabilitationsfähigkeit für eine geriatrische Rehabilitation ist dann gegeben, wenn die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
- - Stabilität der Vitalparameter (Herzfrequenz, Blutdruck, Körpertemperatur, Atemfrequenz),
- - Fähigkeit zur mehrmals täglichen aktiven Teilnahme an rehabilitativen Maßnahmen,
- - Schädigungen von Körperfunktionen und -strukturen und typische Komplikationen müssen die aktive Teilnahme an rehabilitativen Maßnahmen mehrmals täglich erlauben und können in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung angemessen behandelt werden.
Rehabilitationsfähigkeit für eine geriatrische Rehabilitation ist eingeschränkt oder ggf. nicht gegeben bei:
- - fehlender oder nicht ausreichender körperlicher Belastbarkeit, die die aktive Teilnahme verhindert. Für die mobile geriatrische Rehabilitation ist das mindestens eine nichtärztliche therapeutische Leistung am Tag von 45 Minuten. Für die geriatrische Rehabilitation sind das 3 bis 4 nichtärztliche therapeutische Leistungen am Tag.
- - Begleiterkrankungen bzw. Komplikationen, die eine aktive Teilnahme an der Rehabilitation verhindern, z. B.
- - schwere Orientierungsstörungen, z. B. mit Wanderungstendenz,
- - ausgeprägte psychische Störungen, wie schwere Depression mit Antriebsstörung oder akute Wahnsymptomatik,
- - massiv eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, z. B. bei hochgradiger Demenz,
- - ausgeprägte Wundheilungsstörungen, Lage und Größe eines Dekubitus,
- - Darminkontinenz, wenn diese Ausdruck einer weit fortgeschrittenen geistigen und körperlichen Erkrankung ist.
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