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EuGH 11.07.2024 - C-461/22
EuGH 11.07.2024 - C-461/22 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) - 11. Juli 2024 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. c – Anwendungsbereich – Ausschlüsse – Ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit – Art. 4 Nr. 7 – Verantwortlicher – Ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen hat – Art. 15 – Zugang der unter Betreuung gestellten Person zu den Daten, die dieser ehemalige Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erhoben hat“
Leitsatz
In der Rechtssache C-461/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2022, in dem Verfahren
MK
gegen
WB
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, F. Erlbacher und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 7 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) (im Folgenden: DSGVO).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MK, einer in Deutschland wohnhaften, unter Betreuung gestellten natürlichen Person, und WB, seinem ehemaligen Betreuer, über den Zugang von MK zu den ihn betreffenden Daten und Informationen, die WB, während er mit seiner Betreuung beauftragt war, erhoben hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Im 18. Erwägungsgrund der DSGVO heißt es:
„Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.“
Art. 2 („Sachlicher Anwendungsbereich“) DSGVO sieht vor:
„(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
…
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
…“
In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) DSGVO heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
…
‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
…“
Art. 15 („Auskunftsrecht der betroffenen Person“) DSGVO bestimmt:
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
…
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …
…“
Deutsches Recht
§ 1896 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 42) (im Folgenden: BGB) sieht vor, dass dann, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer bestellt.
Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn persönlich zu betreuen. § 1897 Abs. 6 BGB bestimmt, dass eine Person, die Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden soll, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
WB, ein deutscher Rechtsanwalt aus dem persönlichen Umfeld von MK, war von einem deutschen Gericht bestellt worden, um im Rahmen seiner Berufsausübung für eine bestimmte Zeit bis zu seiner Entpflichtung und der Bestellung eines neuen Betreuers die Betreuung von MK zu führen.
MK möchte Klage erheben, um die Schlussrechnung und gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, die WB während der Betreuung erhoben hat.
Zu diesem Zweck stellte MK beim Amtsgericht Hannover (Deutschland) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, das diesen Antrag, soweit er den Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO betraf, mit der Begründung zurückwies, dass ein im Rahmen seiner Berufsausübung tätiger Betreuer kein „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. Darüber hinaus regele die DSGVO das Verhältnis zwischen einer betroffenen Person und einem Verantwortlichen. Ein gesetzlich bestellter Betreuer sei aber gemäß § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person. Daher dürften die diese Person betreffenden personenbezogenen Daten durch den Betreuer im Namen der betreuten Person selbst verarbeitet werden, ohne dass es ein – nach dem in der Rechtsprechung deutscher Gerichte verwendeten Ausdruck – „Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betroffenem“ gäbe.
MK focht die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags vor dem vorlegenden Gericht an.
Dieses Gericht hat Zweifel, ob eine Person, die die Aufgaben des Betreuers berufsmäßig wahrgenommen hat, als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO eingestuft werden kann.
Ferner fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese Verordnung in Anbetracht von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO im Ausgangsverfahren anwendbar sei, da WB zum persönlichen Umfeld von MK gehöre, ohne hierzu jedoch ausdrücklich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hannover (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist der gesetzlich bestellte Betreuer, der diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO?
Muss dieser Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Nach Ansicht der Europäischen Kommission entspricht das Vorabentscheidungsersuchen nicht Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da es keine ausreichende Darstellung der Gründe enthalte, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts habe, da es sich darauf beschränke, die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover zu beanstanden, ohne die Gründe darzulegen, die es veranlasst haben, an dessen Auslegung der DSGVO zu zweifeln.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov,C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Auslegung der Bestimmungen der DSGVO durch das Amtsgericht Hannover, wonach im Wesentlichen diese Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist und jedenfalls ein ehemaliger Betreuer nicht als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO angesehen werden kann, zutreffend ist. Das vorlegende Gericht gibt zwar nicht die Gründe an, die es veranlasst haben, an dieser Auslegung zu zweifeln, doch legt es die Argumentation des Amtsgerichts Hannover genau dar, wodurch die Tragweite der vorgelegten Fragen verständlich wird.
Überdies ist die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich, da der Antrag von MK auf Prozesskostenhilfe der Einreichung eines Antrags nach Art. 15 DSGVO dient, dessen Anwendung die Auslegung des Begriffs „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO voraussetzt.
Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 7 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss.
Zunächst ist im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit der DSGVO auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, dessen Tragweite durch den 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung erläutert wird, diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten findet, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.
Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die von einer natürlichen Person berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Betreuers vom Anwendungsbereich der DSGVO ausschließt.
Der vom vorlegenden Gericht erwähnte Umstand, dass der im Ausgangsverfahren beteiligte Betreuer aus dem persönlichen Umfeld der unter seine Betreuung gestellten Person ausgewählt wurde, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
Zur Frage, ob ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung diese Person betreffender personenbezogener Daten einzustufen ist, ist festzustellen, dass ein Betreuer aufgrund der ihm durch das nationale Recht übertragenen Aufgaben für diese Person verschiedene Tätigkeiten auszuüben hat, in deren Rahmen er auch über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung diese Person betreffender personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO entscheidet.
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts ergeben sich daraus, dass der Betreuer nach den Vorschriften des deutschen Betreuungsrechts gesetzlicher Vertreter der unter seine Betreuung gestellten Person ist und für ihre Rechnung und in ihrem Namen handelt.
Wie das vorlegende Gericht jedoch selbst ausführt, begehrt MK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die sich im Besitz seines derzeitigen Betreuers befinden, sondern über diejenigen, die sich noch im Besitz seines ehemaligen Betreuers, WB, der nunmehr entpflichtet wurde, befinden.
Wie die Kommission ausführt, ist ein ehemaliger Betreuer daher gegenüber einer Person, die in der Vergangenheit unter seine Betreuung gestellt war, eine dritte Person.
Daraus folgt, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, und dass er folglich verpflichtet ist, diese Daten unter Beachtung der DSGVO und insbesondere der ihm nach Art. 15 DSGVO obliegenden Pflichten, die gegebenenfalls gemäß Art. 23 DSGVO beschränkt werden können, zu verarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde,C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 54 bis 56).
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
ist dahin auszulegen, dass
ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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