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EuGH 04.10.2018 - C-191/17
EuGH 04.10.2018 - C-191/17 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) - 4. Oktober 2018 ( *1) - „Richtlinie 2007/64/EG – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Begriff ‚Zahlungskonto‘ – Mögliche Einbeziehung eines Sparkontos, auf das bzw. von dem der Nutzer über ein auf ihn lautendes Girokonto Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann“
Leitsatz
In der Rechtssache C-191/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2017, in dem Verfahren
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
gegen
ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Rechtsanwalt W. Reichholf,
der ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Zahradnik,
der deutschen Regierung, vertreten durch D. Klebs und T. Henze als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und T. Scharf als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2018
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1, im Folgenden: Zahlungsdienste-Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der eine Klageberechtigung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen zukommt, und der ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG (im Folgenden: ING-DiBa Direktbank Austria) wegen der Zulässigkeit der von dieser Bank verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Zahlungsdienste-Richtlinie
Die Zahlungsdienste-Richtlinie gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 „für Zahlungsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden“.
In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
…
‚Zahlungsdienst‘ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;
…
‚Zahlungsvorgang‘ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
…
‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
…“
Im Anhang dieser Richtlinie wird u. a. Folgendes als Zahlungsdienste eingestuft:
Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:
Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen“.
Zahlungskonten-Richtlinie
Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214, im Folgenden: Zahlungskonten-Richtlinie) heißt es:
„Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der [Zahlungsdienste-Richtlinie] gelten. … Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. … So sollten … Konten wie Sparkonten … grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. …“
Im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der [Zahlungsdienste-Richtlinie] … enthaltenen Begriffsbestimmungen.“
Art. 1 Abs. 6 der Zahlungskonten-Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.“
…“
Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
‚Zahlungskonto‘ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
…“
Österreichisches Recht
§ 3 des Zahlungsdienstegesetzes (BGBl. I Nr. 66/2009, im Folgenden: ZaDiG) bestimmt:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
5. Zahlungsvorgang: vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
6. Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
7. Zahler: eine Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
8. Zahlungsempfänger: eine Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
…
10. Zahlungsdienstnutzer: eine Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
11. Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
…
13. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“.
§ 31 des Bankwesengesetzes (BGBl. Nr. 532/1993) in der Fassung des BGBl. I Nr. 118/2016 sieht vor:
„(1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. …
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Die ING-DiBa Direktbank Austria bietet Online-Sparkonten an, auf die bzw. von denen ihre Kunden im Wege des Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen können. Diese Überweisungen muss der jeweilige Kunde stets über ein auf ihn lautendes Referenzkonto tätigen. Hierbei muss es sich um ein Girokonto handeln, das der Kunde auch bei einer anderen Bank als der ING-DiBa Direktbank Austria unterhalten kann. Das vorlegende Gericht stellt klar, dass Überträge auf das bzw. von dem Online-Sparkonto ohne Beiziehung eines Zahlungsdienstleisters möglich seien.
Diese Online-Sparkonten sind täglich fällig, d. h., die Kunden können über die darauf eingezahlten Beträge jederzeit verfügen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Verzinsung hat.
Im Ausgangsrechtsstreit geht es um Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ING-DiBa Direktbank Austria. Nach Ansicht der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte verstoßen einige dieser Klauseln gegen das ZaDiG, durch das die Zahlungsdienste-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, und seien somit unzulässig.
Als Vorfrage für die Zulässigkeit dieser Klauseln hat das vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof (Österreich), seiner Ansicht nach zunächst zu klären, ob das ZaDiG anwendbar ist. In diesem Rahmen hat das vorlegende Gericht zu bestimmen, ob Online-Sparkonten wie die von der ING-DiBa Direktbank Austria angebotenen als „Zahlungskonten“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen sind und somit in deren Anwendungsbereich fallen.
Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die Bezeichnung als „Sparkonto“ allein kein Grund dafür sei, dieses aus dem Anwendungsbereich der Zahlungsdienste-Richtlinie auszunehmen. Es möchte allerdings wissen, ob bei Online-Sparkonten in Anbetracht ihrer Zweckbestimmung als Spareinlagen davon ausgegangen werden kann, dass sie der Abwicklung von Zahlungsverkehr dienen.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 4 Nr. 14 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass auch ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ zu subsumieren ist und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 14 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als „Referenzkonto“ bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, unter den Begriff „Zahlungskonto“ fällt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmačs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
Dementsprechend ist als Erstes zu vergegenwärtigen, dass in Art. 4 Nr. 14 der Zahlungsdienste-Richtlinie das Zahlungskonto als „ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird“, definiert wird.
Der Zahlungsvorgang wird in Art. 4 Nr. 5 dieser Richtlinie als „die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“ definiert.
Nach Art. 4 Nr. 3 der Zahlungsdienste-Richtlinie umfasst der Zahlungsdienst „jede im Anhang [dieser Richtlinie] aufgeführte gewerbliche Tätigkeit“. So zählen nach Nr. 2 dieses Anhangs zu den Zahlungsdiensten „Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“. Ebenso zählt nach Nr. 3 dieses Anhangs zu den Zahlungsdiensten die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister, was die Ausführung von Lastschriften, von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte und von Überweisungen umfasst.
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 28, 30 und 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich anhand des Wortlauts dieser Vorschriften als solchem nicht bestimmen, ob der Begriff „Zahlungskonto“ Konten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden umfasst, bei denen ein Zahlungsvorgang nur nach einem Zwischenschritt getätigt werden kann, der den Transfer eines Geldbetrags zwischen dem Sparkonto und dem Girokonto des Nutzers beinhaltet.
In Anbetracht dieser Feststellung ist als Zweites der gesetzgeberische Kontext zu prüfen, in dem die Zahlungsdienste-Richtlinie steht.
Dazu ist insbesondere die Zahlungskonten-Richtlinie zu berücksichtigen.
Denn auch wenn diese Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht unmittelbar anwendbar ist, besagt ihr zwölfter Erwägungsgrund doch, dass sie für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie gelten soll. Zudem wird im 14. Erwägungsgrund der Zahlungskonten-Richtlinie klargestellt, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen sollten, insbesondere den in der Zahlungsdienste-Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Zum Begriff „Zahlungskonto“ ist zunächst festzustellen, dass die Definition in Art. 2 Nr. 3 der Zahlungskonten-Richtlinie mit der Definition in Art. 4 Nr. 14 der Zahlungsdienste-Richtlinie nahezu identisch ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der einzige Unterschied – der darin besteht, dass anstelle des in der erstgenannten Vorschrift enthaltenen Wortes „Verbraucher“ in der letztgenannten Vorschrift das Wort „Zahlungsdienstnutzer“ verwendet wird – nämlich nicht Ausdruck eines materiellen Unterschieds in der Definition des Begriffs „Zahlungskonto“, sondern spiegelt vielmehr den unterschiedlichen Gegenstand der beiden Richtlinien wider.
Sodann ist hervorzuheben, dass es im zwölften Erwägungsgrund der Zahlungskonten-Richtlinie u. a. heißt, dass Sparkonten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, da sie keine Zahlungskonten sind, es sei denn, sie können auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
Wenngleich Sparkonten grundsätzlich nicht unter die Definition des Begriffs „Zahlungskonto“ fallen, ist dieser Ausschluss somit nicht absolut. Aus dem erwähnten zwölften Erwägungsgrund geht nämlich zum einen hervor, dass die bloße Bezeichnung eines Kontos als „Sparkonto“ für sich genommen nicht genügt, um die Einordnung als „Zahlungskonto“ auszuschließen, und zum anderen, dass das entscheidende Kriterium für eine solche Einstufung in der Möglichkeit besteht, ein solches Konto auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge zu nutzen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 1 Abs. 6 der Zahlungskonten-Richtlinie zu berücksichtigen, wonach diese Richtlinie für Zahlungskonten gilt, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen: die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
Demzufolge ist die Möglichkeit, von einem Konto Zahlungsvorgängen an Dritte bzw. von Dritten auszuführen und zu empfangen, ein konstitutives Merkmal des Begriffs „Zahlungskonto“.
Ein Konto, das für solche Zahlungsvorgänge nicht unmittelbar, sondern nur über ein Zwischenkonto genutzt werden kann, kann daher nicht als „Zahlungskonto“ im Sinne der Zahlungskonten-Richtlinie und folglich der Zahlungsdienste-Richtlinie angesehen werden.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 14 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ fällt.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ fällt.
Da Cruz Vilaça
Levits
Borg Barthet
Berger
Biltgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2018.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident der Fünften Kammer
J. L. da Cruz Vilaça
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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