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EuGH 25.01.2017 - C-375/15
EuGH 25.01.2017 - C-375/15 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 25. Januar 2017 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2007/64/EG — Zahlungsdienste im Binnenmarkt — Rahmenverträge — Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung — Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger — Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking“
Leitsatz
In der Rechtssache C-375/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2015, in dem Verfahren
BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
gegen
Verein für Konsumenteninformation
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, vertreten durch Rechtsanwalt G. Schett,
des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwalt S. Langer,
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2016
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 302, S. 97) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2007/64).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden: BAWAG) und dem Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) wegen einer von der BAWAG beim Abschluss von Verbraucherverträgen verwendeten Klausel.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 18, 21 bis 24, 27 und 46 der Richtlinie 2007/64 heißt es:
Es sollten Regeln eingeführt werden, die transparente Vertragsbedingungen und Informationsanforderungen bei Zahlungsdiensten sicherstellen.
…
In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der EU vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Nach der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken [von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (‚Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken‘) (ABl. 2005, L 149, S. 22)] sowie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘) [(ABl. 2000, L 178, S. 1)] und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher [und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) in der durch die Richtlinie 2005/29 geänderten Fassung] sollten die Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt werden. Die zusätzlichen Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch muss insbesondere verdeutlicht werden, in welchem Verhältnis die vorvertraglichen Informationspflichten dieser Richtlinie zu denen der Richtlinie 2002/65/EG stehen.
Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.
In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein[,] und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in einem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.
…
… [I]n dieser Richtlinie [sollte] zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf [die] Informationen vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen. Entweder sollte die Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem in dieser Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder die Information sollte dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seine[s] etwaigen Ersuchens um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall sollte der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in den Drucker für Kontoauszüge einführt. …
…
Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. …“
In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2007/64 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
…
‚Rahmenvertrag‘ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
…
‚dauerhafter Datenträger‘ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;
…“
Titel III („Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste“) der Richtlinie enthält das Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“). Zu den Bestimmungen dieses Kapitels gehören u. a. die Art. 30 und 31.
Art. 30 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich beim Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher.
…“
Art. 31 („Sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts“) der Richtlinie sieht vor:
„Dieser Titel lässt Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt.
In den Fällen jedoch, in denen auch die Richtlinie [2002/65 in der durch die Richtlinie 2005/29 geänderten Fassung] Anwendung findet, werden die Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a, d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b durch die Artikel 36, 37, 41 und 42 der vorliegenden Richtlinie ersetzt.“
Kapitel 2 („Einzelzahlungen“) des Titels III der Richtlinie 2007/64 enthält u. a. die Art. 35 bis 37.
Art. 35 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.
(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.“
Art. 36 („Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 37 in leicht zugänglicher Form zugänglich macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
…
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 37 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.“
In Abs. 1 von Art. 37 („Informationen und Vertragsbedingungen“) der Richtlinie werden die Informationen und Vertragsbedingungen aufgezählt, die dem Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen.
Kapitel 3 („Rahmenverträge“) von Titel III der Richtlinie 2007/64 enthält u. a. die Art. 40 bis 43.
Art. 40 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie lautet:
„Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.“
Art. 41 („Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 42 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
(2) Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 42 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.“
In Art. 42 („Informationen und Vertragsbedingungen“) der Richtlinie werden die Informationen und Vertragsbedingungen aufgezählt, die dem Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt werden müssen.
Art. 43 („Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags“) der Richtlinie 2007/64 lautet:
„Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.“
Art. 44 („Änderungen der Vertragsbedingungen“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 42 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
Sofern dies gemäß Artikel 42 Nummer 6 Buchstabe a vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 42 … vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.
…“
Österreichisches Recht
Durch das Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) aus dem Jahr 2009 (BGBl. I Nr. 66/2009, im Folgenden: Zahlungsdienstegesetz) wird die Richtlinie 2007/64 in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 26 des Zahlungsdienstegesetzes bestimmt:
„(1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen
im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen …
…
(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen …“
In § 29 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes heißt es:
„(1) Der Zahlungsdienstleister hat
dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise vorzuschlagen …
…“
Durch das Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG), aus dem Jahr 2001 (BGBl. I Nr. 152/2001, im Folgenden: E-Commerce-Gesetz) wird die Richtlinie 2000/31 in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 11 des E-Commerce-Gesetzes lautet:
„Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.“
§ 12 des E-Commerce-Gesetzes sieht vor:
„Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Der VKI ist nach den österreichischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Verbraucherinteressen klagebefugt.
Die BAWAG ist eine in ganz Österreich tätige Bank. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern allgemeine Bedingungen für die Nutzung ihrer E-Banking-Website durch die Verbraucher.
Die allgemeinen Nutzungsbedingungen der E-Banking-Website enthalten folgende Klausel: „Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der E-Banking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des [BAWAG-]E-Bankings.“
Der Zugang zu dieser Website wird aufgrund eines Vertrags gewährt, der neben einem Vertrag über die Eröffnung und das Führen eines Bankkontos abgeschlossen wird und damit Teil eines Rahmenvertrags ist.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Nachrichten, die an die auf der E-Banking-Website für die Verbraucher eingerichteten elektronischen Mailboxen geschickt werden, dort für einen dem Zweck der Information der Verbraucher angemessenen Zeitraum unverändert bestehen bleiben und nicht gelöscht werden, so dass sie auf elektronischem Weg konsultiert und unverändert reproduziert oder ausgedruckt werden können. Die Nachrichten können von den Verbrauchern verwaltet und gegebenenfalls gelöscht werden.
Der VKI erhob beim Handelsgericht Wien (Österreich) Klage gegen die BAWAG auf Unterlassung der Verwendung der oben genannten Klausel oder ihr entsprechender Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Klauseln verstoßen nach Auffassung des VKI gegen die Vorschriften des Zahlungsdienstegesetzes.
Nachdem das Handelsgericht Wien der Klage des VKI mit Urteil vom 31. Oktober 2013 stattgegeben hatte, legte die BAWAG beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) Berufung gegen dieses Urteil ein.
Mit Urteil vom 11. April 2014 änderte das Oberlandesgericht Wien das Urteil des Handelsgerichts Wien teilweise ab. Die BAWAG legte gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Revision beim vorlegenden Gericht ein.
Da der Oberste Gerichtshof (Österreich) der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2007/64 abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Onlinebanking (E-Banking) übermittelt wird, so dass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?
Wenn Frage 1 verneint wird:
Ist Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall
die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird, oder
es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt?
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit deren Art. 4 Nr. 25 dahin auszulegen sind, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, oder dahin, dass sie dem Nutzer lediglich, wie in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie in Bezug auf die in ihrem Art. 37 angeführten Informationen und Vertragsbedingungen vorgesehen, zugänglich gemacht werden.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf einen Vertrag oder ein Vertragsangebot über die Ausführung einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2007/64 ist, nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie eine Pflicht zur allgemeinen vorvertraglichen Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers besteht, während für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind, eine solche Pflicht in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen ist.
Der „Rahmenvertrag“ wird für die Zwecke der Richtlinie 2007/64 in deren Art. 4 Nr. 12 als ein Zahlungsdienstvertrag definiert, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinanderfolgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann.
Nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Art. 42 der Richtlinie in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.
Ferner geht aus Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2007/64 hervor, dass der Zahlungsdienstleister Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Art. 42 der Richtlinie genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorschlägt.
Zur sachdienlichen Beantwortung der gestellten Fragen sind zwei in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellte Erfordernisse zu prüfen, und zwar das Erfordernis, die betreffenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten, sowie das Erfordernis, diese Informationen dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen.
Erstens ist zum Begriff „dauerhafter Datenträger“ in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 festzustellen, dass er in Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie als jedes Medium definiert wird, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht.
Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie wird ausgeführt, dass die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein und die Informationen immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden sollten, beispielsweise auf Ausdrucken von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können.
Der Gerichtshof hat, unter Bezugnahme insbesondere auf die Definition des „dauerhaften Datenträgers“ in Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt im ABl. 2009, L 207, S. 14, im ABl. 2010, L 199, S. 40, und im ABl. 2011, L 234, S. 46), entschieden, dass ein solcher Datenträger dem Verbraucher entsprechend der Papierform den Besitz der erforderlichen Informationen garantieren muss, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann. Maßgebend sind insoweit die Möglichkeit für den Verbraucher, an ihn persönlich gerichtete Informationen zu speichern, die Gewähr dafür, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und die Möglichkeit ihrer unveränderten Wiedergabe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 44, und vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 35).
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 63 seiner Schlussanträge ausgeführt und der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in seinem Urteil vom 27. Januar 2010, Inconsult Anstalt/Finanzmarktaufsicht (E-04/09, EFTA Court Report 2009-2010, S. 86, Rn. 63 bis 66), entschieden hat, sind bestimmte Websites als „dauerhafte Datenträger“ im Sinne von Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie 2007/64 anzusehen.
Im Hinblick insbesondere auf die Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ist dies der Fall, wenn eine Website es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Außerdem muss, damit eine Website als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie 2007/64 angesehen werden kann, jede Möglichkeit der einseitigen Änderung ihres Inhalts durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein.
Diese Auslegung steht im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 21 und 22 der Richtlinie 2007/64 genannten Zielen, nämlich dem Schutz der Zahlungsdienstnutzer und insbesondere der Verbraucher.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zweitens ist in Bezug auf die Frage, wann Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie 2007/64 sowie Änderungen des Rahmenvertrags als im Einklang mit Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie auf einem dauerhaften Datenträger „mitgeteilt“ angesehen werden können, darauf hinzuweisen, dass in der Richtlinie, wie in ihrem 27. Erwägungsgrund ausgeführt wird, zwischen zwei Arten der Informationsübermittlung durch den Zahlungsdienstleister unterschieden werden sollte. Entweder sollten die betreffenden Informationen mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder sie sollten dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seines etwaigen Ersuchens um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. Im letztgenannten Fall sollte der Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder seine Bankkarte in den Kontoauszugsdrucker einführt.
Folglich muss der Zahlungsdienstleister, wenn die Richtlinie 2007/64 vorsieht, dass er dem Zahlungsdienstnutzer die betreffenden Informationen mitteilt, diese Informationen von sich aus übermitteln.
Zugleich kann, da der Schutz der Zahlungsdienstnutzer und insbesondere der Verbraucher – wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegt – zu den Zielen der Richtlinie 2007/64 gehört, von den Zahlungsdienstnutzern, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 bis 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind; dies gilt umso mehr, als nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie unter den dort genannten Umständen die Zustimmung der Zahlungsdienstnutzer zu den vom Zahlungsdienstleister vorgeschlagenen Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags als erteilt gilt.
In Anbetracht dessen können die betreffenden Informationen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine E-Banking-Website übermittelt, als im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 mitgeteilt angesehen werden, wenn mit einer solchen Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann dies u. a. durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Zahlungsdienstnutzer üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien in einem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Nutzer geschlossenen Rahmenvertrag vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Nutzer auf der vom Zahlungsdienstleister oder einem von ihm beauftragten Administrator verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde, da diese Website, auch wenn sie eine elektronische Mailbox enthält, vom Nutzer nicht üblicherweise für seine Kommunikation mit anderen Personen als dem Zahlungsdienstleister genutzt wird.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie 2007/64 sowie Änderungen des entsprechenden Rahmenvertrags von sich aus übermittelt hat.
Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64 sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.
Bay Larsen
Vilaras
Malenovský
Safjan
Šváby
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Januar 2017.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident der Dritten Kammer
L. Bay Larsen
( *1)* Verfahrenssprache: Deutsch.
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