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EuGH 02.06.2016 - C-438/14
EuGH 02.06.2016 - C-438/14 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) - 2. Juni 2016 ( *1)
Leitsatz
In der Rechtssache C-438/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2014, in dem Verfahren
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff
gegen
Standesamt der Stadt Karlsruhe,
Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Herrn Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff selbst und seines Rechtsanwalts T. Donderer,
des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe, vertreten durch D. Schönhaar und P. Becker als Bevollmächtigte,
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Kemper und K. Petersen als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen, M. Wilderspin und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2016
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff einerseits und dem Standesamt der Stadt Karlsruhe sowie dem Zentralen Juristischen Dienst der Stadt Karlsruhe andererseits wegen der Weigerung dieser Behörden, die in der Geburtsurkunde des Antragstellers des Ausgangsverfahrens eingetragenen Vor- und Nachnamen zu ändern und im Personenstandsregister Adelsbestandteile aufzuführen, die Teil des vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Nachnamens sind.
Deutsches Recht
Nach Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 I S. 1) „[gilt] Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages … fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht“.
Art. 109 der am 11. August 1919 in Weimar angenommenen und am 14. August 1919 in Kraft getretenen Verfassung des Deutschen Reichs (Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383, im Folgenden: Weimarer Verfassung) lautet:
„Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.
Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.“
Gemäß Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) vom 11. März 1966 und 11. Dezember 1996 gilt Art. 109 der Weimarer Verfassung nach Art. 123 Abs. 1 GG fort und nimmt in der Normenhierarchie den Rang einfachen Bundesrechts ein.
Art. 5 („Personalstatut“) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2494; 1997 I S. 1061) in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmt in Abs. 1:
„Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“
Art. 6 („Öffentliche Ordnung [ordre public]“) EGBGB lautet:
„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“
Art. 10 („Name“) EGBGB sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“
In Art. 48 („Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens“) EGBGB heißt es:
„Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. …“
Art. 48 EGBGB resultiert aus dem Erlass des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. 2013 I S. 101). Diese Vorschrift wurde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin in das deutsche Recht eingeführt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
[Durch den Beschluss vom 6. Oktober 2016 berichtigte Fassung] Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 9. Januar 1963 in Karlsruhe (Deutschland) geboren. Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen „Nabiel“ und den Nachnamen „Bagdadi“. Diese Namen wurden im Personenstandsregister der Stadt Karlsruhe eingetragen.
Im Anschluss an ein bei der Stadt Nürnberg (Deutschland) betriebenes Verwaltungsverfahren zur Namensänderung erlangte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens später den Nachnamen „Bogendorff“. Außerdem wurde dem Vornamen „Nabiel“ der Vorname „Peter“ hinzugefügt. Infolge einer Adoption wurden die deutschen Personalien des Antragstellers des Ausgangsverfahrens erneut geändert, so dass er seither gemäß diesen Personalien die Vornamen „Nabiel Peter“ und den Nachnamen „Bogendorff von Wolffersdorff“ trägt.
Im Jahr 2001 zog der Antragsteller des Ausgangsverfahrens in das Vereinigte Königreich, wo er ab dem Jahr 2002 in London als Insolvenzberater beruflich tätig war.
Im Jahr 2004 erwarb er durch Einbürgerung die britische Staatsangehörigkeit. Daneben behielt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Durch am 22. September 2004 bei den Dienststellen des Supreme Court of England and Wales (Oberster Gerichtshof von England und Wales, Vereinigtes Königreich) eingetragene und am 8. November 2004 in The London Gazette veröffentlichte Erklärung (Deed Poll) vom 26. Juli 2004 änderte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens seinen Namen dahin, dass er nach britischem Recht „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ heißt.
Im Jahr 2005 verließen der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau London, um sich in Chemnitz in Deutschland niederzulassen, wo am 28. Februar 2006 ihre Tochter geboren wurde und wo sie bis heute wohnen.
Die Geburt ihrer Tochter, die sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 23. März 2006 beim Generalkonsulat des Vereinigten Königreichs in Düsseldorf (Deutschland) angezeigt. Laut der britischen Geburtsurkunde und dem britischen Reisepass heißt die Tochter mit Vor- und Nachnamen „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“.
Das Standesamt der Stadt Chemnitz weigerte sich jedoch unter Berufung auf Art. 10 EGBGB, die Tochter unter ihrem britischen Namen einzutragen. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens beantragte daraufhin beim Oberlandesgericht Dresden (Deutschland), das Standesamt anzuweisen, den Namen seiner Tochter im Personenstandsregister so einzutragen, wie er in der von den britischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde geschrieben steht.
Mit Entscheidung vom 6. Juli 2011 gab das Oberlandesgericht Dresden diesem Antrag statt.
Die Stadt Chemnitz nahm die Eintragung vor wie angewiesen. Die Tochter des Antragstellers des Ausgangsverfahrens heißt somit als deutsche Staatsangehörige mit Vor- und Nachnamen so wie als britische Staatsangehörige, nämlich „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“.
Am 22. Mai 2013 erklärte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, dass er das Standesamt der Stadt Karlsruhe gemäß Art. 48 EGBGB anweise, seine nach britischem Recht erlangten Vor- und Nachnamen in das Personenstandsregister einzutragen.
Da das Standesamt eine solche Eintragung ablehnte, beantragte er beim Amtsgericht Karlsruhe, das Standesamt nach Art. 49 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes dazu anzuweisen, seine Geburtsurkunde rückwirkend ab dem 22. September 2004 auf die Vor- und Nachnamen „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ umzuschreiben.
Das Standesamt der Stadt Karlsruhe trat diesem Antrag entgegen und wandte die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des Art. 48 EGBGB ein.
Das Amtsgericht Karlsruhe führt insoweit aus, dass in der deutschen Fachliteratur die Frage des Anwendungsbereichs des auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassenen Art. 48 EGBGB, nach dem eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, einen während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen führen kann, insbesondere in dem Fall diskutiert werde, dass dieser Name unabhängig von einer familienrechtlichen Statusänderung erworben worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs gebe in dieser Rechtsfrage keinen Aufschluss. So beträfen die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), und vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Fälle, in denen die in den betreffenden Mitgliedstaaten anerkennungsfähigen Namen von der Geburt der Betroffenen an unterschiedlich gewesen seien. Die Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen sei, unterscheide sich vom Ausgangsverfahren dadurch, dass in jener Rechtssache die Betroffene keine doppelte Staatsangehörigkeit besessen habe, dass die Namensabweichung das Ergebnis einer familienrechtlichen Statusänderung, nämlich Folge einer Adoption, gewesen sei und dass schließlich, was das Führen von Adelsnamen betreffe, die Verfassungsidentität der Republik Österreich mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland nur bedingt vergleichbar sei.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Karlsruhe beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 18 und 21 AEUV dahin gehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und in diesem Mitgliedstaat während eines gewöhnlichen Aufenthalts durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung einen frei gewählten und mehrere Adelsprädikate enthaltenden Namen erworben hat, sofern eine zukünftige substanzielle Verbindung zu diesem Staat möglicherweise nicht besteht und in dem ersten Mitgliedstaat zwar der Adel verfassungsrechtlich aufgehoben ist, die zu dem Zeitpunkt der Abschaffung geführten Adelsbezeichnungen jedoch als Namensbestandteil fortgeführt werden dürfen?
Zur Vorlagefrage
Vorbemerkungen
Es ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff mit einem Antrag nicht nur auf Änderung seines Nachnamens, sondern auch auf Änderung seiner Vornamen von „Nabiel Peter“ in „Peter Mark Emanuel“ befasst wurde. Folglich ist die Bezugnahme auf den Begriff „Namensänderung“ in der Frage so zu verstehen, dass damit auf die Weigerung seitens der Behörden eines Mitgliedstaats abgestellt wird, sowohl die Vornamen als auch den Nachnamen anzuerkennen, die von einem Angehörigen dieses Staates während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem zweiten Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, erworben wurden.
Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere Adelsbestandteile enthält. Es möchte insbesondere wissen, ob es dem erstgenannten Mitgliedstaat aus Gründen der von ihm getroffenen verfassungsrechtlichen Entscheidung und der Abschaffung der Adelsbezeichnungen gestattet sein kann, eine unter solchen Bedingungen zustande gekommene Änderung von Vor- und Nachnamen nicht anzuerkennen.
Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, kommt dieser Status zu.
Der Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Status gibt denjenigen unter diesen Angehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen. Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, und vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62).
Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).
Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seiner Freiheit gemäß Art. 21 AEUV Gebrauch gemacht hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten.
Daher ist diese Vorschrift der alleinige Maßstab für die Prüfung der Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Namen anzuerkennen, den ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, erworben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65).
Zum Vorliegen einer Beschränkung
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Vor- und Nachnamen einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens sind, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist. Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. in Bezug auf Art. 8 EMRK Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).
Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindern kann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Gebrauch gemacht hat, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 39, 41, 42, 66 und 71).
Im vorliegenden Fall kann die Weigerung der deutschen Behörden, die Änderung von Vor- und Nachnamen eines deutschen Staatsangehörigen anzuerkennen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zustande gekommen ist, dessen Staatsangehörigkeit der deutsche Staatsangehörige ebenfalls besitzt, eine solche Beschränkung darstellen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellt, wenn dem Betroffenen daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
So hat der Gerichtshof festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht demjenigen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 28).
Ferner hielt der Gerichtshof im Fall einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, der dem Nachnamen die Anerkennung verweigert, den sie infolge ihrer Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie wohnt, erworben hat, die konkrete Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit der Nachnamen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, für einen Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70).
Im vorliegenden Fall äußert die deutsche Regierung Zweifel daran, dass die Nachteile, die sich aus den Unterschieden zwischen den vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens geführten Vor- und Nachnamen ergeben, ihm in seinem Privat- und Berufsleben abträglich sind. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Vereinigten Königreich erworbene Name für die Identifizierung und familiäre Zuordnung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens von erheblicher Bedeutung sei.
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, er sei auf schwerwiegende Nachteile im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, Rn. 38) gestoßen, so insbesondere bei der Eintragung einer Zweigniederlassung der von ihm im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland, wofür er als deutscher Staatsbürger seine Identität mit Hilfe deutscher Dokumente habe belegen müssen, in denen ein anderer Name verzeichnet gewesen sei als in den aus dem Vereinigten Königreich stammenden Dokumenten. Ferner sei dies der Fall gewesen bei der Eröffnung eines Bankkontos für diese Gesellschaft sowie bei schlichten Straßenverkehrskontrollen, bei denen er seine britische Fahrerlaubnis und, gemäß den deutschen Rechtsvorschriften über die Ausweispflicht, einen deutschen Ausweis habe vorzeigen müssen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73).
Da der Antragsteller des Ausgangsverfahrens zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, können ihm sowohl die deutschen als auch die britischen Behörden amtliche Dokumente wie einen Reisepass ausstellen. Er wird aber im deutschen Personenstandsregister und bei den britischen Behörden mit unterschiedlichen Vor- und Nachnamen geführt. Die Vor- und Nachnamen „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ in seinem britischen Reisepass und seiner britischen Fahrerlaubnis stimmen nämlich nicht mit den Vor- und Nachnamen „Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff“ überein, die im deutschen Personenstandsregister und in den deutschen Ausweisen eingetragen sind.
Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Namensverschiedenheit Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern.
Da außerdem die minderjährige Tochter des Antragstellers des Ausgangsverfahrens im Besitz zweier Reisepässe auf den Namen „Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff“ ist, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs bzw., auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hin, von den deutschen Behörden ausgestellt wurden, läuft der Antragsteller des Ausgangsverfahrens aufgrund des in seinem deutschen Reisepass eingetragenen Nachnamens, der von dem seiner Tochter abweicht, auch Gefahr, auf Schwierigkeiten zu stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu ihr zu belegen.
Somit liegt in der Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats so anzuerkennen, wie sie in einem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, bestimmt und eingetragen wurden, eine Beschränkung der Freiheiten, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt.
Zum Vorliegen einer Rechtfertigung
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81).
Das vorlegende Gericht führt vier Gründe an, die die Weigerung rechtfertigen könnten, Vor- und Nachnamen, die der Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich erlangt hat, anzuerkennen und einzutragen. Dabei wird Bezug genommen auf die Grundsätze der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens, auf den Umstand, dass die Namensänderung im Vereinigten Königreich eine gewillkürte, von einer familienrechtlichen Statusänderung losgelöste Entscheidung gewesen sei, auf die Länge und die Kompliziertheit des gewählten Nachnamens sowie auf Gründe, die mit der in Deutschland getroffenen verfassungsrechtlichen Entscheidung und der Abschaffung der Adelsbezeichnungen zusammenhängen.
Zu den Grundsätzen der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt der Grund dafür, dass nach deutschem Recht die gewillkürte, von einer familienrechtlichen Statusänderung losgelöste Änderung des Nachnamens unzulässig sei, vornehmlich in den Grundsätzen der Unveränderlichkeit und der Kontinuität des Namens, der ein verlässliches und dauerhaftes Merkmal zur Kennzeichnung einer Person sein müsse.
Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 30 und 31 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), das in einer Rechtssache ergangen ist, in der die Grundsätze der Gewissheit und der Kontinuität von den deutschen Behörden dafür angeführt wurden, dass bei der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei, bereits befunden, dass diese Grundsätze, so berechtigt sie als solche auch sein mögen, es für sich genommen doch nicht verdienen, dass ihnen eine solche Bedeutung beigemessen wird, dass sie eine Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnten, den Namen der betroffenen Person so anzuerkennen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig bestimmt und eingetragen wurde.
Zur Freiwilligkeit der Namensänderung
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht die Namensabweichung zwischen dem britischen und dem deutschen Reisepass des Antragstellers des Ausgangsverfahrens weder auf die Umstände seiner Geburt noch auf eine Adoption oder sonstige Statusänderung zurück, sondern auf seine Entscheidung zur Namensänderung im Vereinigten Königreich. Diese Entscheidung sei aus rein persönlichen Gründen gefallen. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche Entscheidung schutzwürdig ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die deutsche Regierung darauf hingewiesen, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB entgegen dem Vorbringen des Standesamts der Stadt Karlsruhe nicht auf familienrechtliche Sachverhalte beschränke. Diese Vorschrift, die auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassen worden sei, schaffe eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine dem deutschen Recht unterliegende Person einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen und eingetragenen Namen wählen könne, sofern dies nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Die Eintragung dieses Namens könne dadurch bewirkt werden, dass der Betroffene gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgebe, dass er den in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen anstelle des Namens führen wolle, der sich in Anwendung des deutschen Personenstandrechts ergebe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Name in einem anderen Mitgliedstaat während eines gewöhnlichen Aufenthalts erworben worden sei, d. h. eines Aufenthalts von gewisser Dauer, der zu einer gewissen sozialen Integration geführt habe. Dieses Erfordernis solle verhindern, dass sich deutsche Staatsangehörige mit dem alleinigen Ziel der Umgehung ihres nationalen Personenstandrechts für kurze Zeit in einem anderen Mitgliedstaat mit günstigeren Rechtsvorschriften aufhielten, um den von ihnen gewünschten Namen zu erwerben.
Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils erwähnt, ist insoweit der Name einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens, deren Schutz in Art. 7 der Charta und in Art. 8 der EMRK verbürgt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland (ECLI:CE:ECHR:1994:1125JUD001813191, §§ 38 und 39), die entscheidende Rolle des Namens für die Identifizierung von Personen anerkannt und den Standpunkt eingenommen, dass die Weigerung der finnischen Behörden, einem Antragsteller die Annahme eines spezifischen neuen Nachnamens zu gestatten, nicht notwendigerweise als Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens angesehen werden könne, wie es z. B. bei einer Verpflichtung zur Änderung des Nachnamens der Fall gewesen wäre. Er hat jedoch anerkannt, dass es echte Gründe geben könne, aus denen ein Einzelner eine Namensänderung wünsche, wobei er zugleich zugestanden hat, dass rechtliche Beschränkungen einer solchen Möglichkeit im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein könnten, z. B. um eine genaue Erfassung der Bevölkerung sicherzustellen oder die Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung der Träger eines bestimmten Nachnamens zu einer Familie zu bewahren.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Freiwilligkeit der Namensänderung an sich das Allgemeininteresse nicht beeinträchtigt und folglich für sich allein keine Einschränkung des Art. 21 AEUV rechtfertigen kann. Die deutschen Behörden können daher die Anerkennung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung persönlichen Gründen entspreche, ohne die Motive für die Änderung zu berücksichtigen.
Was insbesondere das in Bezug auf freiwillige Namensänderungen geäußerte Anliegen betrifft, zu verhindern, dass das nationale Personenstandsrecht dadurch umgangen wird, dass die Freizügigkeit und die daraus fließenden Rechte allein zu diesem Zweck ausgeübt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, und dass die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist.
Demnach kann die Weigerung, den britischen Namen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens anzuerkennen, nicht schlicht damit gerechtfertigt werden, dass die Namensänderung vom Antragsteller ausgegangen ist, ohne dass die Gründe für diese Änderung berücksichtigt werden.
Zur Länge des Nachnamens
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist es auch ein Anliegen der deutschen Rechtsordnung, übermäßig lange oder zu komplizierte Nachnamen zu vermeiden. Dazu stellt es fest, dass der vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens gewählte Name, nämlich „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“, gemessen an deutschen Verhältnissen ungewöhnlich lang sei.
Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), auf das Vorbringen der deutschen Regierung hin, dass das deutsche Recht die Erteilung zusammengesetzter Nachnamen aus praktischen Gründen zur Begrenzung der Namenslänge nicht zulasse, bereits befunden, dass derartige auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen nicht ausreichen können, um eine Beschränkung der Freizügigkeit zu rechtfertigen.
Zur Abschaffung von Vorrechten und zum Verbot, Adelsbezeichnungen zu führen oder den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen
Der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe und die deutsche Regierung sind der Ansicht, ein objektiver Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Freizügigkeit könne im Ausgangsverfahren aus dem Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz und aus der in Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung in Verbindung mit Art. 123 GG konkretisierten verfassungsrechtlichen Entscheidung, Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben und das Führen von Adelsbezeichnungen als solchen zu untersagen, abgeleitet werden. Die Anerkennung eines aus mehreren Adelsbezeichnungen zusammengesetzten frei gewählten Nachnamens, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sei und dessen Erwerb nicht durch eine familienrechtliche Statusänderung bedingt sei, würde die Schaffung eines neuen Adelstitels bedeuten, was der deutschen öffentlichen Ordnung zuwiderliefe.
Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass gemäß Art. 123 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung in Deutschland alle Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes aufgehoben seien. Zwar könnten Adelsbezeichnungen, die bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung tatsächlich geführt worden seien, als Namensbestandteile fortbestehen und aufgrund eines familienrechtlichen Tatbestands weitergegeben werden, doch die Schaffung neuer Adelstitel und die Ausstattung mit solchen Titeln seien verboten. Nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland umfasse das in Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung vorgesehene Verbot auch die Gewährung eines Namens mit einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung, und es sei ferner verboten, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, etwa durch die Veränderung des Namens. Diese Regelungen seien Teil der deutschen öffentlichen Ordnung, und ihr Ziel sei es, die Gleichstellung aller deutschen Staatsbürger zu gewährleisten.
Der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe und die deutsche Regierung berufen sich in diesem Zusammenhang auf Rn. 94 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), wo der Gerichtshof befunden hat, dass es nicht als eine Maßnahme anzusehen ist, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Angehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.
Auch wenn sich, wie vom vorlegenden Gericht betont, das deutsche Recht von den österreichischen Rechtsvorschriften, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, auf dem Prüfstand waren, insoweit unterscheidet, als es kein striktes Verbot der Verwendung und der Weitergabe von Adelsbezeichnungen vorsieht, da diese als Namensbestandteil geführt werden können, ist insoweit in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls anzuerkennen, dass Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung als Teil der nationalen Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV, im Kontext der verfassungsrechtlichen Entscheidung in Deutschland betrachtet, als ein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des vom Unionsrecht anerkannten Rechts auf Freizügigkeit berücksichtigt werden kann.
Die Rechtfertigung mit dem Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz und der verfassungsrechtlichen Entscheidung, Vorrechte und Ungleichheiten aufzuheben und das Führen von Adelsbezeichnungen als solchen zu untersagen, ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf einen Grund der öffentlichen Ordnung bezieht.
Nach ständiger Rechtsprechung können mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängende objektive Erwägungen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85).
Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden darf. Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 86).
Allerdings können die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87).
Hier hat die deutsche Regierung darauf hingewiesen, dass Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung, der die Vorrechte und die Adelstitel als solche aufhebe sowie die Schaffung von Titeln, die den Anschein einer adeligen Herkunft erweckten, selbst in Form eines Namensbestandteils verbiete, die Umsetzung des allgemeineren Grundsatzes der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz darstelle.
Wie der Gerichtshof in Rn. 89 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), festgestellt hat, zielt die Unionsrechtsordnung unbestreitbar darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz gewahrt wird. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 20 der Charta niedergelegt.
Es besteht daher kein Zweifel, dass das Ziel, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, im Hinblick auf das Unionsrecht legitim ist.
Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zur Gewährleistung, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, geeignet und zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als die Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 36, vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).
Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es nicht unerlässlich ist, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört (Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92).
In Rn. 93 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unverhältnismäßig erscheint, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Innehaben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang einnimmt. Seiner Ansicht nach war deshalb nicht erkennbar, dass die zuständigen österreichischen Personenstandsbehörden dadurch, dass sie es abgelehnt hatten, die Adelsbestandteile in einem Namen wie dem in jener Rechtssache in Rede stehenden anzuerkennen, über das hinausgegangen wären, was erforderlich war, um die Erreichung des von ihnen verfolgten grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziels zu gewährleisten.
Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, liegen einer Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darin besteht, Erklärungen betreffend die Namenswahl entgegenzutreten, zwar Gründe der öffentlichen Ordnung zugrunde, die denen ähneln, auf denen die in der vorstehenden Randnummer erwähnte österreichische Regelung beruht, doch die deutsche Rechtsordnung enthält anders als die österreichische kein striktes Verbot der Beibehaltung von Adelsbezeichnungen. Zwar werden seit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung keine neuen Adelsbezeichnungen mehr verliehen, doch diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt existierten, wurden als Namensbestandteile beibehalten. Folglich ist es trotz der Abschaffung des Adels zulässig, dass die Namen deutscher Staatsbürger aufgrund von deren Abstammung Bestandteile enthalten, die alten Adelsbezeichnungen entsprechen. Außerdem ist nach dem derzeit geltenden deutschen Personenstandsrecht der Erwerb solcher Namensbestandteile auch im Wege der Adoption möglich.
Demgegenüber liefe es der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen.
Da in Deutschland bestimmte Personen in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, stellt sich die Frage, ob das Verbot der freien Wahl eines neuen Namens, der ehemalige Adelsbezeichnungen enthält, und die Praxis der deutschen Behörden, einem solchen Namen die Anerkennung zu verweigern, geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats, für die der Grundsatz der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz kennzeichnend ist, verwirklicht wird.
Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, erfordert die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Analyse und Abwägung verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte, die dem betroffenen Mitgliedstaat eigen sind, wozu das vorlegende Gericht besser in der Lage ist als der Gerichtshof.
Vom vorlegenden Gericht ist insbesondere zu beurteilen, ob die zuständigen deutschen Personenstandsbehörden nicht über das hinausgegangen sind, was erforderlich ist, um die Erreichung des von ihnen verfolgten grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziels zu gewährleisten, indem sie dem vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich erworbenen Namen die Anerkennung mit der Begründung verweigert haben, dass die Verwirklichung des Ziels, den Grundsatz der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen, voraussetze, dass es deutschen Staatsangehörigen untersagt werde, Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe, unter bestimmten Bedingungen zu erwerben und zu benutzen.
Insoweit sind bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Freizügigkeit, das Art. 21 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, und den berechtigten Interessen, die mit den vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und dem von ihm aufgestellten Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, verfolgt werden, verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Auch wenn diese Gesichtspunkte als solche nicht zur Rechtfertigung dienen können, ist ihnen bei der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens das genannte Recht ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, die nach Ansicht der deutschen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und dass das deutsche Gericht, das die zuständigen Behörden angewiesen hat, den Namen der Tochter des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, in dem Adelsbestandteile enthalten sind, so einzutragen, wie er von den britischen Behörden eingetragen worden war, nicht der Ansicht war, dass diese Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße.
Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt des Betroffenen noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.
Zu betonen ist jedenfalls, dass der aus der öffentlichen Ordnung und aus dem Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsangehörigen vor dem Gesetz abgeleitete objektive Grund, auch wenn er es im Fall seiner Bejahung rechtfertigen mag, dass der Änderung des Nachnamens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens die Anerkennung verweigert wird, es nicht rechtfertigen kann, die Änderung der Vornamen des Antragstellers nicht anzuerkennen.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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