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BAG 25.03.2021 - 6 AZR 146/20
BAG 25.03.2021 - 6 AZR 146/20 - Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA - mittelbare Altersdiskriminierung
Normen
§ 29b TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 17 Abs 4 TVöD-K
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dortmund, 6. Dezember 2018, Az: 6 Ca 2026/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 16. Januar 2020, Az: 17 Sa 710/19, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2020 - 17 Sa 710/19 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers nach einem Höhergruppierungsantrag.
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Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 Anwendung.
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Dem zunächst als Krankenpfleger beschäftigten Kläger wurde im Oktober 2009 die Funktion der Bereichsleitung übertragen. Am 31. Dezember 2016 erhielt er in dieser Tätigkeit Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr 9c Stufe 6 TVöD (VKA).
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Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. Zur Überleitung in die EGO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Folgendes:
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„§ 29 Grundsatz
(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
…
§ 29a Besitzstandsregelungen
(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
…
§ 29b Höhergruppierungen
(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …
(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …“
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§ 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung lautete auszugsweise:
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„(4) 1Bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. …“
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Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 TVöD-K idF der Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zum TVöD-K (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.
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Für die Überleitung der Pflegekräfte in die EGO bestimmt § 29d TVÜ-VKA ua. Folgendes:
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„§ 29d Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B
(1)
1Die unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fallenden Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
von der Entgeltgruppe der Anlage 4
in die Entgeltgruppe der Anlage E
…
KR 11a
P 14
…
KR 9c
P 11
…
übergeleitet. …“
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Ende Dezember 2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger über seine Überleitung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 TVöD (VKA). Der Kläger erzielte hiernach ein monatliches Entgelt von 4.045,53 Euro brutto. Auf seinen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA war er rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) eingruppiert. Die Beklagte ordnete ihn der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu, aus der er ein monatliches Entgelt von zunächst 4.311,74 Euro brutto erhielt.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf die Vergütung nach Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 TVöD (VKA) ab dem 1. März 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 2018 ergebenden Differenzbeträge verlangt.
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Er hat die Auffassung vertreten, seine betragsgemäße Stufenzuordnung nach § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung über diesen Zeitpunkt hinaus verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei ab dem 1. März 2017 gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-K nF stufengleich zugeordnet. Für die unterschiedliche Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 29b TVÜ-VKA und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K nF gebe es keinen sachlichen, insbesondere keinen anzuerkennenden finanziellen Grund. Die betragsgemäße Stufenzuordnung bewirke zudem eine mittelbare Altersdiskriminierung. Im Übrigen sei § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung unwirksam.
- 11
-
Der Kläger hat zuletzt - in der gebotenen Auslegung - beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.621,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
- 12
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 13
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 TVöD (VKA) ab dem 1. März 2017.
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I. Die Klage ist teilweise unzulässig.
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1. Der Zahlungsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach gebotener Auslegung (vgl. zu den Grundsätzen der Auslegung BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 852/16 - Rn. 13) verlangt der Kläger eine Bruttozahlung.
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2. Der Klageantrag zu 2. zielt trotz der ungenauen Formulierung in der Revisionsbegründung offensichtlich wie in den Vorinstanzen auf die Feststellung einer Vergütungspflicht. Dem so verstandenen Feststellungsantrag fehlt allerdings das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2018 mit der Leistungsklage überschneidet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BAG 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - Rn. 24 mwN).
- 18
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II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger nach fristgerechter Antragstellung gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA tarifgerecht der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) zugeordnet. Dies beruht auf § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA als Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und der in dieser enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung. § 17 Abs. 4 TVöD-K nF findet insoweit keine Anwendung (sh. BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 18 f. mwN). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht vor.
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1. Die Beschränkung des Anspruchs auf stufengleiche Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 17 Abs. 4 TVöD-K verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt zum einen für den Stichtag, zu dem die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt worden ist. Das gilt aber auch, soweit Beschäftigte, die aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA höhergruppiert sind, anders als die Beschäftigten, die nach dem 28. Februar 2017 anlässlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert werden, an der stufengleichen Höhergruppierung nicht teilhaben.
- 20
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a) Von Tarifvertragsparteien bestimmte Stichtagsregelungen sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Stichtag willkürlich gewählt ist. Dies ist hinsichtlich der Wahl des Stichtags bzgl. des Inkrafttretens von § 17 Abs. 4 TVöD-K nF - entgegen der Ansicht des Klägers - offenkundig nicht der Fall. Die ausschließlich zukunftsbezogene Umstellung der Regelungen zur Stufenzuordnung ist Teil eines tariflichen Gesamtkompromisses und rechtlich nicht zu beanstanden (ausführlich BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 24 f. mwN).
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b) Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht in der unterschiedlichen Behandlung der einerseits § 17 Abs. 4 TVöD-K nF und andererseits § 29b Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-VKA, § 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung unterfallenden Beschäftigten. Diese beiden Gruppen sind nicht vergleichbar. Auch das hat der Senat bereits entschieden (sh. BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 27 f. mwN).
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c) Soweit der Kläger meint, er habe sich nicht wirklich frei für oder gegen einen Höhergruppierungsantrag entscheiden können, verkennt er, dass die Tarifvertragsparteien die Tarifautomatik für die übergeleiteten Beschäftigten mit § 29a TVÜ-VKA gerade außer Kraft gesetzt haben. Die nach den tariflichen Regelungen allein dem Beschäftigten obliegende Entscheidung, keinen Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zu stellen, führt danach entgegen der Annahme des Klägers nicht zu einer unzutreffenden, weil gegen die Bestimmungen der Entgeltordnung verstoßenden Eingruppierung. Die Tarifautomatik wird erst dadurch und nur in dem Fall wiederhergestellt, dass bereits Beschäftigte nach Einführung der Entgeltordnung innerhalb der dafür eröffneten Frist einen Antrag auf Höhergruppierung stellen (so bereits BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 29 mwN; 22. Oktober 2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 16 mwN).
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2. Diese Tarifsystematik begründet auch keinen Verstoß gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot (grundlegend hierzu BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 309; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 169, 163). Das neue, allein in die Zukunft gerichtete Entgeltsystem greift nicht in eine bereits vorhandene Rechtsposition ein. Entgegen der Auffassung des Klägers blieb es den Tarifvertragsparteien unbenommen, die aus seiner Sicht schon seit 2005 zutreffende Höherbewertung der Tätigkeit als Bereichsleitung mit Vergütungsgruppe Kr 11a BAT/Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) anstatt mit Vergütungsgruppe Kr 9c BAT erst zu dem von ihnen gewählten Stichtag der Einführung einer neuen Entgeltordnung vorzunehmen. Tatsächlich erstrebt der Kläger nicht die Wahrung seines Besitzstandes, sondern die Verknüpfung der Vorteile der Höherbewertung seiner Tätigkeit in der EGO und der unabhängig davon eingeführten Änderung der Regelungen zur Stufenzuordnung nach Höhergruppierung. Hierauf hat er keinen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind bei einem Systemwechsel nicht verpflichtet, bloßen Erwartungen von Beschäftigten Rechnung zu tragen (vgl. zB BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 27 mwN; 13. August 2009 - 6 AZR 752/08 - Rn. 30). Ein diesbezüglich gleichwohl entwickeltes Vertrauen des Klägers ist rechtlich nicht schützenswert.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt offenkundig auch keine mittelbare Altersdiskriminierung darin, dass Beschäftigte, die aufgrund einer Höherbewertung ihrer unverändert gebliebenen Tätigkeit nach ihrer Überleitung in die neue EGO auf ihren Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA höhergruppiert sind, an der Umstellung auf eine stufengleiche Zuordnung nach Höhergruppierung nicht teilnehmen. Weder die Stichtagsregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-K nF noch die Rechtsfolgenverweisung in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung stehen in einem Bezug zum Merkmal „Alter“. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Tätigkeitsmerkmale im Entgeltsystem des TVöD (VKA) sowie der unterschiedlichen Berufsverläufe im öffentlichen Dienst gibt es auch keine erkennbaren Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und dem Zeitpunkt einer etwaigen Höhergruppierung und der damit einhergehenden Stufenzuordnung. Entsprechend fehlt es an einem - auch nur mittelbaren - Zusammenhang zwischen etwaigen Privilegierungen bzw. Benachteiligungen und dem Alter der Beschäftigten durch die Umstellung auf eine stufengleiche Höhergruppierung ab dem 1. März 2017 mit der damit verbundenen Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-K, zumal diese Systemumstellung für alle Entgeltgruppen und Stufen gleichermaßen gilt.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Heinkel
Wemheuer
Stein
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